OGH 7Ob170/11t

OGH7Ob170/11t28.3.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. G***** S*****, vertreten durch Dr. Manfred Lirk ua Rechtsanwälte in Braunau, und 2. Z***** Versicherungs-AG, *****, vertreten durch Fürlinger & Arbeithuber Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei L*****-gesellschaft m.b.H., nun L***** e.U., *****, vertreten durch Herbst Vavrovsky Kinsky Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, und die Nebenintervenientin K***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Grassner Lenz Thewanger & Partner in Linz, wegen 157.957,32 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 16. Mai 2011, GZ 2 R 217/10k-51, womit das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 12. August 2010, GZ 1 Cg 32/09t-45, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

1. Die Bezeichnung der beklagten Partei wird von L*****-gesellschaft m.b.H. auf L***** e.U. berichtigt.

2. Die Revision wird, soweit sie sich gegen den Zuspruch von 74.972,54 EUR samt 4 % Zinsen seit dem 27. 4. 2009 richtet (zedierte Forderungen der Vermieterin), zurückgewiesen.

3. Im Übrigen wird der Revision Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden - soweit nicht die Abweisung von 158,80 EUR und des „Zinsenmehrbegehrens“ durch das Erstgericht bereits in Rechtskraft erwachsen und der in 2. genannte Zuspruch betroffen ist - aufgehoben (zedierte Forderungen des Erstklägers). Die Rechtssache wird in diesem Umfang zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verhandlung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Zu 1:

Auf Antrag der Beklagten ist die Berichtigung ihrer Parteienbezeichnung infolge der mit Vertrag vom 17. 12. 2010 erfolgten Umwandlung vorzunehmen (vgl RIS-Justiz RS0075703).

Zu 2:

Die Rechtsrüge ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, wenn nicht dargelegt wird, aus welchen Gründen - ausgehend vom von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt - die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht unrichtig erscheint (RIS-Justiz RS0043603). Die Beklagte bekämpft zwar in der Anfechtungserklärung das gesamte Urteil des Berufungsgerichts, ihre Revision enthält aber nur Rechtsausführungen, die sich ausschließlich auf die Rechtsfrage im Sinn des Zulässigkeitsausspruchs also auf die der Zweitklägerin zedierten Ansprüche des Erstklägers beziehen, nicht aber auf jene nach § 67 VersVG auf die Zweitklägerin übergegangenen Forderung der Vermieterin in der Höhe von 59.215,12 EUR und 15.757,42 EUR. Die Revision ist zu diesen Forderungen nicht gesetzmäßig ausgeführt und daher als unzulässig zurückzuweisen.

Zu 3:

Vorweg ist festzuhalten, dass das Verfahren zwischen dem Erstkläger und der Beklagten infolge außergerichtlicher Einigung ruht.

Die A***** S***** GmbH ist Eigentümerin einer Liegenschaft, auf der sie ein Fachmarktzentrum errichtete. Schon vor Fertigstellung des Gebäudes mietete der Erstkläger mit Vertrag vom 21. 12. 2007 ab (voraussichtlich) Anfang Mai 2008 ein Geschäftslokal im Erdgeschoss an, um dort einen Elektrofachmarkt zu betreiben. Im Mietvertrag ist unter Punk VII geregelt:

„Aus zeitlichen Störungen der Wasserzufuhr und Energieversorgung sowie aus Gebrechen an Gas-, Licht-, Kanalisations-, Strom-, Wasserleitungen udgl. kann der Mieter gegenüber der Vermieterin keine Rechtsfolgen ableiten, sofern diese daran kein grobes Verschulden trifft.“

Nach einer Ausschreibung beauftragte die A***** S***** GmbH (Vermieterin) die Beklagte mit Werkvertrag vom 6. 2./18. 2. 2008 mit der Herstellung der Heizungs-, Wasser- und Sanitärinstallationen im Gebäude. Für die Wasserleitungen verwendete die Beklagte ein Stecksystem, das von der Nebenintervenientin hergestellt wurde. Es war den Verantwortlichen bei der Beklagten bekannt, dass die Geschäftslokale vermietet wurden, insbesondere dass der Erstkläger unterhalb einer Arztpraxis ein Elektrogeschäft einrichten wird.

Mit Versicherungsbeginn 6. 6. 2008 schloss die Vermieterin mit der Zweitklägerin einen Gebäudeversicherungsvertrag mit den Sparten Feuer, Leitungswasser, Sturm und Haftpflicht ab. Die Gesamtversicherungssumme betrug 2 Mio EUR.

Am 21. 4. 2008 schloss der Erstkläger als Betreiber eines Elektrofachmarkts im gemieteten Objekt mit der Zweitklägerin eine kombinierte Betriebsunterbrechungsversicherung ab; es waren auch die Risken Feuer, Sturm, Leitungswasser, Glas, Einbruchsdiebstahl, Haftpflicht und Rechtsschutz umfasst. Die Gesamtversicherungssumme aus der Leitungswasserschadenversicherung für die gesamte kaufmännische und technische Betriebseinrichtung betrug 60.000 EUR.

Am 7. 6./8. 6. 2008 kam es in der Zahnarztpraxis, die über dem Bestandobjekt des Erstklägers liegt, zu einem massiven Wasseraustritt aus dem von den Arbeitern der Beklagten verlegten Leitungssystem. Hauptursache war, dass sich im Bereich des Behandlungsstuhls ein Rohrverbinder von der Leitung gelöst hatte. Die Monteure der Beklagten haben zwar eine Druckprüfung mit Luft, nicht jedoch eine solche mit Wasser durchgeführt. Ob der Wasserschaden auf einen Materialfehler, auf einen Montagefehler oder auf eine sonstige Ursache zurückzuführen ist, steht nicht fest. Jedenfalls hätte die vom Hersteller und nach den Ö-NORMEN vorgeschriebene Druckprobe mit Wasser, die technisch höherwertig als jene mit Luft ist, mit einer höheren Wahrscheinlichkeit dazu geführt, dass die für den Wasserschaden verantwortliche Undichtheit (selbst wenn diese nur auf kleine Mängel bei der Verbindung der Rohre zurückzuführen war) sofort hätte erkannt werden können. Bei einer Prüfung mit Luft ist diese „Exaktheit und optische Erkennbarkeit“ nicht gegeben.

Durch den massiven Wasseraustritt wurden das Gebäude und auch die Einrichtung und die Waren, die sich im Bestandobjekt des Erstklägers befanden, beschädigt. Der reine Sachschaden an den Elektrogeräten betrug 147.060,54 EUR, der Wiederbeschaffungswert für die beschädigte Einrichtung 69.635 EUR, deren Zeitwert 55.708 EUR und der Betriebsunterbrechungsschaden 74.045,09 EUR.

Die Zweitklägerin als Gebäudeversicherer bezahlte der Vermieterin die Kosten für die Schadensbehebung in der Höhe von 59.215,12 EUR und weitere 15.757,42 EUR für das von der Vermieterin eingeholte Sachverständigengutachten. Aus der Sachversicherung zahlte die Zweitklägerin dem Erstkläger 52.825,98 EUR. Weiters ersetzte sie dem Erstkläger Schäden in der Höhe von 30.000 EUR. Die zu Grunde liegende Schadenersatzforderung trat ihr der Erstkläger ab.

Die Zweitklägerin macht die Schadenersatzansprüche der Vermieterin (und Werkauftraggeberin) und des Erstklägers (Mieters) gegen die Beklagte geltend, die auf sie gemäß § 67 VersVG übergegangen seien. Hinsichtlich der weiteren Forderung des Erstklägers in der Höhe von 30.000 EUR stützt sie sich auf rechtsgeschäftliche Zession. Die Arbeiter der Beklagten hätten die Montage der Wasserleitungen mangelhaft durchgeführt und das Rohrleitungssystem nicht mit der notwendigen Sorgfalt hergestellt. Insbesondere hätten sie entgegen den Herstellerrichtlinien und den einschlägigen Ö-NORMEN eine Druckprobe mit Wasser unterlassen. Die Beklagte hafte nicht nur deliktisch, sondern auch aus dem Werkvertrag mit der Vermieterin, und zwar der Vermieterin unmittelbar aus dem Vertrag, dem Erstkläger (Mieter) wegen der Schutzwirkungen des Werkvertrags zu seinen Gunsten.

Die Beklagte bestreitet ein Verschulden. Insbesondere habe sie gegen kein Schutzgesetz im Sinn des § 1311 ABGB verstoßen. Der Erstkläger sei als Mieter nicht von den Schutzwirkungen des Werkvertrags umfasst.

Die Nebenintervenientin beruft sich darauf, dass bei der Durchführung von Druckproben mit Wasser Undichtheiten rechtzeitig hätten erkannt werden können. Der Werkvertrag zwischen der Vermieterin und der Beklagten entfalte keine Schutzwirkungen zugunsten des Erstklägers.

Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von 157.798,52 EUR sA an die Zweitklägerin und wies deren Mehrbegehren ab. Der Beklagten sei der Beweis, dass der Schaden auch bei korrekter Vorgangsweise in derselben Weise eingetreten wäre, nicht gelungen. Die Beklagte habe für jene Schäden einzustehen, welche ihrem Vertragspartner als Eigentümer des Gebäudes entstanden seien. Dies seien 59.215,12 EUR und die Kosten des von der Vermieterin eingeholten und von der Zweitklägerin bezahlten Privatgutachtens in der Höhe von 15.757,42 EUR. Es bestehe in diesem Umfang ein direkter vertraglicher Anspruch zwischen der Vermieterin (Werkbestellerin) und der Beklagten, der nach § 67 VersVG auf die Zweitklägerin übergegangen sei. Im Übrigen bestehe aber auch ein Anspruch des Erstklägers und Mieters gegen die Beklagte. Der Beklagten sei bewusst gewesen, dass im Fall eines Wasserschadens das Geschäft des Erstklägers betroffen sein werde. Der Erstkläger sei in den Schutzbereich des Werkvertrags einzubeziehen. Wegen Punkt VII des Mietvertrags könne er die Vermieterin selbst nicht in Anspruch nehmen. Es bestünden keine wie immer gearteten Anhaltspunkte für ein grobes Verschulden der Vermieterin.

Das Berufungsgericht gab der Berufung nicht Folge. Was die konkrete Ursache für den Mangel gewesen sei, falle im Rahmen des § 1298 ABGB in die Beweispflicht der Beklagten. Der Entlastungsbeweis sei ihr nicht gelungen. Der Werkvertrag sei ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Erstklägers als Mieter. Dies anzunehmen sei deshalb gerechtfertigt, weil ansonsten ein Rechtsschutzdefizit vorläge. Denn dem Erstkläger stehe auf Grund des im Mietvertrag vereinbarten Haftungsausschlusses kein deckungsgleicher Schadenersatzanspruch zu, zumal für grobes Verschulden der Vermieterin oder der Beklagten als ihre Erfüllungsgehilfin kein Anhaltspunkt bestehe. Das Rechtsschutzdefizit sei dadurch auszugleichen, dass dem Erstkläger wegen der vertraglichen Drittschutzwirkung des Werkvertrags ein eigener Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte zuzubilligen sei. Dadurch erfahre die Beklagte keine Schlechterstellung. Würde der Mietvertrag keine Haftungsbeschränkung der Vermieterin vorsehen, könnte der Erstkläger die Vermieterin in Anspruch nehmen und diese könnte sich bei der Beklagten regressieren. Es komme daher nicht entscheidend darauf an, ob die Beklagte Kenntnis vom Inhalt des Mietvertrags gehabt habe. Die Beklagte hafte daher der Zweitklägerin, auf die die Forderungen des Erstklägers gemäß § 67 VersVG und auf Grund rechtsgeschäftlicher Abtretung übergegangen seien.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision wegen der Frage zulässig sei, ob die im Mietvertrag zwischen dem Erstkläger und der Vermieterin enthaltene Haftungsbeschränkung eine vertragliche Drittschutzwirkung des Werkvertrags zwischen der Vermieterin und der Beklagten begründe.

Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten mit einem Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Zweitklägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Die Nebenintervenientin beteiligt sich am Revisionsverfahren nicht.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, sie ist auch teilweise im Sinn des Aufhebungsantrags berechtigt.

Soweit sich die Revision darauf beruft, dass der Werkvertrag keine Schutzwirkungen zugunsten des Erstklägers entfaltet, kommt ihr Berechtigung zu.

In Lehre und Rechtsprechung ist heute allgemein anerkannt, dass Schutz- und Sorgfaltspflichten aus einem Vertragsverhältnis nicht nur zwischen den Vertragsparteien, sondern auch gegenüber bestimmten dritten Personen bestehen, die durch die Vertragserfüllung erkennbar in erhöhtem Maße gefährdet werden und der Interessensphäre eines Vertragspartners angehören. Der Dritte erwirbt unmittelbare vertragliche Ansprüche gegen den Schuldner (RIS-Justiz RS0037785), der dann auch gemäß § 1313a ABGB für das Verschulden jener Person haftet, deren er sich zur Erfüllung bediente (2 Ob 226/05g mwN). Begünstigte Personen in diesem Sinn sind Dritte, deren Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung bei Vertragsabschluss voraussehbar war, die also der vertraglichen Leistung nahestehen und an denen der Vertragspartner (beim Werkvertrag der Besteller) ein sichtbares eigenes Interesse hat oder hinsichtlich welcher ihm selbst offensichtlich eine Fürsorgepflicht zukommt (2 Ob 226/05g; RIS-Justiz RS0034594). Die vertraglichen Schutzpflichten, die etwa ein Bauunternehmer in einem Werkvertrag über die Renovierung oder den Anbau eines Hauses übernimmt, bestehen zwar grundsätzlich gegenüber Familienangehörigen des Auftraggebers und auch gegenüber seinen Mietern (RIS-Justiz RS0021681), doch ist dieser Grundsatz einzuschränken. Soll die vom Gesetzgeber getroffene unterschiedliche Ausgestaltung von Deliktsrecht und Vertragsrecht nicht aufgehoben oder verwischt werden, ist der Kreis der geschützten Personen, denen statt deliktsrechtlicher auch vertragsrechtliche Schadenersatzansprüche zugebilligt werden, eng zu ziehen. Grundvoraussetzung für die Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrags ist ein schutzwürdiges Interesses des Gläubigers. Ein solches ist zu verneinen, wenn er Kraft eigener rechtlicher Sonderverbindung mit seinem Vertragspartner, der seinerseits den späteren Schädiger vertraglich als Erfüllungsgehilfen beizog, einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz hat (RIS-Justiz RS0022814). Diese Rechtsprechungslinie wurde trotz kritischer Stellungnahmen (vgl Karollus in einer Anmerkung zu 1 Ob 601/92 = JBl 1994, 331; Schmaranzer, Ausschluss des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter durch unmittelbare vertragliche Ansprüche in JBl 2005, 267; ders, Der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter S 98 ff, jeweils mwN) aufrecht erhalten (vgl etwa 6 Ob 170/08f, 6 Ob 60/08d). Neue Argumente gegen diese Rechtsprechung wurden nicht vorgebracht. Es ist von ihr nicht abzugehen.

Zu prüfen ist zunächst, ob die Beklagte Erfüllungsgehilfin der Vermieterin bei deren Vertragsverhältnis zum Erstkläger war.

Bei nicht gehöriger Erfüllung (Verschaffung und Erhaltung des bedungenen oder nach den Umständen üblichen Gebrauchs) kann der Bestandnehmer nach seiner Wahl den Bestandgeber entweder auf Zuhaltung des Vertrags anhalten oder gemäß § 1117 AGB vom Vertrag zurücktreten oder sich - zunächst - mit der ex lege eintretenden Zinsbefreiung oder Zinsminderung begnügen. Bei Verschulden hat der Vermieter überdies Schadenersatz zu leisten (RIS-Justiz RS0021457). Der Bestandgeber haftet nicht nur für sein eigenes Verschulden, sondern auch für das seiner Erfüllungsgehilfen, insbesondere auch für das Verschulden von Gewerbsleuten, deren er sich zur Ausführung von Instandhaltungsarbeiten bedient (RIS-Justiz RS0021286).

Davon, dass die Beklagte Erfüllungsgehilfin der Vermieterin ist, gehen die Parteien und die Vorinstanzen zu Recht aus. Gegenstand des Werkvertrags waren zwar nicht Instandhaltungsarbeiten, zu denen die Vermieterin verpflichtet war, aber Arbeiten, die der Errichtung des Hauses, in dem das Bestandobjekt liegen sollte, dienten. Der Mietvertrag war bereits vor Errichtung des Hauses abgeschlossen. Die Vermieterin schuldete dem Erstkläger unmittelbar die Übergabe eines ordnungsgemäß zu errichtenden Bestandobjekts.

Der Oberste Gerichtshof hat im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners des geschädigten Dritten kein Rechtsschutzdefizit und damit kein schutzwürdiges Interesse des Dritten erkannt, auch wenn dadurch der deckungsgleiche Anspruch des Dritten gegen seinen Vertragspartner nicht mehr durchsetzbar war. Das Insolvenzverfahren ändere am Entstehen eines unmittelbaren Schadenersatzanspruchs nichts (3 Ob 510/96).

Auch ein (Teil-)Verzicht des geschädigten Dritten auf einen deckungsgleichen Anspruch gegen seinen unmittelbaren Vertragspartner kann kein Rechtsschutzdefizit, das zu einer Schutzwirkung eines anderen Vertrags führen müsste, begründen. Der Anspruch stünde ja ohne Verzicht jedenfalls zu. Entscheidet sich der Mieter im Rahmen seiner Privatautonomie dafür, auf einen Schadenersatzanspruch gegen seinen Vermieter bei leicht fahrlässigem Verhalten zu verzichten, kann er einem Dritten (dem Vertragspartner des Vermieters) gegenüber nicht später geltend machen, dass er keinen Anspruch gegenüber dem Vermieter und damit ein Rechtsschutzdefizit habe.

Ob der Verzicht des Mieters gemäß Punkt VII. des Mietvertrags rechtswirksam ist oder nicht, kann daher dahingestellt bleiben.

Die Zweitklägerin macht auch eine deliktische Haftung der Beklagten aus dem Grund geltend, dass keine Druckprobe mit Wasser entsprechend der Betriebsanleitung der Nebenintervenientin, worin auf entsprechende Ö-NORMEN verwiesen werde, durchgeführt worden sei. Die Handlungspflicht ergebe sich aus dem erteilten Auftrag an die Beklagte. Diese Sorglosigkeit gegenüber Rechtsgütern Dritter stelle ein solches Verhaltensunrecht dar, das zu einer deliktischen Haftung führe. Die Wahl der Druckprüfung sei auch den Verantwortlichen bei der Beklagten bekannt gewesen. Dazu fehlten zwar Feststellungen, diese Erkenntnis ergebe sich jedoch aus dem Beweisverfahren.

Einen Erfüllungsgehilfen trifft gegenüber einem Dritten eine deliktische Haftung, wenn sein Verhalten unabhängig von der Existenz des Schuldverhältnisses rechtswidrig ist (RIS-Justiz RS0022801). Die Gefährdung absolut geschützter Rechte ist grundsätzlich verboten (RIS-Justiz RS0022946). Das Eigentumsrecht ist ein solches absolut geschütztes Recht (RIS-Justiz RS0010350). Zu prüfen ist dann, ob gegen eine Verhaltenspflicht verstoßen wurde und welche konkreten Aufgaben übertragen wurden (2 Ob 156/05p, 2 Ob 18/98f, 2 Ob 64/98w jeweils zu § 93 Abs 5 StVO). Wird gegen eine Verhaltenspflicht verstoßen, die den Schutz fremden Eigentums bezweckt, so ist nicht nur der Schaden am absolut geschützten Eigentumsrecht, sondern auch der Folgeschaden im sonstigen Vermögen des Geschädigten zu ersetzen (RIS-Justiz RS0022571).

Grundsätzlich trifft den Geschädigten die Beweislast für den Kausalzusammenhang. Dies gilt auch nach § 1298 ABGB. Die Beweislastumkehrung dieser Bestimmung betrifft nur den Verschuldensbereich (RIS-Justiz RS0022686). Auch wenn es richtig ist, dass im Fall der Schädigung durch Unterlassung der Geschädigte grundsätzlich den Kausalzusammenhang zu beweisen hat, ist doch anerkannt, dass an den Beweis des bloß hypothetischen Kausalverlaufs nicht so strenge Anforderungen gestellt werden können wie bei einer Schadenszufügung durch positives Tun. Die Frage, wie sich die Geschehnisse entwickelt hätten, wenn der Schädiger pflichtgemäß gehandelt hätte, lässt sich naturgemäß nie mit letzter Sicherheit beantworten, weil dieses Geschehen eben nicht tatsächlich stattgefunden hat (9 Ob 127/03x mwN). Eine Unterlassung ist dann für den Schadenserfolg kausal, wenn die Vornahme einer bestimmten aktiven Handlung das Eintreten des Erfolgs verhindert hätte (RIS-Justiz RS0022913). Der Geschädigte ist dafür beweispflichtig, dass überwiegende Gründe dafür vorliegen, dass der Schaden durch das Verhalten des Beklagten herbeigeführt wurde (RIS-Justiz RS0022900, RS0026101; zur Rechtsanwaltshaftung auch RS0022706).

Nach den Feststellungen sollte die Beklagte laut Ausschreibung eine geeignete Prüfung der Dichtheit der von ihr verlegten Rohrleitungen nach Ö-NORM und damit die Druckprüfung mit Wasser vornehmen. Ausgehend von den Feststellungen war mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Unterlassung der Druckprüfung mit Wasser kausal für das nicht rechtzeitige Erkennen des Wasseraustritts. Dies ist im Sinn der dargelegten Judikatur ausreichend für den Beweis der Kausalität der Unterlassung. Es ist daher davon auszugehen, dass die Leute der Beklagten die Schäden am Eigentum des Erstklägers rechtswidrig und schuldhaft verursachten. Eine deliktische Haftung für die Unterlassung ist zu bejahen.

Nach ständiger Rechtsprechung haftet die juristische Person - nicht nur für ihre satzungsmäßigen Organe, sondern auch - für alle Personen deliktisch, die in verantwortlicher, leitender oder überwachender Funktion für sie tätig werden, ohne dass es darauf ankommt, ob deren Wirkungskreis dem eines Organs annähernd entspricht. Repräsentanten sind demnach Personen, die in „gehobener“ Stellung tätig sind, nicht aber Personen, die untergeordnete Tätigkeiten wahrnehmen. Für deliktisches Verhalten letzterer hat die juristische Person nur nach § 1315 ABGB einzustehen. Sie kann sich aber ihrer Haftung nicht dadurch entziehen, dass sie die ihr obliegenden Aufgaben einem in untergeordneter Stellung Tätigen ohne jegliche weitere Kontrolle überträgt. In einem solchen Fall haftet sie für das Versäumnis ihrer Organe (oder Repräsentanten), für wirksame Kontrollen zu sorgen, also für ein anzulastendes Überwachungsverschulden oder einen Organisationsmangel (RIS-Justiz RS0009171).

Die Zweitklägerin hat sich zwar bereits im erstinstanzlichen Verfahren darauf gestützt, dass der Geschäftsführerin und den Verantwortlichen bei der Beklagten die Art der durchgeführten Druckprüfung bekannt gewesen und von ihnen gebilligt worden sei. Dazu fehlen aber im Sinn der dargelegten Judikatur Feststellungen, um beurteilen zu können, ob ein Überwachungsverschulden vorliegt. Sollten im fortgesetztem Verfahren Feststellungen zu treffen sein, aus denen sich ergibt, dass den Organen und/oder Repräsentanten der Beklagten ein Organisations- oder ein Überwachungsverschulden anzulasten ist, sie also Kenntnis vom nicht sachgemäßen und schädigenden Vorgehen ihrer Arbeiter und Monteure hatten und dies nicht verhinderten, dann haftet die Beklagte für die deliktischen Schädigungen am Eigentum des Erstklägers.

Darüber hinausgehende Einwände gegen einzelne Forderungen des Erstklägers sind nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens. Erst nach Ergänzung der Feststellungen im aufgezeigten Sinn kann über die Rechtssache abschließend entschieden werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.

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