Spruch:
Das Berufungsurteil, das hinsichtlich der Abweisung des Klagebegehrens gegen die zweit- und drittbeklagte Partei in Rechtskraft erwachsen ist, wird in seinem klagsstattgebenden Teil hinsichtlich der erstbeklagten Partei aufgehoben und es wird dem Berufungsgericht insoweit die neuerliche Entscheidung aufgetragen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung
Die 1970 geborene Klägerin stürzte am 21. 2. 2000 zwischen 8.00 Uhr und 8.20 Uhr auf einer vereisten Stelle auf der im Privateigentum von Maria D***** stehenden Liegenschaft M*****straße 22, D*****, auf dem Vorplatz vor dem Geschäftseingang einer Filiale der d***** GmbH. Die Klägerin wurde dadurch erheblich verletzt, sie erlitt einen Verrenkungsbruch des linken oberen Sprunggelenks. Die Klägerin musste operiert werden und war länger arbeitsunfähig.
Im Vorprozess 8 Cg 176/00k des Landesgerichtes Feldkirch begehrte die Klägerin von der d***** GmbH (in der Folge: Drogeriemarkt) als Beklagter aus diesem Unfall die Bezahlung von S 121.550 sA sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle zukünftigen aus diesem Unfall resultierenden Schäden.
Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 11. 7. 2001, AZ 4 R 117/01y, wurde dieses Klagebegehren rechtskräftig abgewiesen. Die dort Beklagte habe in dem mit der Liegenschaftseigentümerin abgeschlossenen Mietvertrag die aus § 93 Abs 1 StVO entspringenden Pflichten unter anderem zur Schneeräumung und Streuung gemäß § 93 Abs 5 StVO übernommen. Die dort Beklagte hafte für Gehilfen nicht nach § 1313a ABGB, sondern nur nach § 1315 ABGB. Die dort Beklagte treffe selbst kein Verschulden. Das wenn auch grob fahrlässige Verhalten der Gehilfen der dort Beklagten lasse keinen Schluss auf einen habituellen Hang zur Nachlässigkeit oder auf Untüchtigkeit zu, sodass die dort Beklagte gemäß § 1315 ABGB für das Fehlverhalten ihrer Gehilfen nicht hafte. Rechtliche Erörterungen zu einer allfälligen Haftung aus § 1319a ABGB finden sich im Berufungsurteil nicht.
Im nunmehrigen Verfahren begehrt die Klägerin die Verurteilung der drei Beklagten - der Erstbeklagten als Filialleiterin, der Zweit- und Drittbeklagten als damalige mitverantwortliche Mitarbeiterinnen in der Drogeriemarktfiliale - zur Bezahlung von EUR 44.770 sA, einer monatlichen Rente von EUR 350, in eventu zur Bezahlung von weiteren EUR 10.850 sA, sowie schließlich die Feststellung der Haftung der Beklagten gegenüber der Klägerin für alle zukünftigen aus dem Unfall resultierenden Nachteile und Schäden.
Die Klägerin brachte vor, die Liegenschaftseigentümerin habe in dem mit dem Drogeriemarkt abgeschlossenen Mietvertrag betreffend die gegenständliche Filiale während der Geschäftszeit die Pflichten gemäß § 93 StVO bzw § 32 des Vorarlberger Straßengesetzes an die Mieterin übertragen. Diese habe diese „Obliegenheit" zur Verkehrssicherung gemäß § 93 Abs 5 StVO an ihre Dienstnehmer, die erstbeklagte Filialleiterin sowie die Zweit- und Drittbeklagten als Mitarbeiterinnen in der Filiale, übertragen. Die Beklagten hätten am Unfallstag ihre Verpflichtungen zur Räumung und Streuung sowie grob fahrlässig auch Wegehalterpflichten verletzt. Die Beklagten hafteten gemäß § 93 StVO und § 1319a ABGB. Die Klägerin begehrte an Schmerzengeld EUR 35.000, weiters für eine Haushaltshilfe, Trinkgelder, Besuchskosten, pauschale Unkosten, Fahrtkosten, Medikamentenkosten sowie für die erlittene Verunstaltung weitere EUR 9.770. Die Rente werde wegen Verdienstentgangs begehrt. Dauerfolgen seien zu erwarten, worauf das Feststellungsbegehren gegründet wurde. Die Beklagten hätten niemals darauf vertraut, die Stadt D***** übernehme auch das Streuen des Vorplatzes. Eine entsprechende Vereinbarung mit der Stadt habe es nicht gegeben. Zum Zeitpunkt des Unfalles sei von der Stadt am Unfallsort auch nicht gestreut gewesen.
Die Erstbeklagte bestritt das Klagebegehren und beantragte Klagsabweisung. Sie habe um ca 7.30 Uhr, somit vor Öffnung des Geschäftes um 8.00 Uhr, den Vorplatz vor der d*****, somit auch jene Stelle, auf der die Klägerin gestürzt sei, mit Salz bestreut. Wenn die Klägerin kurze Zeit später gestürzt sei, sei dies auf ihre eigene Unachtsamkeit bzw auf nicht wintertaugliche Schuhe mit 5 cm hohen Absätzen zurückzuführen. Der Unfall habe sich weiter als 3 m vom Gebäude entfernt ereignet. Im Mietvertrag habe sich der Drogeriemarkt verpflichtet, während der Geschäftszeit die Reinigungs- und Streupflicht für den Zugang des Geschäftes zu übernehmen. Der Unfall habe sich nicht im Bereich des Zuganges zum Geschäft ereignet. An das Gebäude der Drogeriemarktfiliale schließe sich kein Gehsteig oder Gehweg an. Nach § 93 Abs 1 StVO sei diesfalls in der Breite von 1 m zu säubern und zu streuen. Ein Verstoß der Erstbeklagten gegen § 93 StVO bzw § 1319a ABGB liege auch deshalb nicht vor, da die Unfallstelle nicht in dem vom ehemaligen Dienstgeber bzw der Erstbeklagten vertraglich übernommenen Verantwortungsbereich gelegen sei. Die Erstbeklagte wäre im Bereich, wo die Klägerin gestürzt sei, zur Streuung nicht verpflichtet gewesen, da jene Stelle kurz vor dem Unfall bereits durch Räumfahrzeuge der Stadt geräumt und gesalzen worden sei. Da die Klägerin weder zu den Beklagten noch zum Drogeriemarkt in einem vertraglichen oder vorvertraglichen Schuldverhältnis gestanden sei (die Klägerin habe nicht beabsichtigt, in der Filiale einzukaufen) treffe die Erstbeklagte keine Haftung. Sie sei auch nicht Wegehalterin gemäß § 1319a ABGB. Das Alleinverschulden am Unfall treffe die unachtsame Klägerin, die Stiefeletten mit einem Absatz von 4 bis 5 cm getragen habe. Am Unfallstag sei es gefroren und eisig gewesen. Die Klägerin hätte diesen Witterungs- und Bodenverhältnissen entsprechend vorsichtiger laufen müssen. Selbst wenn die Erstbeklagte ein Verschulden treffen sollte, träfe die Klägerin das überwiegende Mitverschulden. Die Stadt habe es stillschweigend übernommen gehabt, den gegenständlichen Bereich zu räumen und zu streuen. Von den Beklagten mehr zu verlangen, als sie getan hätten, würde eine Überspannung ihrer Pflichten bedeuten.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren gegen alle drei Beklagten ab. Es traf folgende Feststellungen:
Die Liegenschaft EZ *****, befindet sich im Eigentum von Maria D*****. Darauf steht das Haus M*****straße 22, *****. Das Erdgeschoss des Hauses, bestehend aus Geschäftsräumlichkeiten, ist an den Drogeriemarkt zum Betrieb eines Handelsgeschäftes vermietet. Dieses Unternehmen betreibt darin eine Drogeriemarktfiliale, in der zur Zeit des Unfalls die Beklagten als Angestellte des Drogeriemarktes beschäftigt waren. Die Erstbeklagte war Filialleiterin, die Zweit- und Drittbeklagte waren teilzeitbeschäftigte Mitarbeiterinnen.
Im Mietvertrag zwischen der Eigentümerin und dem Drogeriemarkt war unter anderem vereinbart:
„Die Mieterin übernimmt während der Geschäftszeit die Reinigungs- und Streupflicht für den Zugang des Geschäftes."
Das Gebäude ist unweit des Zentrums von D***** an der belebten M*****straße gelegen. Dabei handelt es sich um eine Gemeindestraße im öffentlichen Gut der Stadt D*****.
Das Gebäude ist gegenüber den Fluchtlinien der benachbarten Gebäude von der M*****straße etwas zurückgesetzt, sodass der Abstand zwischen dem Eingangsbereich zur Drogeriemarktfiliale und dem Fahrbahnrand ungefähr 6,88 m beträgt. Sowohl der Bereich vor dem Gebäude als auch die M*****straße sind asphaltiert. Es besteht kein Bordstein mit Niveauunterschied, der Fahrbahnrand ist vielmehr durch drei Reihen muldenförmig vertiefter Pflastersteine entlang der Fahrbahn angedeutet. Vor dem Gebäude M*****straße 22 sind zwei durch eine Reihe von Pflastersteinen markierte Parkplätze gekennzeichnet, auf denen parallel zum Straßenverlauf Pkws abgestellt werden können. Diese Parkplätze sind 2,15 m breit, ohne dass eine Bordsteinkante oder ein Niveauunterschied vorhanden wäre. Der Bereich der Parkplätze ist gegenüber der Vorfläche des Hauses M*****straße 22 durch vier Metallbügel mit einer Höhe von knapp 2 m getrennt, welche das weitere Befahren der asphaltierten Fläche zum Gebäude hin verhindern. Derartige Metallbügel sind auch im weiteren Verlauf der M*****straße zwischen Fahrbahn und einem offenbar für Fußgänger vorgesehenen Bereich aufgestellt.
Der nicht von den Parkplätzen eingenommene Bereich vor dem Gebäude ist rund 4,73 m breit.
Fußgänger, die sich entlang dem westlichen Fahrbahnrand der M*****straße bewegen, gehen im Bereich vor dem Haus M*****straße 22 zwischen der darin befindlichen Drogeriemarktfiliale und den Metallbügeln durch, die den für den Fußgängerverkehr vorgesehenen Bereich von den Parkflächen längs der Straße trennt.
Die Grenze zwischen der Liegenschaft von Maria D***** und dem Straßengrundstück verläuft annähernd im Bereich des durch drei Reihen von Pflastersteinen markierten Fahrbahnrandes. Die beiden Parkflächen längs der Straße befinden sich wenigstens zum Teil auf der Liegenschaft von Maria D*****, der Bereich von dort näher zum Gebäude hin, auf dem sich der Fußgängerverkehr auf dieser Straßenseite abspielt, befindet sich gänzlich auf der privaten Liegenschaft.
Der Sturz der Klägerin ereignete sich im Bereich eines gusseisernen Kanaldeckels, der mit einem Durchmesser von 70 cm rund 3,20 m vom Eingang der Drogeriemarktfiliale entfernt in die asphaltierte Fläche eingelassen ist. Die Stelle des Sturzes der Klägerin ist auf der Liegenschaft GST-Nr .481 im Eigentum von Maria D***** gelegen.
In der M*****straße wird der Winterdienst von Mitarbeitern der Stadt D***** versehen. Dabei werden die Gehsteigflächen mit einem kleinen Traktor von Schnee geräumt, der mit einem Pflug ausgestattet ist. Der Angestellte der Stadt, Wolfgang E*****, der die Schneeräumung auf den Gehsteigen erledigt, führt auch Streugut, nämlich Splitt auf seinem Traktor mit, der anschließend an das Schneeräumen nach Bedarf aufgebracht wird. Werden in der M*****straße die Gehsteige von Schnee geräumt und wird nachfolgend Splitt gestreut, so erfolgt dies in Verlängerung des Gehsteigverlaufes am westlichen Fahrbahnrand, auch in dem Bereich zwischen dem Gebäude M*****straße 22 (Drogeriemarktfiliale) und den Metallbügeln, welche den dem Fußgängerverkehr vorbehaltenen Bereich vor dem Gebäude zu den straßenseitig gelegenen Parkplätzen hin abschließen. Vom Winterdienst der Stadt wurde regelmäßig in dem von den Fußgängern benützten Bereich vor dem Haus M*****straße 22 Schnee geräumt und Splitt gestreut, entsprechend der sonstigen Behandlung der Gehsteige und der Fußgängerzone im Stadtzentrum. Ob dem eine vertragliche Vereinbarung zwischen der Grundeigentümerin und der Stadt zugrundeliegt, konnte nicht festgestellt werden.
Den Beklagten war der Inhalt des Mietvertrages, den die Geschäftsführung des Drogeriemarktes mit der Eigentümerin des Hauses geschlossen hatte, nicht bekannt. Anlässlich der Übernahme der Filialleitung wurde die Erstbeklagte durch die vormalige Filialleiterin eingewiesen. Diese sagte der Erstbeklagten, der Eingangsbereich des Geschäfts sei zu streuen und zu salzen, ohne allerdings das Ausmaß dieses Eingangsbereiches näher zu erläutern.
Zwischen der Erstbeklagten als Filialleiterin und den teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen, darunter die Zweit- und Drittbeklagte, war besprochen, dass jeweils diejenige, die am Morgen vor Geschäftsbeginn als Erste eintreffe, allfällige Streuarbeiten übernehme. Wenn sich tagsüber die Notwendigkeit von Streuarbeiten ergab, ordnete die Erstbeklagte diese Arbeiten an. Fallweise kam es auch vor, dass andere Mitarbeiter von sich aus streuten.
Die Erstbeklagte und deren Mitarbeiterinnen räumten Schnee, streuten Splitt und Salz, soweit ihnen dies ungeachtet der Winterdienstmaßnahmen der Stadt notwendig schien. Sie behandelten dabei üblicherweise nicht bloß den unmittelbaren Bereich vor dem Eingang zur Drogeriemarktfiliale, sondern die gesamte von den Fußgängern benützte Breite der Gehfläche entlang dem Haus, also auch den Bereich des Kanaldeckels, in dessen Umfeld die Klägerin stürzte.
Am Vortag des Unfalls regnete es in den Morgenstunden, der Niederschlag ging am Nachmittag in Schneefall über, sodass in den Morgenstunden des Unfallstages ungefähr 2 cm Neuschnee lagen. Um die Mittagszeit des Vortages lag die Lufttemperatur bei plus 1 Grad Celsius. Im Laufe der Nacht fiel sie bis 7.00 Uhr früh auf minus 5 Grad Celsius ab und stieg dann bis 9.00 Uhr morgens am Unfallstag auf minus 3 Grad Celsius an.
Am Morgen des Unfallstages lag entlang den Metallbügeln, welche den von den Fußgängern genommenen Weg vor dem Haus M*****straße 22 zu den beiden Parkflächen hin abgrenzen, von früheren Schneeräumungen her angehäufter Schnee. Ansonsten war die von den Passanten regelmäßig benutzte Route fast oder gänzlich frei von Schnee. Die asphaltierte Oberfläche war jedoch zumindest stellenweise vereist. Insofern entsprachen die Verhältnisse denen, die an diesem Morgen weiträumig in der Stadt angetroffen werden konnten, weil es allgemein eisig und rutschig war.
Der seitens der Stadt damit beauftragte Wolfgang E***** räumte am Unfallstag von 6.30 Uhr bis 15.00 Uhr auf den ihm zugewiesenen Straßen mit dem Kleintraktor auf den Gehsteigen Schnee und streute Splitt. Ob er dabei vor dem Sturz der Klägerin bereits an der Unfallstelle vorbeigekommen war, konnte das Erstgericht nicht feststellen.
Am Unfallstag traf die Erstbeklagte gegen 7.15 Uhr als Erste bei der Drogeriemarktfiliale ein, um dessen Öffnung um 8.00 Uhr vorzubereiten. Ob sie in der Folge vor dem Unfall vor der Filiale Salz streute, konnte das Erstgericht nicht feststellen. Jedenfalls bestand zur Unfallszeit im Bereich des beschriebenen Kanaldeckels eine glatt vereiste Stelle, auf der die Klägerin ausrutschte.
Die später eintreffenden Zweit- und Drittbeklagte nahmen am Unfallstag keine Streumaßnahmen vor dem Geschäft vor. Sie hatten seitens der Erstbeklagten keine Anweisung erhalten, Streumaßnahmen durchzuführen. Zur Unfallszeit befanden sich alle drei Beklagten im Geschäftslokal und waren damit beschäftigt, eine eingetroffene Warenlieferung in die Regale zu räumen bzw an der Kassa ihren Dienst zu versehen.
Die Klägerin ging am Morgen des Unfallstages als Fußgängerin die M*****straße entlang. Sie war auf dem Weg zum WIFO, das sich ungefähr 500 m von der Unfallstelle entfernt befindet. Die Klägerin hatte keine Absicht, in der Drogeriemarktfiliale einzukaufen. Die Klägerin trug zum Unfallszeitpunkt Winterschuhe, nämlich Stiefeletten mit einer griffigen Sohle. Sie ging auf dem beschriebenen Weg zwischen den Parkflächen und dem Haus M*****straße 22 hindurch, wobei sie sich wegen des bei den Parkflächen angehäuften Schnees und einer neben ihr gehenden Bekannten eher näher zur Filiale hin bewegte. Beim Passieren des Eingangsbereiches ungefähr 3 m von der Tür des Geschäftslokals entfernt kam sie in der Nähe des beschriebenen Kanaldeckels zu Sturz, weil sie auf der dort vereisten Stelle ausrutschte.
Rechtlich verneinte das Erstgericht eine „unmittelbare" Anwendbarkeit von § 93 StVO, weil sich der Sturz der Klägerin auf der Liegenschaft von Maria D***** selbst ereignet habe und nicht auf einem an diese Liegenschaft angrenzenden Gehsteig. Da die Klägerin nicht beabsichtigt habe, den Drogeriemarkt als Kundin zu betreten, scheide eine vertragliche Haftung aus. Den sonst in Frage kommenden deliktischen Haftungsgrundlagen sei gemeinsam, dass sie beschränkte Haftungen anordneten. Nach § 1319a ABGB hafte der Wegehalter nur für grob fahrlässiges Verschulden seiner Leute. Die Haftung für Gehilfen iSd § 1315 ABGB sei auf das Auswahlverschulden reduziert.
Diese Beschränkung der Haftung desjenigen, der ohne vertragliche Grundlage zum Geschädigten einen Weg oder eine Fläche für die Benützung anderer zur Verfügung stelle, könne aber nicht dazu führen, dass an seiner Stelle der zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten herangezogene unselbständige Dienstnehmer, also der Gehilfe, die Last der Verantwortung dafür zu übernehmen habe, dass die Allgemeinheit nicht zu Schaden komme. Der unselbständige Dienstnehmer als Gehilfe sei nicht Adressat der sich aus der Eröffnung des Verkehrs zum Schutz der Allgemeinheit ergebenden Rechtspflichten. Er habe diesen Verkehr nicht eröffnet. Möge seine Unterlassung auch seinem Dienstvertrag widersprechen, so sei sie nicht einem deliktischen Handeln gleichwertig, das Schadenersatzpflichten auszulösen vermöge. Ihn treffe keine allgemeine Rechtspflicht zur Verhinderung von Schäden. Selbst bei vertraglicher Übernahme von Schneeräumungs- und Streupflichten, welche dabei allerdings deliktischer Natur blieben, durch ein Unternehmen trete keine Pflichtenübertragung an den Dienstnehmer ein, wenn das Unternehmen sich zur Erfüllung der übernommenen Verbindlichkeiten seiner Dienstnehmer bediene. Anderes wäre nur vorstellbar, wenn es die Beklagten vertraglich als freie Unternehmer im Rahmen eines Werkvertrages gegenüber dem Drogeriemarkt übernommen hätten, den Winterdienst für diese wahrzunehmen oder sie zumindest mit der hauptsächlichen Aufgabe angestellt worden wären, diesen Winterdienst zu versehen. Hier könne es sich nur um Nebenpflichten aus dem Dienstverhältnis handeln, da die Beklagten in erster Linie als Filialleiterin bzw Verkäuferinnen oder Kassiererinnen, letzteres nur teilzeitbeschäftigt, angestellt gewesen seien. Es bestehe daher kein Schadenersatzanspruch der Klägerin gegenüber den Beklagten.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil hinsichtlich der Zweit- und Drittbeklagten rechtskräftig. Hinsichtlich der Erstbeklagten änderte das Berufungsgericht das Ersturteil dahingehend ab, dass es dem Zahlungsbegehren (Geldleistung und Rente) mit Teilzwischenurteil dem Grunde nach stattgab. Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens hob das Berufungsgericht das Ersturteil zur neuerlichen Entscheidung auf. Es führte im Wesentlichen aus:
Ob die Eigentümerin des Grundstücks Anrainerin des Gehsteigs gemäß § 93 Abs 1 StVO sei und ob sie Wegehalterin gemäß § 1319a ABGB sei, sei irrelevant. Maßgeblich sei, dass der Drogeriemarkt von der Liegenschaftseigentümerin als Vermieterin während der Geschäftszeit die Reinigungs- und Streupflicht für den Zugang des Geschäftes übernommen habe. Die Klägerin sei in einem Bereich des Gehsteigs, der auch als Zugang zum Geschäft benützt werde, gestürzt. Nach dem Mietvertrag habe daher den Drogeriemarkt die Reinigungs- und Streupflicht getroffen. In diesem Sinn habe offensichtlich auch die Erstbeklagte die ihr erteilte Anweisung verstanden. Zum Unfallszeitpunkt sei an der Unfallstelle nicht gestreut gewesen. Entsprechend der der Erstbeklagten von ihrer Filialleiterin erteilten Anweisung und der Abmachung zwischen den Beklagten wären die Streuarbeiten am Morgen des Unfallstages der Erstbeklagten als erster im Geschäft Eingetroffener oblegen. Die Erstbeklagte habe keinen Splitt gestreut und auch die Zweit- und Drittbeklagte damit nicht beauftragt. Die Erstbeklagte hafte als Gehilfin der Klägerin als geschädigter Dritten nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts. Die Klägerin sei in ihrem absoluten Recht auf körperliche Unversehrtheit verletzt worden. Die Erstbeklagte habe ihre Pflichten nicht wahrgenommen und sei daher der Klägerin schadenersatzpflichtig.
Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision nicht zu, da zur Haftung des Gehilfen selbst gegenüber dem geschädigten Dritten nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechtes eine einheitliche oberstgerichtliche Rechtsprechung bestehe, an die sich das Berufungsgericht gehalten habe.
Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der Erstbeklagten aus den Revisionsgründen der Aktenwidrigkeit, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Ersturteil wiederherzustellen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Oberste Gerichtshof hat der Klägerin die Erstattung einer Revisionsbeantwortung freigestellt, die von der Klägerin auch eingebracht wurde. Die Klägerin beantragt darin, die Revision der Erstbeklagten mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihr keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig, weil dem Berufungsgericht eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen ist, die zur Wahrung der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof aufzugreifen ist. Die Revision ist auch im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages berechtigt.
1. Aktenwidrigkeit:
Soweit dem Berufungsurteil allenfalls Aktenwidrigkeiten anhaften, sind diese nicht entscheidungswesentlich (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
2. Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
Zutreffend rügt die Revisionswerberin, dass sich das Berufungsgericht mit der unter Punkt 4 der Berufungsbeantwortung enthaltenen Beweisrüge nicht befasst hat. Sämtliche in der Berufungsbeantwortung der Erstbeklagten begehrten (Ersatz-)Feststellungen sind von entsprechendem erstinstanzlichen Vorbringen der Erstbeklagten gedeckt.
Im Einzelnen ist jedoch zu unterscheiden:
Die Revisionswerberin begehrte die „Feststellungen", der Unfall der Klägerin habe sich außerhalb des Eingangsbereiches ereignet; mit der Stadt D***** habe die konkludente Vereinbarung bestanden, vor dem Drogeriemarkt, auch vor jener Stelle, wo die Klägerin zu Sturz gekommen sei, zu räumen und zu streuen.
Diese „Feststellungen" betreffen keine Umstände aus dem Tatsachenbereich, sondern der rechtlichen Beurteilung: Es geht einerseits um die Auslegung des Mietvertrags und der seinerzeitigen Einweisung der Erstbeklagten durch die vormalige Filialleiterin, andererseits um die rechtliche Würdigung der zwischen der Grundeigentümerin und der Stadt bestehenden faktischen Verhältnisse hinsichtlich der Schneeräumung und Streuung.
Soweit die Feststellung, die Klägerin sei aufgrund ihrer eigenen Unachtsamkeit zu Sturz gekommen, begehrt wird, wird damit der Klägerin kein konkret fassbares Fehlverhalten vorgeworfen.
Die Revisionswerberin begehrte weiters die Feststellungen, am Unfallstag habe Wolfgang E***** für die Stadt D***** mit seinem Kleintraktor auf der Unfallstelle Splitt gestreut, und zwar bevor die Klägerin zu Sturz gekommen sei. Gegen 7.45 Uhr habe die Erstbeklagte auch auf jenen Bereich Salz gestreut, auf welchem die Klägerin zu Sturz gekommen sei.
Damit werden die entsprechenden, für die rechtliche Beurteilung relevanten Negativfeststellungen des Erstgerichtes bekämpft. Mit dieser Beweisrüge wird sich das Berufungsgericht im fortgesetzten Verfahren auseinandersetzen müssen.
3. Unrichtige rechtliche Beurteilung:
Aufgrund der gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge der Revision ist die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes allseitig zu prüfen (RIS-Justiz RS0043326).
3.1. Vertragliche Haftung:
Da die Klägerin nicht in der Drogeriemarktfiliale einkaufen wollte, kommt eine Haftung, die aus einem (vor-)vertraglichen Verhältnis abgeleitet wird, nicht in Betracht.
3.2. Haftung gemäß § 93 StVO:
3.2.1. Allgemeines:
Gemäß § 93 Abs 1 StVO haben die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten dafür zu sorgen, dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind.
Ungeachtet der Tatsache, dass es hier keine Bordsteinkante gab, handelt es sich bei dem Bereich, in dem die Klägerin stürzte, um einen Gehsteig. Die Liegenschaftseigentümerin ist dort Anrainerin gemäß § 93 Abs 1 StVO.
Die Revisionswerberin verneint die Anwendbarkeit des § 93 Abs 1 StVO unter Berufung auf 8 Ob 93/04s und Grundtner, StVO § 93 zu Abs 1.
Die zitierte Entscheidung besagt, die Streupflicht nach § 93 Abs 1 StVO gelte für die entlang der Liegenschaft im öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege, nicht aber für innerhalb der Liegenschaft zum Haus führende Wege. Die Entscheidung stützt sich unter anderem auf RIS-Justiz RS0023322. Danach kann die Streupflicht, die nach dem Gesetz den Hauseigentümer hinsichtlich der öffentlichen Wege trifft, nicht analog auf einen Hofraum, der von Betriebsstätten umschlossen ist, ausgedehnt werden.
Darum handelt es sich hier aber nicht: Die Sturzstelle befindet sich nicht auf einem „zum Haus führenden Weg" oder einem „Hofraum, der von Betriebsstätten umschlossen ist", sondern in dem Bereich, der auch von Fußgängern, die - wie die Klägerin - im geradlinigen Verlauf der Straße entlang der Liegenschaft diese passieren (und sogleich wieder verlassen) wollen, betreten wird.
Grundtner aaO führt aus, § 93 Abs 1 StVO enthalte eine Verpflichtung des Anrainers, die dieser entlang seiner Liegenschaft, also auf öffentlichem Gut, nicht aber auf seiner Liegenschaft zu erfüllen habe. Damit will der Autor aber offenbar gerade das ausdrücken, was die soeben zitierte Judikatur aussagt.
Bei der Beurteilung, ob es sich um einen „dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehweg" iSd § 93 Abs 1 StVO handelt und ob daher den Grundeigentümer die Pflichten im Sinn dieser Gesetzesbestimmung treffen, kommt es nämlich auf das Grundeigentum nicht an (VwGH 85/02/0073 = Pürstl/Somereder, StVO11 § 93 E 27).
Nach der Entscheidung 2 Ob 11/95 = ZVR 1995/128 ist für die Ermittlung der 3-m-Grenze des § 93 Abs 1 StVO nicht die natürliche Grenze in Form eines Zaunes oder einer Hecke maßgeblich, sondern die rechtliche Grenze des Eigentums des Anrainers, die nicht unbedingt ident sein muss mit der natürlichen Grenze, weil der Eigentümer nicht daran gehindert ist, einen Zaun hinter der Grundstücksgrenze anzubringen. Durch willkürliche Versetzung des Zaunes oder der Hecke könnte sich ein Liegenschaftseigentümer seiner Streupflicht überhaupt entziehen, sodass dann niemanden die Streupflicht träfe.
Im Sinne dieser Entscheidung ist § 93 Abs 1 StVO grundsätzlich nicht so auszulegen, dass für einen Gehsteig überhaupt niemand nach dieser Gesetzesstelle verpflichtet ist. Die Auslegung der Berufungswerberin würde aber gerade dazu führen: Auf dem Gehsteig bestünde die Räum- und Streupflicht nicht, weil er im Privateigentum steht, auf der im öffentlichen Gut stehenden Fahrbahn bestünde sie nicht, weil dort kein Gehsteig ist.
Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass hier - abweichend vom Normalfall - der Gehsteig im Privateigentum steht. Die Worte „die entlang der Liegenschaft ... dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige" in § 93 Abs 1 StVO müssen daher sinnvollerweise so ausgelegt werden, dass eine Streupflicht des Anrainers auch dann besteht, wenn der (dem allgemeinen Fußgängerverkehr dienende) Gehsteig nicht „entlang" (im Sinne von „außerhalb der eigentumsrechtlichen Grundgrenze") der Liegenschaft verläuft. Die dort normierte 3-Meter-Grenze wird auch hier nicht überschritten, die Entfernung ist quasi Null oder negativ.
Im vorliegenden Fall besteht daher die Anrainerpflicht gemäß § 93 Abs 1 StVO.
Gemäß § 93 Abs 5 StVO kann der gemäß § 93 Abs 1 StVO Verpflichtete seine Verpflichtung durch Rechtsgeschäft übertragen, wodurch der durch dieses Rechtsgeschäft Verpflichtete an die Stelle des Eigentümers tritt. Im vorliegenden Fall ist durch die festgestellte Klausel im Mietvertrag zwischen der Grundeigentümerin und dem Drogeriemarkt eine derartige teilweise Überbindung (diese ist möglich: VwGH 84/02/0281 = Pürstl/Somereder, StVO11 § 93 E 73) der Pflichten gemäß § 93 Abs 1 StVO erfolgt. Da die Öffnungszeit des Drogeriemarktes unstrittigermaßen am Unfallstag um 8.00 Uhr begann und der Unfall festgestelltermaßen zwischen 8.00 Uhr und 8.20 Uhr passierte, fällt der Unfall zeitlich in den Bereich, in dem der Drogeriemarkt zur Wahrnehmung der Streu- und Räumpflichten verhalten war.
Im Rahmen des § 93 StVO würde die Erstbeklagte als Gehilfin des Drogeriemarktes der Klägerin nach den allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts (2 Ob 64/98w; RIS-Justiz RS0023938 [T2]) auch bei leichter Fahrlässigkeit haften (SZ 2002/116; 2 Ob 26/06x ua; RIS-Justiz RS0030023). Den unselbständigen Gehilfen des gemäß § 93 Abs 5 StVO verpflichteten Reinigungsunternehmers (hier: Drogeriemarkt) trifft nicht schlechthin dessen Verkehrssicherungspflicht. Bei der Prüfung, ob die Erstbeklagte aus einem eigenständigen Delikt der Klägerin gegenüber haftet, ist zu beachten, welche konkreten Aufgaben der Erstbeklagten übertragen wurden und dass auch der Sorgfaltsmaßstab unterschiedlich ist (2 Ob 64/98w mwN; RIS-Justiz RS0107260 [T2]).
Anhand der vorinstanzlichen Feststellungen in Zusammenhalt mit den aktenkundigen Fotos ist festzuhalten, dass der Sturz an einer Stelle passierte, die sowohl im Sinne der Mietvertragsbestimmung im Bereich des „Zugangs des Geschäftes" als auch im Sinne des der Erstbeklagten erteilten Auftrages im Eingangsbereich des Geschäfts lag.
3.2.2. Konkludente Vereinbarung mit der Stadtgemeinde hinsichtlich der Pflichten gemäß § 93 Abs 1 StVO:
Die Erstbeklagte bringt weiter vor, es habe eine konkludente Vereinbarung mit der Stadtgemeinde D***** gegeben, dass diese die Streuung und Räumung des betreffenden Gehsteigs durchführe.
Eine solche Vereinbarung, die nach der Rechtsprechung auch konkludent geschlossen werden kann, bewirkt, dass sich der sonst dazu Verpflichtete seiner Pflichten entledigen kann und dritten Geschädigten auch nicht mehr haftet; dann haftet vielmehr die Stadtgemeinde (SZ 44/187; 8 Ob 66/86 = ZVR 1988/50; 2 Ob 1104/94 = ZVR 1996/113; RIS-Justiz RS0014585).
Hier kann nach den Feststellungen im Sinne der zitierten Judikatur eine derartige konkludente Vereinbarung zwischen der Grundeigentümerin und der Stadtgemeinde bejaht werden, wonach die Stadtgemeinde es übernommen hat, vor der Drogeriemarktfiliale, und zwar auch an jener Stelle, wo die Klägerin zu Sturz kam, zu räumen und zu streuen.
Dies kann hier die Erstbeklagte aber gegenüber der Klägerin nicht entlasten, weil die Grundeigentümerin ihre Pflichten gemäß § 93 Abs 1 StVO teilweise eben auch an den Drogeriemarkt überbunden hat, dessen Gehilfin die Erstbeklagte ist. Für eine Verletzung der Streu- und Räumpflicht gemäß § 93 Abs 1 iVm Abs 5 StVO würden hier daher die Erstbeklagte und die Stadt D***** der Klägerin solidarisch haften.
3.2.3. Mitverschuldenseinwand:
Das von der Klägerin beim Sturz getragene wintertaugliche Schuhwerk begründet kein Mitverschulden. Auch das übrige Vorbringen der Erstbeklagten zum Mitverschulden der Klägerin enthält keinen konkret fassbaren Vorwurf: Aus der Tatsache des Sturzes allein kann noch nicht auf eine Unachtsamkeit der Klägerin geschlossen werden. Worin diese Unachtsamkeit liegen bzw inwiefern die Klägerin unvorsichtig gewesen sein soll, bringt die Erstbeklagte nicht vor. Von einem Mitverschulden der Klägerin am Sturz ist daher nicht auszugehen.
3.3. Haftung gemäß § 1319a ABGB:
§ 93 StVO und § 1319a ABGB sind alternative Anspruchsgrundlagen, die einander nicht ausschließen (RIS-Justiz RS0030083).
Ob die Erstbeklagte (auch) gemäß § 1319a ABGB haftbar sein könnte, wäre zweckmäßigerweise erst zu prüfen, wenn ihre Haftung als Gehilfin des Drogeriemarktes, der der gemäß § 93 Abs 5 StVO Verpflichtete ist, zu verneinen wäre. Der Entfall dieser Haftung der Erstbeklagten steht noch nicht fest. Im derzeitigen Verfahrensstadium ist daher auf eine auf § 1319a ABGB gegründete Haftung der Erstbeklagten (noch) nicht einzugehen.
Das Berufungsurteil war daher zur in Punkt 2. aufgetragenen Verfahrensergänzung durch das Berufungsgericht und zur neuerlichen Entscheidung unter Zugrundelegung der hier vorgenommenen rechtlichen Beurteilung aufzuheben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.
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