OGH 7Ob701/84 (RS0030083)

OGH7Ob701/8416.12.2022

Rechtssatz

Dem Geschädigten kann sowohl ein unter das Haftungsprivileg des § 1319a ABGB fallender Ersatzanspruch gegen den Halter des Weges als auch ein nicht auf die Schuldformen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit eingeschränkter Ersatzanspruch gegen den Anrainer zustehen. Ist der Anrainer zugleich Wegehalter, kann der Geschädigte wählen, auf welche Bestimmungen er seinen Anspruch stützen will. Fehlt es an einem Anrainer, so muss es bei der allgemeinen Regelung des § 1319a ABGB bleiben.

Normen

ABGB §1319a A
StVO §93

7 Ob 701/84OGH17.01.1985

Veröff: ZVR 1986/171 S 372

8 Ob 49/85OGH24.10.1985

Veröff: SZ 58/154

2 Ob 44/85OGH12.11.1985

Vgl auch

2 Ob 34/89OGH30.08.1989
2 Ob 1104/94OGH29.02.1996
2 Ob 26/06xOGH31.08.2006

Veröff: SZ 2006/122

2 Ob 156/05pOGH23.03.2007

Auch; Beisatz: § 93 StVO und § 1319a ABGB sind alternative Anspruchsgrundlagen, die einander nicht ausschließen. (T1)

2 Ob 46/11wOGH19.01.2012

nur: Dem Geschädigten kann sowohl ein unter das Haftungsprivileg des § 1319a ABGB fallender Ersatzanspruch gegen den Halter des Weges als auch ein nicht auf die Schuldformen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit eingeschränkter Ersatzanspruch gegen den Anrainer zustehen. (T2)<br/>Beisatz: Ist der Anrainer nicht zugleich Wegehalter, können die nach § 93 Abs 1 StVO wahrzunehmenden Pflichten auch auf diesen - auch schlüssig - übertragen werden. (T3)

2 Ob 148/18fOGH24.09.2018

Veröff: SZ 2018/69

8 Ob 122/22gOGH16.12.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Haftung der Mithalterin iSd § 1319a ABGB nur für Wegteile außerhalb des nach § 93 Abs 1 StVO von den Anrainern zu räumenden und streuenden Randstreifens; dass sie sich diesbezüglich darauf verließ, dass die Anrainer ihre gesetzliche Verpflichtung erfüllen würden, und nicht nachfragte, begründet noch nicht grobe Fahrlässigkeit iSd § 1319a ABGB. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19850117_OGH0002_0070OB00701_8400000_001