Rechtssatz
Im Wege objektiver Vertragsauslegung ist für den regelmäßig nicht vorbesprochenen Fall von Störungen aus Anlass von Erfüllungshandlungen anzunehmen, dass die Parteien des (Werkvertrages) Vertrages einander zum Schutz und zur Sorgfalt auch gegenüber jenen dritten Personen und Sachen verpflichten wollten, deren räumlicher Kontakt mit der vertraglich zu erbringenden Hauptleistung beim Vertragsabschluss voraussehbar war, die also der vertraglichen Leistung nahestehen, und an denen der Vertragspartner (beim Werkvertrag der Besteller) ein sichtbares eigenes Interesse hat oder hinsichtlich welcher ihm selbst offensichtlich eine Fürsorgepflicht zukommt.
3 Ob 122/74 | OGH | 14.01.1975 |
Veröff: ImmZ 1975,336 = MietSlg 27229 |
6 Ob 680/76 | OGH | 17.03.1977 |
Beisatz: Gewährleistungsansprüche kann jedoch der Nachmann, abgesehen von dem Fall des sogenannten echten Garantievertrages grundsätzlich immer nur gegenüber seinem Vormann geltend machen. (T1) |
6 Ob 609/77 | OGH | 02.06.1977 |
Auch |
1 Ob 19/77 | OGH | 04.10.1977 |
Auch |
6 Ob 736/77 | OGH | 24.11.1977 |
Auch; Beisatz: die anderen Mieter können bei Eintritt eines Schadens zufolge mangelhafter Erbringung der zwischen einem Mieter und einem Bauunternehmer vereinbarten Leistung diesen aus dem fremden Vertrag geltend machen. (T2) |
7 Ob 564/78 | OGH | 11.05.1978 |
Beisatz: Eigentümer als begünstigter Dritter eines Untermietvertrages in Bezug auf die vertragliche Nebenverpflichtung, eine übermäßige oder missbräuchliche Abnützung der Bestandsache zu unterlassen. (T3) <br/>Veröff: JBl 1979,37 |
2 Ob 133/78 | OGH | 07.12.1978 |
Beisatz: Wo der Dritte aber ohnehin gegen einen der beiden Kontrahenten vertragliche Ansprüche hat, erscheint die Annahme erweiterter Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten gegen dessen Erfüllungsgehilfen nicht geboten. (T4) <br/>Veröff: SZ 51/176 = EvBl 1979/101 S 320 |
7 Ob 754/78 | OGH | 14.12.1978 |
Beisatz: Nicht nur bei Werkverträgen, auch bei zweiseitigen Rechtsgeschäften. (T5) |
6 Ob 692/79 | OGH | 30.08.1979 |
Vgl; Beisatz: Nicht jedoch bei Beschädigung eines fremden Fahrzeuges durch von den Arbeitern des Unternehmers bei Dacharbeiten losgelöste, herabfallende Steine. (T6) |
5 Ob 710/80 | OGH | 28.10.1980 |
Beisatz: Hier: Inanspruchnahme der vertraglichen Schadenersatzhaftung durch den Eigentümer eines Ledermantels, den dieser der Putzerei zur Reinigung übergeben hat, aus dem zwischen der Putzerei und einer Pelzreinigungsfirma und Lederspezialreinigungsfirma abgeschlossenen Werkvertrag. (T7) |
7 Ob 738/80 | OGH | 11.12.1980 |
Beisatz: Flughafengesellschaft haftet gegenüber Passagier der Fluggesellschaft, der infolge Vereisung des Vorfeldes zum Sturz gekommen ist. (T8)<br/>Veröff: SZ 53/169 |
1 Ob 587/81 | OGH | 08.04.1981 |
Auch |
1 Ob 714/80 | OGH | 29.04.1981 |
nur: Parteien des (Werkvertrages) Vertrages einander zum Schutz und zur Sorgfalt auch gegenüber jenen dritten Personen und Sachen verpflichten wollten, deren räumlicher Kontakt mit der vertraglich zu erbringenden Hauptleistung beim Vertragsabschluss voraussehbar war, die also der vertraglichen Leistung nahestehen, und an denen der Vertragspartner (beim Werkvertrag der Besteller) ein sichtbares eigenes Interesse hat oder hinsichtlich welcher ihm selbst offensichtlich eine Fürsorgepflicht zukommt. (T9) <br/>Veröff: SZ 54/65 = JBl 1982,601 |
5 Ob 679/81 | OGH | 12.01.1982 |
Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Speditionsvertrag - Frachtvertrag (T10) |
5 Ob 565/81 | OGH | 09.02.1982 |
Auch; nur T9; Beisatz: Die Voraussehbarkeit der Kontaktmöglichkeit darf nicht zu eng verstanden werden: Es muss genügen, dass dem Vertragspartner generell erkennbar war, dass möglicherweise Dritte im Gefahrenbereich sein werden; wer dies im Einzelfall sein wird, muss nicht von vornherein feststellbar sein. (T11) |
1 Ob 582/84 | OGH | 05.06.1984 |
nur T9; Beis wie T11; Veröff: EvBl 1985/63 S 304 = JBl 1985,295 |
1 Ob 661/85 | OGH | 13.11.1985 |
Veröff: SZ 58/4 = EvBl 1986,452 = EvBl 1986/110 S 400 |
7 Ob 50/86 | OGH | 23.10.1986 |
nur T9; Beisatz: Der Schuldner muss seine Risken übersehen können. (T12) <br/>Veröff: SZ 59/189 = JBl 1987,40 = MietSlg 38/43 |
8 Ob 514/87 | OGH | 08.07.1987 |
nur: Parteien des (Werkvertrages) Vertrages einander zum Schutz und zur Sorgfalt auch gegenüber jenen dritten Personen und Sachen verpflichten wollten, deren räumlicher Kontakt mit der vertraglich zu erbringenden Hauptleistung beim Vertragsabschluss voraussehbar war, die also der vertraglichen Leistung nahestehen. (T13) |
4 Ob 2/93 | OGH | 15.12.1992 |
Auch; nur T9; Beisatz: Das bloße Vermögen dritter Personen ist nicht in den Schutzbereich einzubeziehen, außer wenn die Hauptleistung gerade einem Dritten zukommen soll. (T14) |
2 Ob 101/99p | OGH | 15.04.1999 |
Auch; Beisatz: Der Eigentümer (und nicht bloß der Hinterleger) einer verwahrten Sache kann gegen den Verwahrer ex contractu vorgehen, wenn der Verwahrungsvertrag als Rechtsgeschäft mit Schutzwirkung zugunsten Dritter einzustufen ist. (T15) |
1 Ob 16/01m | OGH | 26.06.2001 |
Auch; Beis wie T12; Beisatz: In den Schutzbereich der der Eröffnungsbank auferlegten Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten ist zwar der Begünstigte einbezogen, in aller Regel nicht aber die Avisbank als "technische Durchlaufstelle". (T16) |
6 Ob 250/01k | OGH | 29.11.2001 |
Beisatz: Vom Schutzbereich eines Werkvertrages des Vermieters ist nicht in jedem Fall auch der Mieter erfasst. Eine extensive Auslegung des Parteiwillens der Vertragsparteien dahin, dass auch Dritte geschützt werden sollen, ist immer dann gerechtfertigt, wenn ansonsten ein Rechtsschutzdefizit vorläge. Ansonsten ist der Geschädigte aber an seinen Vertragspartner zu verweisen. Entscheidend ist immer die jeweilige Auslegung des Vertrages nach den Umständen des Einzelfalls. (T17) |
7 Ob 24/02h | OGH | 29.04.2002 |
Auch; nur T9; Beis wie T4; Beis wie T17 nur: Eine extensive Auslegung des Parteiwillens der Vertragsparteien dahin, dass auch Dritte geschützt werden sollen, ist immer dann gerechtfertigt, wenn ansonsten ein Rechtsschutzdefizit vorläge. Ansonsten ist der Geschädigte aber an seinen Vertragspartner zu verweisen. (T18) |
6 Ob 246/02y | OGH | 11.09.2003 |
Auch; Beisatz: Der begünstigte Personenkreis ist aufgrund einer objektiven Auslegung des Vertrages zu bestimmen. (T19)<br/>Beis wie T17 |
4 Ob 91/04t | OGH | 18.08.2004 |
Auch; Beis wie T4; Beis wie T18 |
6 Ob 21/04p | OGH | 03.11.2005 |
Auch; Beis wie T19; Beisatz: Das schutzwürdige Interesse des Geschädigten wird nicht dadurch beseitigt, dass er auch aus einem anderen Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte vorgehen könnte. Hier: Der Kläger aus dem Vertrag seines Arbeitgebers mit der Drittbeklagten. (T20)<br/>Beisatz: Entscheidend für die Frage, welche vertragsfremden Dritten in den Schutzbereich eines (Werkvertrags) Vertrags einzubeziehen sind, ist immer die Auslegung des Vertrags nach den Umständen des Einzelfalls. (T21) |
2 Ob 226/05g | OGH | 12.06.2006 |
Auch; Beis wie T4; Beis wie T11; Beis wie T17; Beis wie T19; Beis wie T21 |
7 Ob 218/06v | OGH | 27.09.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Ein Kaskoversicherungsvertrag entfaltet keine Schutzwirkung zugunsten einer Kfz-Reparaturwerkstätte. (T22) |
1 Ob 153/07t | OGH | 11.09.2007 |
Auch; Beisatz: Hier: Haftung des ausführenden Werkunternehmers gegenüber dem Eigentümer des Nachbargrundstücks für Schäden, die durch die Bauarbeiten an seinem Grundstück entstanden sind. (T23)<br/>Beisatz: Die Haftung des ausführenden Werkunternehmers als faktischen Schädiger tritt bei Emissionen (§ 364a ABGB) oder Grundstückssetzungen (§ 364b ABGB) neben die nachbarrechtliche Haftung des Grundeigentümers. (T24) |
2 Ob 78/08x | OGH | 28.04.2008 |
Auch; Beisatz: Hier: Abonnentenvertrag - Zeitungszusteller. (T25) |
7 Ob 165/08b | OGH | 29.04.2009 |
Auch; Beisatz: Zum Kreis der in diesen Schutzbereich des Transportvertrags über die verladende Ware einzubeziehenden Personen gehört auch der, der diese Ware als Unterfrachtführer zu transportieren hatte. (T26) |
2 Ob 128/09a | OGH | 28.01.2010 |
Auch; Auch Beis wie T14; Beis wie T19 |
2 Ob 210/10m | OGH | 07.04.2011 |
Auch; Beis wie T17 nur: Eine extensive Auslegung des Parteiwillens der Vertragsparteien dahin, dass auch Dritte geschützt werden sollen, ist immer dann gerechtfertigt, wenn ansonsten ein Rechtsschutzdefizit vorläge. (T27) |
7 Ob 170/11t | OGH | 28.03.2012 |
nur: Begünstigte Personen sind Dritte, deren Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung bei Vertragsabschluss voraussehbar war, die also der vertraglichen Leistung nahestehen und an denen der Vertragspartner (beim Werkvertrag der Besteller) ein sichtbares eigenes Interesse hat oder hinsichtlich welcher ihm selbst offensichtlich eine Fürsorgepflicht zukommt. (T28) |
2 Ob 191/12w | OGH | 30.07.2013 |
Auch; Beisatz: Hier: Kauf- und Liefervertrag, verletzter Lagerleiter. (T29) |
1 Ob 150/13k | OGH | 27.02.2014 |
Auch; Beis wie T11; Beisatz: Der von einem Mit‑ und Wohnungseigentümer abgeschlossene Werkvertrag löst Schutzwirkung zu Gunsten der übrigen Miteigentümer aus. (T30) |
4 Ob 33/14b | OGH | 25.03.2014 |
Auch; Beisatz: Hier: Vertrag zwischen einer Gemeinde und dem Betreiber einer Müllsammelstelle ‑ verletzte Gemeindebürgerin. (T31) |
2 Ob 50/14p | OGH | 25.06.2014 |
Auch; Beisatz: Hier aber: Fesselballonstarts für Gewinner eines Gewinnspieles aufgrund Vertrag mit Verein durchgeführt; Berechtigung des Geschädigten zur Ballonfahrt (Gewinn) nicht festgestellt. (T32) |
8 Ob 53/14y | OGH | 26.06.2014 |
Auch; Beisatz: Hier: Der Klägerin kann durchaus darin zugestimmt werden, dass bereits bei Abschluss des Vertrags zwischen der Beklagten (Flughafenbetreiberin) und der Fluglinie vorhersehbar war, dass ein räumlicher Kontakt zwischen der vertraglichen Hauptleistungspflicht der Beklagten und jenen Personen besteht, die aufgrund einer Buchung Vertragsbeziehungen mit der Fluglinie begründen. Ebenso zutreffend ist, dass diese Personen der vertraglichen Hauptleistung der Beklagten nahestehen und der Vertragspartner der Beklagten (die Fluglinie) an ihnen ein sichtbares eigenes Interesse hat. (T33) |
8 Ob 132/14s | OGH | 28.04.2015 |
Auch; Beis wie T24; Beisatz: Die Voraussehbarkeit der Kontaktmöglichkeit mit der Vertragsleistung und deren Auswirkungen darf nicht zu eng verstanden werden; es genügt, wenn dem Vertragspartner generell erkennbar sein muss, dass Dritte im unmittelbaren, besonderen Gefahrenbereich sein werden. Vorausgesetzt ist allerdings, dass der geschädigte Dritte zur Nutzung der im unmittelbaren besonderen Gefahrenbereich gelegenen Räumlichkeiten oder des dort befindlichen Bereichs berechtigt war. (T34) |
5 Ob 160/23z | OGH | 28.05.2024 |
Beisatz wie T14; Beisatz wie T19; Beisatz wie T28 |
Dokumentnummer
JJR_19740606_OGH0002_0070OB00072_7400000_002
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