OGH 2Ob78/08x

OGH2Ob78/08x28.4.2008

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Monika N*****, vertreten durch Dr. Franz Hitzenberger und andere, Rechtsanwälte in Gmunden, gegen die beklagte Partei Claudia G*****, vertreten durch Dr. Gerhard Haslbauer, Rechtsanwalt in Laakirchen, wegen 23.800 EUR sA und Feststellung (Streitinteresse 5.000 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 9. Jänner 2008, GZ 1 R 155/07f-31, womit infolge Berufungen beider Parteien das Urteil des Landesgerichts Wels vom 24. Mai 2007, GZ 5 Cg 82/06t-25, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 1.538,28 EUR (hierin enthalten 256,38 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin kam am 2. 1. 2004 gegen 6.00 Uhr früh als Zeitungsausträgerin anlässlich der Zustellung der Tageszeitung „Oberösterreichische Nachrichten" im Bereich der Hauszufahrt der Beklagten zu Sturz und verletzte sich hiebei schwer (mehrere Brüche). Die Beklagte war seit 1. 12. 1987 Abonnentin dieser Tageszeitung, wobei die Zustellung stets vereinbarungsgemäß durch verlagseigene Austräger erfolgte. Die Zeitung wurde von diesen Zeitungsausträgern, so auch von der Klägerin, immer vor die Haustüre gelegt, da der Postkasten nur mit einem Schlüssel zu öffnen war. An der Grundstücksgrenze befand sich ein Holzzaun, an dem aber keine sogenannte Zeitungsrolle angebracht war. Zufahrt und Zugang zum Haus der Beklagten sind leicht abschüssig.

Im Winter gab es an der Adresse der Beklagten (sowie beim Nachbarhaus Nr 2a des Schwiegervaters) für die Klägerin schon mehrfach Probleme wegen mangelnder Streuung der Zugänge. Schon die Vorgängerin der Klägerin hat sich darüber bei der zuständigen Mitarbeiterin der genannten Zeitung beschwert; diese hat sodann ihrerseits ca einmal pro Winter beim Schwiegervater der Beklagten angerufen und die Schwierigkeiten dargelegt; ob sich diese Telefonate auf die Zugänge beider Häuser oder nur jenes des Schwiegervaters bezogen, kann nicht mehr festgestellt werden. Weder die Klägerin noch diese Mitarbeiterin haben jedoch jemals mit der Beklagten persönlich darüber gesprochen.

Am Unfalltag herrschten wiederum winterliche Verhältnisse. In der Nacht vom 31. 12. 2003 auf den 1. 1. 2004 war Schneefall aufgetreten, der insgesamt ca 3 cm Neuschnee brachte. Am 1. 1. 2004 war es tagsüber durchwegs bedeckt mit Lufttemperaturen um den Gefrierpunkt. Zeitweise kam es zu unergiebigen Schneefällen. In der Nacht zum 2. 1. 2004 sank die Lufttemperatur auf -5° Celsius und noch immer kam es zeitweise zu unergiebigen Schneefällen. Um ca 6.00 Uhr in der Früh kam die Klägerin zum Haus der Beklagten und zwar mit ihrem Fahrzeug. Sie ließ dieses auf der Straße stehen und ging zu Fuß mit der Zeitung zur Haustüre. Als sie wieder zu ihrem Fahrzeug zurückkehren wollte, kam sie zu Sturz. Sie war auf einer Eisplatte, über die sich eine Schneeschicht gelegt hatte, ausgerutscht. Der Hauszugang war zum Unfallszeitpunkt weder geräumt noch gestreut. Die Eisplatte konnte durch gefrorenes Schmelzwasser in der Nacht zum 2. 1. 2004 entstanden sein.

Mit der am 20. 9. 2006 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin zuletzt an Schmerzengeld 15.700 EUR, an Verdienstentgang 5.400 EUR, an Pflegeaufwand 2.400 EUR und an unfallkausalen Spesen 300 EUR sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für zukünftige Folgen und Schäden aus dem Unfall. Sie brachte dazu insbesondere vor, dass es die Beklagte, die ausdrücklich eine Zustellung der Zeitung in den frühen Morgenstunden gewünscht habe, unterlassen habe, für die erforderliche Räumung bzw Streuung der Hauszufahrt zu sorgen. Darüber hinaus habe sie es verabsäumt, am Gartenzaun ein Zeitungsfach anzubringen. Diese Versäumnisse stellten eine grobe Verletzung der Verkehrssicherungspflichten dar. Im Übrigen habe die Vorgesetzte der Klägerin schon mehrmals angerufen und die Beklagte aufgefordert, für eine entsprechende Streuung bzw Räumung zu sorgen. Zum Unfallszeitpunkt habe Dunkelheit geherrscht und unter der Schneedecke habe sich eine Eisplatte befunden, weshalb die Gefährlichkeit der Unfallstelle für die Klägerin nicht erkennbar gewesen sei. Aufgrund der Verletzung bestehe die Gefahr von Spät- und Dauerschäden.

Die Beklagte bestritt das Klagebegehren und brachte insbesondere vor, dass ihr als Abonnentin die Tageszeitung regelmäßig schon vor 6.00 Uhr früh zugestellt werde. Sie habe jedoch ausdrücklich eine Zustellung in den frühen Morgenstunden nicht gewünscht. Würde man den Hauseigentümern die Verpflichtung auferlegen, den Zugang schon vor 6.00 Uhr morgens zu räumen und zu streuen, würde damit die Verkehrssicherungspflicht überspannt werden. Es sei unzumutbar, schon vor 6.00 Uhr früh aufzustehen, um den Hauszugang zu räumen und zu streuen. Eisige Stellen und eine damit verbundene Rutschgefahr gehörten zu den typischen Berufsrisiken eines Zeitungszustellers. Dieser habe daher selbst geeignete Maßnahmen zu treffen, um nicht zu Sturz zu kommen. Die Klägerin habe sich daher zumindest ein Mitverschulden in der Höhe von 50 % anzurechnen. Darüber hinaus habe sie auch nicht auf ihre eigenen Füße geschaut.

Das Erstgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 11.255,40 sA und wies das Mehrbegehren von 12.544,60 EUR sA ab. Es stellte weiters fest, dass die beklagte Partei der Klägerin für alle zukünftigen Folgen und Schäden aus dem gegenständlichen Unfall zur Hälfte hafte.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht (zusammengefasst) aus, dass die Beklagte nicht nur eine allgemeine Verkehrssicherungspflicht bzw die Pflicht gemäß § 1319a ABGB treffe, sondern darüber hinaus eine Sorgfaltspflicht aus dem Abonnementvertrag, und zwar auch Dritten, nämlich den Zeitungsausträgern, gegenüber. Eine Haftung liege deshalb bereits bei leichter Fahrlässigkeit vor. Am Unfallstag sei die Zeitung nicht wie sonst üblich weit vor 6.00 Uhr früh, sondern erst um ca 6.00 Uhr früh zugestellt worden, zu welchem Zeitpunkt der Hauszugang weder gestreut noch geräumt gewesen sei, obwohl winterliche Verhältnisse vorgelegen und sich eisige Stellen gebildet hätten. Mit Blick auf die Bestimmung des § 93 StVO sei es nicht unzumutbar, eine Streuung und Räumung des Hauszugangs um ca 6.00 Uhr früh vorzunehmen. Weiters wäre es der Beklagten aufgrund der gegebenen örtlichen Verhältnisse durchaus möglich gewesen, eine Zeitungsrolle am Holzzaun anzubringen. In diesem Fall hätte die Klägerin den vereisten Zugang nicht benützen müssen.

Aber auch dieser sei ein Verschulden anzulasten. Sie habe selbst angegeben, dass es beim Zugang Probleme wegen eisglatter Stellen gegeben habe. Darüber habe sie lediglich ihre Chefin informiert. Sie hätte aber selbst auch entsprechende Maßnahmen treffen können. Die wirkungsvollste wäre es gewesen, die Zeitung, wenn es die Witterungsverhältnisse verlangt hätten, eingepackt in einem Sackerl an den Holzzaun zu hängen und somit den Hauszugang zu meiden. Unter Zusammenschau der gegebenen Verhältnisse sei daher mit einer Verschuldensteilung von 1 : 1 vorzugehen.

Aufgrund der festgestellten Schmerzen sei ein Schmerzengeld in Höhe von 15.700 EUR gerechtfertigt. Unter weiterer Berücksichtigung der Feststellungen zu den Pflegekosten (2.400 EUR), zum Verdienstentgang (4.310,80 EUR) und zu den unfallkausalen Spesen (100 EUR) ergebe sich der zuzusprechende Betrag von 11.255,40 EUR.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht und jener der Klägerin (die das angefochtene Urteil lediglich im Umfang von 22.510,80 EUR sA bekämpft hatte, sodass die Abweisung des Mehrbegehrens in Höhe von 1.289,20 EUR sA in Rechtskraft erwuchs) Folge. Es verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 22.510,80 EUR sA und sprach deren Alleinhaftung für zukünftige Folgen und Schäden aus. Weiters wurde ausgesprochen, dass die ordentliche Revision zulässig sei.

Das Berufungsgericht führte in rechtlicher Hinsicht (ebenfalls zusammengefasst) aus:

Bei einer auf einem Privatgrund liegenden Fläche sei, wenn sich nicht aus besonderen Umständen das Gegenteil ergebe, davon auszugehen, dass kein Weg im Sinne der Bestimmung des § 1319a ABGB vorliege; damit sei die als Zufahrt bzw Zugang dienende Fläche auf der Liegenschaft der Beklagten, auf welcher sich der gegenständliche Unfall ereignet habe und die gleichsam die Verbindung zwischen der Grundstücksgrenze und dem Haus der Beklagten darstelle, kein Weg im Sinne dieser Gesetzesstelle. Wenn die Beklagte an der Grundstücksgrenze kein Behältnis, etwa eine Zeitungsrolle, angebracht habe, in welchem der Zusteller die von ihr abonnierte Tageszeitung einwerfen oder ablegen hätte können, so habe sie damit auch ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, eine Zustellung bis unmittelbar vor ihrem Hauseingang zu wünschen. Dies gelte umso mehr, als sie zur Zeit des Unfalls bereits mehr als 16 Jahre Abonnentin der Zeitung gewesen sei. Ausgehend von diesen üblichen, in der eben erörterten besonderen Situation im Zugangsbereich der Liegenschaft der Beklagten wurzelnden Form der Zustellung der von der Beklagten abonnierten Zeitung hätten diese aber aus dem Abonnementvertrag abgeleitete Schutzpflichten getroffen, und zwar nicht nur gegenüber dem unmittelbaren Vertragspartner, sondern auch seitens des Bestellers gegenüber dem Erfüllungsgehilfen (Dienstnehmer) des Lieferanten. Diese Schutzpflicht habe insbesondere die Räumung und Streuung jenes Bereichs der Liegenschaft, welchen die Klägerin als Zeitungsausträgerin betreten habe müssen, um die Zeitung vor der Haustür ablegen zu können, betroffen. Diese Verpflichtung habe auch nicht erst um 6.00 Uhr eingesetzt, weshalb die erstgerichtliche Feststellung, welche den Zeitpunkt des Unfalls zum Gegenstand habe, nicht entscheidungswesentlich und damit auch eine Auseinandersetzung mit den bezughabenden Beweisrügen beider Parteien entbehrlich sei. Davon, dass ein ein gefahrloses Zustellen der Zeitung am Morgen des 2. 1. 2004 sicherstellendes Räumen bzw Streuen des Zugangs zum Haus der Beklagten für diese unzumutbar gewesen wäre, könne schon allein deshalb keine Rede sein, weil nach den Feststellungen schon in der Nacht vom 31. 12. 2003 auf den 1. 1. 2004 Schneefall aufgetreten sei, der insgesamt ca 3 cm Neuschnee gebracht hätte. Dagegen sei es am 1. 1. 2004 und in der Nacht zum 2. 1. 2004 nur zeitweise zu unergiebigen Schneefällen gekommen. Dementsprechend sei davon auszugehen, dass schon eine - jedenfalls nicht unzumutbare - Schneeräumung am 1. 1. 2004 tagsüber die Gefahr, dass sich im Zuge der Zeitungszustellung am Morgen des 2. 1. 2004 ein Unfall ereigne, zumindest stark reduziert hätte. Insbesondere wäre das rechtzeitige Aufbringen von Streumaterial auf der - unter der zuletzt vorhandenen Schneeauflage befindlichen - Eisplatte erforderlich gewesen. Im Übrigen fielen alle diesbezüglichen Unklarheiten demjenigen zur Last, den die Schutzpflicht treffe, habe er doch wie ein Verkehrssicherungspflichtiger zu beweisen, dass er die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen habe. Somit sei festzuhalten, dass die Beklagte ein haftungsbegründendes Verschulden am Zustandekommen des gegenständlichen Unfalls treffe.

Da die erstgerichtlichen Feststellungen keine Hinweise darauf böten, die Klägerin wäre auf dem Rückweg vom Haus der Beklagten zur Straße unachtsam gewesen und habe insbesondere im Sinne des Vorbringens der Beklagten „nicht vor ihre eigenen Füße geschaut", könne ihr kein Mitverschulden angelastet werden; ebenso nicht, wenn sie es unterlassen habe, die Beklagte zur Anbringung einer Zeitungsrolle an der Grundstücksgrenze aufzufordern. Selbst bejahendenfalls würde aber ein solcher Vorwurf gegenüber der dargestellten (gewichtigen) Verletzung einer vertraglichen Schutzpflicht durch die Beklagte gänzlich vernachlässigbar sein. Zu beachten sei nämlich, dass die Beklagte dadurch, dass sie keine Zeitungsrolle an der Grundstücksgrenze angebracht habe, auf eine Zustellung (Vertragserfüllung) zur Haustüre Wert gelegt habe.

Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt, weil hiezu - im Gegensatz zur Haftung für Unfälle eines Paket- bzw Briefzustellers - keine oberstgerichtliche Rechtsprechung vorliege, wobei dieser Rechtsfrage in Anbetracht der Häufigkeit von dem vorliegenden Fall gleichgelagerten Zeitungsabonnementverträgen über den Anlassfall hinaus Bedeutsamkeit zukomme.

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der Beklagten mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung im Sinne einer gänzlichen Klageabweisung abzuändern; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die klagende Partei hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in welcher primär die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels (wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage), in eventu diesem nicht Folge zu geben beantragt wird.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht formulierten Grunde zulässig, sie ist jedoch nicht berechtigt.

Wer eine Vertragspflicht verletzt, haftet seinem Vertragspartner gegenüber nur insoweit für daraus entstehende Schäden, als die geschädigten Interessen in der Richtung der übernommenen Pflichten liegen. Es müssen also gerade jene Interessen verletzt werden, deren Schutz die übernommene Vertragspflicht bezweckt (RIS-Justiz RS0023150). Das Berufungsgericht hat im Sinne dieser Grundsätze zutreffend die Schutzwirkungen aus dem Abonnementvertrag zugunsten der Klägerin als Zustellerin zur Anwendung gebracht und bejaht. Da der Oberste Gerichtshof Ergebnis und rechtliche Ableitung des Berufungsgerichts billigt (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO), genügt es, der Revision Folgendes kurz zu erwidern:

Da die Beklagte (schon über eineinhalb Jahrzehnte) Abonnentin einer täglich in den frühen Morgenstunden ausgelieferten Tageszeitung war, trafen sie nicht bloß als Eigentümerin der Liegenschaft jedenfalls für die Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr die in § 93 Abs 1 StVO näher umschriebenen Anrainerpflichten, sondern überdies aus dem genannten Vertrag erfließende Schutz- und Sorgfaltspflichten. Die Verpflichtung zur Freihaltung und Streuung von (Zugangs-)Wegen besteht hiebei nicht nur zwischen den Vertragspartnern selbst, sondern auch gegenüber dritten Personen, sofern der räumliche Kontakt mit solchen mit der vertraglich zu erbringenden Hauptleistung bei Vertragsabschluss voraussehbar war und der Vertragspartner ein unmittelbares eigenes Interesse an diesen Personen hat oder selbst gegenüber diesen Personen fürsorgepflichtig ist (7 Ob 151/00g = ZVR 2002/30; Reischauer in Rummel ABGB3 § 1295 Rz 30e und 30h). Derartiges muss bei einer bestellten und viele Jahre gepflogenen Hauszustellung einer Tageszeitung, wie sie landesweit von zahlreichen Zeitungsvertreibern angeboten wird, im Bezug auf den die Morgenzustellung ausführenden Austräger angenommen werden. Besteht eine gefährliche Stelle im Zugangsbereich - wie dies Schneefall, Glätte und Eis in Verbindung mit Abschüssigkeit darstellen -, so hat der diesen Zeitungszustelldienst in Anspruch nehmende Hauseigentümer auch die (vertragliche) Pflicht, zur Vermeidung einer Schädigung des Zustellers in seiner körperlichen Integrität (§ 1325 ABGB) entsprechende Säuberungs- und Räumungspflichten wahrzunehmen oder (wenn ihm dies wegen der frühen Morgenstunde zu beschwerlich ist) dafür Sorge zu tragen, dass dem Zeitungsausträger zur Abgabe und Ablage des ausgelieferten Mediums ein offener Briefkasten oder eine Zeitungsrolle, wie sie standardmäßig angeboten und verwendet werden, zur Verfügung steht. Durch eine solche - vertragliche - Verkehrssicherungspflicht werden weder die sonst maßgeblichen Zumutbarkeitskriterien überspannt noch wird die Risikoüberschaubarkeit unzumutbar erweitert. Darauf, ob - wie in der Revision hervorgekehrt - der Beklagten diese (Erfüllungs-)Gehilfen „namentlich oder persönlich bekannt" waren, kann es nicht ankommen. Wenn ihr eine solche Hauszustellung - in kritischer Jahreszeit - wegen der damit einhergehenden Nebenpflichten zu beschwerlich war, hätte sie dem entweder im Sinne einer der aufgezeigten Alternativen (Briefkasten bzw Zeitungsrolle) Rechnung tragen oder etwa auf eine Postzustellung tagsüber umstellen müssen.

Auch die Verneinung eines Mitverschuldens der Klägerin am Sturzgeschehen ist zutreffend (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO).

Die Höhe der Zuspruchspositionen bildet im Revisionsverfahren keinen Streitpunkt mehr.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die Umsatzsteuer beträgt bloß 256,38 EUR (statt 282,02 EUR); eine Pauschalgebühr ist für die Revisionsbeantwortung nicht vorgesehen (TP 3 GGG) und war daher aus dem Kostenverzeichnis auszuscheiden.

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