OGH 4Ob325/98t

OGH4Ob325/98t26.1.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf und Dr. Tittel, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Andrä H***** GmbH & Co, *****, vertreten durch Dr. Horst Brunner und Dr. Emilio Stock, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wider die beklagte Partei S***** Bau-Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Hansjörg Schiestl und Dr. Karl Janowsky, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 173.886 S s. A., infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 13. Oktober 1998, GZ 3 R 171/98s-17, womit das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 7. August 1998, GZ 13 Cg 285/97t-12, im Umfang der Anfechtung aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben und in der Sache selbst zu Recht erkannt, daß das Urteil des Erstgerichtes in seinem stattgebenden Teil wiederhergestellt wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 33.549,20 S (darin 13.250 S Barauslagen und 3.383,20 S USt) bestimmten Kosten des Rechtsmittel- verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin hat im Auftrag der Beklagten 1997 (im Verfahren nicht strittige) Werkleistungen erbracht; von dem hiefür geschuldeten Werklohn hat sich die Beklagte 173.886 S zur Befriedigung einer in dieser Höhe behaupteten Gegenforderung im Zusammenhang mit Kanalisierungsarbeiten in der Gemeinde S***** (in der Folge: Gemeinde) einbehalten. Die Beklagte hatte nämlich 1997 im Auftrag der Gemeinde einen Hauptkanal und von diesem abzweigend jeweils den Beginn der Hauskanal-Anschlüsse auf eine Länge von einem Meter in den Grund der jeweiligen Anrainer hinein zu errichten. Im Falle der Anrainerin Anna W***** (in der Folge: Anrainerin) hätte wegen ungünstiger örtlicher Verhältnisse (Abtragung einer Mauer und des Stiegenhauses) die übliche Ausführung des (gesamten) Hauskanal-Anschlusses in offener Bauweise 100.000 S gekostet. Zur Vermeidung so hoher Kosten beauftragten die Gemeinde und die Anrainerin die Klägerin, von der Liegenschaft der Anrainerin aus eine Rohrverpressung in geschlossener Bauweise auszuführen, um auf diese Weise den Hauskanal-Anschluß zu errichten. Die Idee für diese Art der Ausführung hatte der Bauleiter der Beklagten; die Beklagte war auch bei einer örtlichen Begehung der Liegenschaft der Anrainerin vor Baubeginn vertreten. Nach Anweisung durch das - von der Gemeinde mit der Planung und Bauleitung des gesamten Kanalprojektes beauftragte - Zivilingenieurbüro hob die Beklagte (noch vor Ausführung des Hauptkanals in diesem Bereich) eine Zielgrube als gedachter Endpunkt der Rohrverpressung dort aus, wo die Einmündung des Hausanschlusses in den Hauptkanal vorgesehen war. Von einer Beginngrube aus, die die Familie der Anrainerin selbst auf deren Liegenschaft errichtet hatte, wurde sodann unterirdisch eine Rakete mittels Preßluft zur Zielgrube vorgetrieben, nachdem zuvor zwischen dem Zivilingenieurbüro und dem Geschäftsführer der Klägerin ein Gefälle der Hausanschluß-Leitung von 2 % zum Hauptkanal abgesprochen worden war. Nach Ankunft der Rakete in der Zielgrube markierte der Polier der Beklagten die Sohltiefe des gepreßten Kanalrohres und übermittelte diese Daten dem Planungsbüro. In der Folge wurde der Hauptkanal von der Beklagten bis zum Preßrohr weitergeführt und der Anschluß durchgeführt. Bei Durchführung einer Wasserprobe stellte sich sodann heraus, daß das von der Klägerin ausgeführte Kanalrohr kein durchgehendes Gefälle in Richtung Hauptkanal, sondern ein Gegengefälle zum Haus der Anrainerin hin aufwies. Da dort das Niveau der Abflußleitung nicht verändert werden konnte, mußte deshalb nicht nur von der Klägerin eine neue (tieferliegende) Rohrverpressung ausgeführt, sondern auch von der Beklagten der zum Hausanschluß der Anrainerin geführte Hauptkanal in diesem Bereich tiefer gelegt werden.

Zur Begründung ihrer im Verfahren allein strittigen Gegenforderung bringt die Beklagte vor, der Vertrag zwischen Klägerin, Gemeinde und Anrainerin zur Errichtung des Hausanschluß-Kanals im Wege einer Rohrverpressung erstrecke sich in seinen Schutzwirkungen auch auf die Beklagte, der durch die Fehlleistung der Klägerin Mehraufwendungen in Höhe der mit Klage geltend gemachten Forderung entstanden seien. Die technischen Details für das Werk seien zwischen der Klägerin und dem Planungsbüro festgelegt worden. Die Beklagte habe die Durchführung der Rohrverpressung nicht als ordnungsgemäß bestätigt und sei zu einer derartigen Erklärung auch nicht befugt gewesen; vielmehr habe die Klägerin noch vor Errichtung des Hauptkanals im Bereich der Liegenschaft der Anrainerin gegenüber der Beklagten erklärt, die Rohrverpressung ordnungsgemäß durchgeführt zu haben.

Die Klägerin bestreitet die Berechtigung der Beklagten zum Abzug des strittigen Betrages von ihrer Rechnung, weil sie für allfällige Mehrkosten der Beklagten im Zuge der Kanalerrichtung nicht einstehen müsse. Sie habe die Rohrverpressung entsprechend den Anweisungen des Poliers der Beklagten ausgeführt, der die Arbeiten auch als ordnungsgemäß bestätigt habe. Jedenfalls habe die Klägerin sowohl ihre Auftraggeber als auch die Beklagte ausdrücklich darauf hingewiesen, daß sie wegen der unbekannten Bodenbeschaffenheit keine Gewähr für den Erfolg der Arbeit übernehmen könne. Auch hätte die Beklagte den Kanal im strittigen Bereich nach dem zugrundeliegenden Plan ohnehin tiefer legen müssen, sodaß ihr durch die erste (fehlgeschlagene) Rohrverpressung der Klägerin kein zusätzlicher Mehraufwand entstanden sei.

Das Erstgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 173.886 S samt 5 % Zinsen seit 15. 7. 1997 und wies das Zinsenmehrbegehren ab. Es stellte zusätzlich zu dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest, daß der Geschäftsführer der Klägerin vor Arbeitsbeginn seinen Auftraggebern und der Beklagten mitgeteilt habe, daß bei Rohrverpressungen Abweichungen von der vorgegebenen Lage möglich seien. Daß er auch erklärt habe, er würde bei Mißlingen der Pressung nur die Kosten für die Baustelleneinrichtung verlangen, wurde hingegen nicht festgestellt. Die Einstellung des Gefälles für die Leitung sei in der Beginngrube durch Arbeiter der Klägerin erfolgt. Der Hauptkanal sei erst dann bis zur Liegenschaft der Anrainerin verlängert worden, nachdem die Klägerin die Beklagte darüber informiert habe, daß die Pressung erledigt sei. Die Tieferlegung des Hauptkanals in diesem Bereich auf eine Länge von etwa 36 m habe der Beklagten Kosten in Höhe von 173.886 S verursacht.

Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, daß die Streitteile bei den strittigen Kanalbauarbeiten in keiner vertraglichen Beziehung zueinander gestanden seien. Schadenersatzforderungen könnten aber außerhalb eines Vertragsverhältnisses nur bei deliktischem Handeln oder im Falle der Verletzung besonderer vertraglicher Sorgfaltspflichten gegenüber Dritten geltend gemacht werden. Beides liege hier nicht vor, zumal sich vertragliche Schutzpflichten nur auf jene Personen bezögen, die durch die konkrete Vertragssituation erhöht gefährdet würden und im engeren Sinne der besonderen Interessenssphäre des Vertragspartners angehörten, was hier für die Beklagte im Verhältnis zur Gemeinde bzw. zur Anrainerin nicht gegeben sei. Ein Vergütungsanspruch der Beklagten gegenüber der Klägerin bestehe daher nicht.

Das Berufungsgericht hob dieses Urteil in seinem stattgebenden Teil auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf; es sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Rechtlich vertrat es die Ansicht, der Kreis jener Dritter, zu deren Gunsten Schutz- und Sorgfaltspflichten aus einem fremden Vertrag bestünden, sei eng und damit zu umgrenzen, daß der Dritte der vertraglichen Leistung nahestehe, für den Schuldner der Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung voraussehbar gewesen sei und entweder der Vertragspartner den Dritten durch Zuwendung der Hauptleistung habe begünstigen wollen oder dem Dritten selbst rechtlich zur Fürsorge verpflichtet sei. Die für den Ausgang des Verfahrens wesentliche Streitfrage, ob der zwischen der Klägerin und der Gemeinde bzw. der Anrainerin abgeschlossene Werkvertrag Schutzwirkung zugunsten der Beklagten entfalte, könne noch nicht abschließend beurteilt werden. Es müsse nämlich zuvor geklärt werden, welche Werklohnvereinbarung dem Vertrag der Beklagten mit der Gemeinde zur Errichtung jenes Teiles des Hausanschluß-Kanals der Anrainerin zugrundliege, der von der Beklagten zu errichten gewesen sei; erst danach könne entschieden werden, ob und inwiefern der Beklagten ein Vorteil daraus zugekommen sei, daß die Gemeinde und die Anrainerin gemeinsam die Klägerin mit der Durchführung der strittigen Rohrverpressung beauftragt hätten. Eine Begünstigung der Beklagten wäre dann zu unterstellen, wenn die Beklagte mit ihren Auftraggebern ein Werklohnpauschale vereinbart hätte und sich demgemäß jenen Teil der ihr obliegenden Werkleistung erspart hätte, der auf die Herstellung des Hausanschlusses der Anrainerin entfalle, weil dieser ja von der Klägerin erbracht worden sei. Eine Begünstigung der Beklagten wäre hingegen zu verneinen, wenn sie von der Gemeinde je nach tatsächlich erbrachter Leistung zu entlohnen gewesen sei, fehle doch in diesem Fall die Absicht der Gemeinde, die vertragliche Hauptleistung ihres Vertrages mit der Anrainerin (Rohrverpressung) der Beklagten zuzuwenden. Im letzteren Fall könne sich die Beklagte auch nicht mit Erfolg auf eine Schutzwirkung des Vertrages über die Rohrverpressung zu ihren Gunsten berufen; der leicht erkennbare enge sachliche Zusammenhang zwischen den von der Beklagten durchzuführenden Kanalarbeiten und der Rohrverpressung der Klägerin begründe für sich allein solche Schutzwirkungen noch nicht, stünde es doch der Beklagten frei, sich wegen Mängel der Vorarbeiten an die Gemeinde als ihre Auftraggeberin zu halten. Fehlende Feststellungen zu diesem Problemkreis machten eine Verfahrensergänzung erforderlich. Sollte danach eine Einbeziehung der Beklagten in den Kreis geschützter Dritter zu bejahen sein, bedürfe es sodann auch einer Auseinandersetzung mit dem schon in erster Instanz erhobenen Einwand der Klägerin, auf ihr Verlangen sei vereinbarungsgemäß ausdrücklich jegliche Haftung von ihr für ein Gelingen der Rohrverpressung ausgeschlossen worden.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs der Klägerin ist zulässig, weil das Berufungsgericht von den Grundsätzen höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Geltendmachung eines bloßen Vermögensschadens auf Grund eines fremden Vertrages abgewichen ist; das Rechtsmittel ist auch berechtigt.

Es ist heute allgemein anerkannt, daß Schutz- und Sorgfaltspflichten aus Schuldverhältnissen nicht nur zwischen den Vertragsparteien, sondern auch gegenüber bestimmten dritten Personen bestehen, die durch die Vertragserfüllung erkennbar in erhöhtem Maße gefährdet werden und der Interessenssphäre eines Partners angehören. Begünstigte Personen in diesem Sinne sind Dritte, die der Vertragspartner durch Zuwendung der Hauptleistung erkennbar begünstigen will oder an deren Schutz er selbst ein unmittelbares eigenes Interesse hat (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht II**2 85; Reischauer in Rummel, ABGB**2 Rz 30 zu § 1295; SZ 43/236; SZ 47/72; SZ 49/47 und 14; SZ 50/34 und 102; SZ 53/169; SZ 54/65; SZ 59/51 uva). Es soll jedoch das bloße Vermögen dritter Personen nicht in den Schutzbereich einbezogen sein, sondern nur deren ohnehin absoluten Schutz genießende Güter, weil die Beziehung zwischen dem Schuldner und dem Dritten schwächer sei als jene mit dem Gläubiger, und nur Schuldner und Gläubiger in rechtsgeschäftlichem Kontakt stünden, sodaß auch nur zwischen diesen Personen wirklich umfassende Schutzpflichten gerechtfertigt seien; die zu ersetzenden Schäden könnten sonst eine unerträgliche Uferlosigkeit erreichen (Koziol aaO 87 und Band I3 Rz 4/49; Harrer in Schwimann, ABGB**2 Rz 103 zu § 1295; aM Reischauer aaO Rz 34). Dieser Auffassung ist der Oberste Gerichtshof gefolgt (JBl 1983, 205; SZ 51/169; SZ 60/91; SZ 61/64 ua). Von diesem Grundsatz werden jedoch mehrfach Ausnahmen gemacht:

So etwa, wenn die Hauptleistung gerade einem Dritten zukommen soll (SZ 69/229 mwN), insbesondere in Fällen von Verträgen zugunsten Dritter, weil andernfalls die spezifischen Sorgfaltspflichten niemandem gegenüber zu beachten wären, dem Gläubiger gegenüber nicht, weil er die Leistung nicht erhält, dem Dritten gegenüber nicht, weil er nicht Vertragspartner ist; ebenso bei Pflichtverletzungen, die nur vermögensmäßig Auswirkungen haben können (wie bei fehlerhafter Ausführung von Aufträgen bei Bankgeschäften, so etwa SZ 60/91; SZ 69/229 mwN und die bei Avancini/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht I, 6/24 angeführten Beispiele). Eine Haftung für reine Vermögensschäden gegenüber dem Dritten wird weiters dann bejaht, wenn bei der zu erbringenden Leistung erkennbar auch die Interessen des Dritten mitverfolgt und die Entschlüsse des Dritten beeinflußt wurden (Koziol aaO 88; SZ 43/236; SZ 59/51). Der begünstigte Personenkreis ist dabei auf Grund einer objektiven Auslegung des Vertrages zu bestimmen (SZ 46/121). Ein Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter ist nach der Rsp aber dort nicht zu unterstellen, wo der Dritte gegen einen der beiden Kontrahenten Ansprüche aus eigenem Vertrag hat (SZ 51/176 = EvBl 1979/101; JBl 1990, 376).

Bei Anwendung dieser Grundsätze ist der Rekurswerberin darin beizupflichten, daß die Beklagte (entgegen deren in erster Instanz eingenommenem Standpunkt [S. 71]) in Ansehung ihr entstandener Vermögensschäden nicht in den Schutzbereich des von der Klägerin mit der Gemeinde sowie der Anrainerin abgeschlossenen Werkvertrages über die Durchführung der Rohrverpressung einbezogen ist. Soweit dieser Vertrag jenen Teil des Hausanschluß-Kanals zum Gegenstand hat, der von der Abzweigung des Hauptkanals bis einen Meter in die Liegenschaft der Anrainerin hineinreicht, zielt er nämlich - bei der gebotenen objektiven Auslegung - in erster Linie darauf ab, den von der Gemeinde zu errichtenden und zu finanzierenden Beitrag zur gesamten Kanalisationsanlage zu erbringen; eine (dem Berufungsgericht unter bestimmten Bedingungen als möglich erscheinende) finanzielle Begünstigung der Beklagten durch das beauftragte Werk wäre (selbst bei Unterstellung, Gemeinde und Beklagte hätten ein Werklohnpauschale vereinbart) in jedem Fall nur als zwangsläufige Nebenwirkung dieses Hauptzwecks zu beurteilen. Es stand der Gemeinde nämlich frei, unabhängig davon, daß sie schon die Beklagte mit der Erbringung dieser Teilleistung zur Errichtung des Kanalnetzes beauftragt hatte, später einen inhaltsgleichen Auftrag deshalb an die Klägerin zu erteilen, weil ihr dies unter den gegebenen Umständen (vor allem aus Kostengründen für die Anrainerin) zweckmäßiger erschien. Daß es aber Absicht der Gemeinde gewesen wäre, die Hauptleistung ihres Vertrages mit der Klägerin gerade der Beklagten zugutekommen zu lassen, kann aus den vorliegenden Umständen ebensowenig erschlossen werden wie ein Motiv der Gemeinde, mit diesem Vertrag in erster Linie Interessen der Beklagten zu verfolgen. Dazu kommt noch, daß die Beklagte als geschädigte Dritte bei diesem Kanalbauprojekt ohnehin vertraglich mit der Gemeinde verbunden ist und damit gegenüber diesem Kontrahenten Ansprüche aus eigenem Vertrag geltend machen kann. Die Berufung auf einen Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter ist der Beklagten unter diesen Umständen verwehrt. Ein deliktisches Verhalten unabhängig von der Existenz des zwischen der Klägerin und der Gemeinde bestehenden Schuldverhältnisses wirft die Beklagte der Klägerin hingegen nicht vor. Da es somit der vom Berufungsgericht für erforderlich gehaltenen Verfahrensergänzung nicht bedarf, war in der Sache selbst dahin zu entscheiden, daß das Ersturteil wiederhergestellt wird (§ 519 Abs 2 letzter Satz ZPO).

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet. Im Berufungsverfahren wurde keine Berufungsverhandlung verrichtet, weshalb der auf die Berufungsbeantwortung entfallende Teil des Einheitssatzes dreifach zuzusprechen war (§ 23 Abs 9 RATG idF BGBl 1997/140).

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