Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Der Oberste Gerichtshof vertritt seit der Entscheidung 2 Ob 335/97x = JBl 1998, 655 (zust Dullinger) in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass sich die Nebenpflichten des Vermieters aus dem Bestandvertrag, wozu die Räum- und Streupflicht an den allgemeinen Teilen der Liegenschaft gehört (2 Ob 60/08z mwN; RIS-Justiz RS0023235), auch auf die zur Hausgemeinschaft des Mieters gehörenden Personen, nicht aber auf Personen, die sich in den Mieträumen nur kurzfristig aufhalten, wie Gäste, Lieferanten und Handwerker oder bloße Besucher und zu Besuch weilende Angehörige des Mieters erstrecken (2 Ob 206/08w mwN; RIS-Justiz RS0023168).
Diese Rechtsprechung wurde zuletzt in der Entscheidung 4 Ob 223/10p (obiter) in Frage gestellt. Die Auffassung, dass bloße Besucher von den Schutzwirkungen eines Mietvertrags nicht umfasst seien, stehe in einem „gewissen Spannungsverhältnis“ zum Grundsatz, wonach die Schutzwirkungen eines Vertrags im Allgemeinen solche dritte Personen erfassen, deren Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung bei Vertragsabschluss vorhersehbar war und an denen der eigentliche Vertragspartner ein sichtbares eigenes Interesse hat oder gegenüber denen er offenkundig selbst zur Fürsorge verpflichtet ist (RIS-Justiz RS0034594 ua). Das scheine auch bei (bloßen) Besuchern zuzutreffen.
2. Auf die in der zuletzt zitierten Entscheidung geäußerten Zweifel muss hier aber nicht näher eingegangen werden. Es kann daher auch auf sich beruhen, ob das Konstrukt des Vertrags mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter immer weitere Personenkreise (für deren Rechtsschutz im Fall des Winterdienstes die gesetzlichen Regelungen gemäß § 1319a ABGB und § 93 StVO vorgesehen sind) erfassen soll. Ebenso kann unerörtert bleiben, ob die eingangs erwähnte Rechtsprechung auch bei Vorliegen eines Heimvertrags maßgeblich ist:
Der Sturz der Klägerin ereignete sich in einem Bereich des allgemein benützbaren „Verbindungswegs“, von dem aus der Zugang nicht nur zu dem auf der Liegenschaft der beklagten Partei errichteten Seniorenheim, sondern auch zu anderen Grundstücken und Objekten, wie etwa die Wohnanlage, in der die Klägerin wohnt, möglich war. Um zu dem an einer anderen Straße gelegenen Eingang des Seniorenheims zu gelangen, hätte die Klägerin das Gebäude zunächst umrunden müssen. Unter diesen (insoweit unstrittigen) Tatumständen ist es aber zumindest zweifelhaft, ob im Zeitpunkt des Sturzes bereits eine ausreichende räumliche Nahebeziehung der Klägerin zu der ihrer „Wahltante“ aus dem Heimvertrag geschuldeten Hauptleistung (Unterkunft) bestand (ob sie also überhaupt schon „Besucherin“ war), die jedenfalls Voraussetzung für die Einbeziehung dritter Personen in den vertraglichen Schutzbereich wäre (vgl RIS-Justiz RS0034594).
Die Vorinstanzen haben diese in ihrer Bedeutung über den Einzelfall nicht hinausreichende Frage mit vertretbarer Begründung verneint. Ihre Lösung wirft daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. Darauf, ob die Klägerin tatsächlich die Absicht hatte, ihre „Wahltante“ zu besuchen, oder ob sie sich auf dem Heimweg zu ihrer eigenen Wohnung befand, kommt es nicht entscheidend an.
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