Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß die beklagte Partei schuldig ist, den klagenden Parteien den Betrag von S 150.000 samt 4 % Zinsen seit 29.3.1989 und die mit S 70.726,64 bestimmten Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen (darin S 7.445,08 Umsatzsteuer und S 26.056,16 Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die beklagte Partei führte im Auftrag des Bundes 1982 und 1983 den Neubau der Bundesstraße 114 im Bereich der Ortsdurchfahrt von Hohentauern aus. Bei den Bauarbeiten stießen Arbeiter der beklagten Partei auf einen Abwasserkanal, der vom Grundstück der Kläger kommend die Straße unterquerte. Dieser Kanal, der zur wasserrechtlich bewilligten Ortskanalisation gehört, aber aus den Bauplänen nicht ersichtlich war, wurde im Zuge der Arbeiten der beklagten Partei in den gleichfalls von der beklagten Partei herzustellenden Straßenentwässerungskanal eingebunden. Bei einem Unwetter am 3.7.1987 kam es im Bereich der Einbindung zu einer Verklausung, sodaß das zurückgestaute Wasser in dem auf dem Grundstück der Kläger befindlichen Kanalschacht austrat und den Hauskeller der Kläger überschwemmte.
Die Kläger begehren die Verurteilung der beklagten Partei zum Ersatz ihres zuletzt mit S 150.000 bezifferten Schadens für den diese deshalb einzustehen habe, weil der Abwasserkanal von ihren Leuten unsachgemäß in den Straßenkanal eingebunden worden sei.
Die beklagte Partei gestand die Schadenshöhe zu, wendete jedoch ein, für die mangelhafte Einbindung des Ortskanals habe sie schon deshalb nicht einzustehen, weil sie hiezu nicht beauftragt worden sei. Überdies sei die Schadenersatzforderung verjährt.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Es stellte fest, das eingeschoßige, zur Gänze unterkellerte Haus der Kläger liege im Ortsgebiet von Hohentauern. Ihr Grundstück falle vom Vorgarten in Form einer Böschung zu dem entlang der Bundesstraße 114 verlaufenden Gehsteig hin ab. Vor dem Haus der Kläger befinde sich etwa 1 m neben dem Gehsteigrand ein Schacht mit einer Sohlentiefe von 1,9 m, den ein Rohr mit einem Querschnitt von rund 30 cm geradlinig kreuze. Ein weiterer Schacht sei auf dem Grundstück der Kläger etwa 5 m von der Hausecke entfernt angelegt. Dieser Schacht sei Teil des zur Entsorgung von Mehrfamilienhäusern, aber auch zur Ableitung von Wasser aus dem Mühlbach verlegten Abwasserkanals, der über das Grundstück der Kläger verlaufe. Dieser aus Betonrohren mit einem Durchmesser von 30 cm hergestellte Kanal sei ein Nebenstrang der wasserrechtlich bewilligten Ortskanalisation. Vor dem Neubau der Bundesstraße 114 habe der Nebenstrang die alte Bundesstraße unterquert; diese Unterführung sei von der Bundesstraßenverwaltung als Sondernutzung bewilligt worden. Aus dem Detailprojekt der Planung des Ausbaus der Bundesstraße 114 sei der Abwasserkanal und dessen Straßenquerung nicht ersichtlich gewesen. Der Zuschlag der Bauarbeiten an die beklagte Partei habe auch die Herstellung von Straßenentwässerungskanälen beiderseits der Fahrbahn umfaßt. In Punkt 5 der einen Teil der Ausschreibungsbedingungen bildenden "Besonderen Vorbemerkungen" sei festgelegt gewesen, daß die Baudurchführung "in der Weise zu erfolgen" habe, "daß schädigende Rückwirkungen auf den Besitzstand der Anrainer vermieden werden (Hausverschmutzung, Wasserableitung, Beanspruchung von Privatgrund für das Abstellen von Baugeräten und Lagerung von Baustoffen)". Die Bauaufsicht sei der zuständigen Baubezirksleitung, die örtliche Bauaufsicht einem Vertragsbediensteten dieser Baubezirksleitung übertragen gewesen. Dieser habe sich ständig auf der Baustelle aufgehalten und das amtliche Baubuch geführt. Seien im Zuge der Bauausführung Planabweichungen notwendig geworden, habe sie das örtliche Bauaufsichtsorgan in das Baubuch eingetragen; diese Eintragung habe von seinem Vorgesetzten in der Baubezirksleitung unterfertigt werden müssen. Die beklagte Partei habe innerhalb einer Woche nach Vorlage der Eintragung im Baubuch erklären müssen, ob sie die Änderung durchführen werde. Dem Bauleiter der beklagten Partei sei ein Polier unterstellt gewesen, der insbesondere auch die Bauarbeiten vor dem Haus der Kläger überwacht habe.
Im Zuge der Grabungsarbeiten für den Straßenentwässerungskanal auf der Seite des Grundstückes der Kläger seien Arbeiter der beklagten Partei auf den über dieses Grundstück verlaufenden Abwasserkanal gestoßen. Sie hätten davon das örtliche Bauaufsichtsorgan verständigt, das den Kanal als nicht genehmigten Kanalanschluß des Hauses der Kläger angesehen habe. Da dieser Bedienstete der Baubezirksleitung um ein gutes Verhältnis "zu allen Leuten" bemüht gewesen sei, habe er diese Abweichung von den Planunterlagen "auf einfache Weise" aus der Welt schaffen wollen. Er habe den Abwasserkanal durch Arbeiter der Beklagten an den neu verlegten Straßenentwässerungskanal anschließen lassen. Die Arbeiter der Beklagten hätten diese Einschlauchung "nach Dienstschluß und unentgeltlich" durchgeführt. Da die Längsverrohrung des Straßenentwässerungskanals über dem Abwasserkanal verlaufen sollte, sei der Anschluß mittels eines Betonrohres mit einem Durchmesser von 20 cm hergestellt worden, das in das Rohr des Kanalstranges eingeschoben und mit einem Gegengefälle zum höherliegenden Rohr des Straßenentwässerungskanals verlegt worden sei. Der dem Bauleiter der beklagten Partei unmittelbar unterstellte Polier habe gewußt, daß die Arbeiter der beklagten Partei vom Bauaufsichtsorgan für diese Kanaleinschlauchung herangezogen wurden. Diese Arbeiten seien in das Baubuch nicht eingetragen und von der beklagten Partei auch nicht gesondert verrechnet worden, weil ein ordnungsgemäßer Auftrag auf Grund einer Baubucheintragung gefehlt habe und die Angelegenheit "nicht an das Tageslicht" hätte kommen sollen. Bis zum Schadensereignis seien infolge der Einschlauchung keine Probleme aufgetreten. Bei einem Unwetter am 3.7.1987 sei es im Bereich der Einmündung des Abwasserkanals in den Straßenentwässerungskanal infolge der Verengung und des Gegengefälles zu einer Verklausung gekommen. Durch den Rückstau sei das Wasser aus dem Reinigungsschacht auf das Grundstück der Kläger ausgetreten und habe den Hofraum überschwemmt. Durch ein Kellerfenster sei das Wasser in den Hauskeller der Kläger eingedrungen und dort bis nahezu an die Kellerdecke gestiegen. Unmittelbar nach dieser Überschwemmung sei einem Gemeindearbeiter aufgefallen, daß die Einschlauchung durch Verringerung des Rohrquerschnitts vorgenommen worden sei; die Kläger seien erst dadurch in Kenntnis der Ursache für die Verklausung und den Rückstau des Wassers gelangt.
Rechtlich meinte das Erstgericht, durch die unsachgemäß ausgeführte Einbindung des Abwasserkanals habe die beklagte Partei jedenfalls in kein absolutes Recht der Kläger eingegriffen. Bei dem infolge der Verklausung und des Rückstaus des Wassers bei den Klägern aufgetretenen Schaden handle es sich deshalb um einen nicht ersatzfähigen Drittschaden.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Möge angesichts der "Besonderen Vorbemerkungen" durchaus ein Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter vorliegen, könnten Dritte aus einem solchen Vertrag nur dann, wenn sie von solchen Eingriffen direkt betroffen werden und daher einen unmittelbaren Schaden erleiden, Ansprüche gegen den Schädiger mit Erfolg geltend machen. Dem Inhalt von Punkt 5 der "Besonderen Vorbemerkungen" sei zu entnehmen, daß diese Vertragsbestimmung den Schutz der Anrainer vor unmittelbaren Eingriffen im Zuge der Bauführung bezwecke. In diesem Sinne setzten auch die ohne besondere Vereinbarung anzunehmenden vertraglichen Schutzpflichten zugunsten Dritter voraus, daß absolute Rechte Dritter infolge eines räumlichen Naheverhältnisses bei der Erbringung der Hauptleistung verletzt wurden. Ein solches Naheverhältnis fehle hier jedoch. Es sei weder behauptet noch festgestellt worden, daß es sich um einen Abwasserkanal der Kläger handle, der im Zuge der Bauarbeiten unsachgemäß eingebunden worden sei. Die Kläger seien daher, auch wenn sie ein Leitungsrecht über ihr Grundstück dulden müßten, durch die unsachgemäß vorgenommenen Arbeiten der Beklagten nicht direkt betroffen; berührt seien nur die Eigentümer oder sonst dinglich Berechtigte des Kanals, sodaß sich die durch die unsachgemäß durchgeführten Einschlauchungsarbeiten ausgelösten Schutzwirkungen zugunsten Dritter nur auf diese und nicht auch auf bloß obligatorisch Berechtigte und daher noch weniger auf die Kläger als Servitutsbelastete erstreckten. Die Kläger machten auch nicht den primären Schaden der unsachgemäßen Einschlauchung, sondern einen erst Jahre später infolge eines Unwetters eingetretenen Folgeschaden geltend. Dem Erstgericht sei daher beizupflichten, daß es sich dabei jedenfalls bloß um einen mittelbaren, auf Grund einer Nebenwirkung eingetretenen und daher nicht zu ersetzenden Drittschaden handle.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der Kläger ist berechtigt.
Sie fordern von der beklagten Baugesellschaft den Ersatz des ihnen infolge der unsachgemäßen Einbindung des Abwasserkanals in den Straßenentwässerungskanal zugefügten Schadens, obwohl diese Arbeiten von Personen verrichtet wurden, für deren Verhalten die beklagte Partei - anders als für ihre Organe und ihre diesen gleichgestellten sonstigen Repräsentanten (SZ 57/77 ua) - nicht ohne weiteres einzustehen hat. Die Streitteile stehen untereinander in keiner sonderrechtlichen, insbesondere vertraglichen Beziehung.
Es ist aber in Lehre und Rechtsprechung (SZ 59/209 uva; Bydlinski in JBl 1960, 362; Koziol, Haftpflichtrecht2 II, 86) allgemein anerkannt, daß der Schuldner die auf Grund des Vertrages entstehenden (unselbständigen) Schutzpflichten nicht bloß seinen Vertragspartnern, sondern auch dritten Personen gegenüber wahrzunehmen hat, die durch die Vertragserfüllung in erhöhtem Maß gefährdet werden und der Interessensphäre des Vertragspartners angehören, der vertraglichen Hauptleistung nahestehen oder denen der Schuldner offensichtlich zur Fürsorge verpflichtet ist (vgl etwa JBl 1978, 479). Geschützte Dritte sind dann aber umso mehr jene Personen, denen die Vertragsteile nach dem Inhalt des Vertrages bei dessen Erfüllung besonderen Schutz angedeihen zu lassen haben; solche Verträge wurden sogar als Abart der Verträge zugunsten Dritter bezeichnet (5 Ob 258/75). Im vorliegenden Fall war die beklagte Partei nach den "Besonderen Vorbemerkungen", die gleichfalls Vertragsinhalt waren, verpflichtet, den Straßenbau derart auszuführen, daß schädigende Rückwirkungen auf den Besitzstand der Anrainer vermieden werden. Da das Grundstück der Kläger unmittelbar an die Bundesstraße 114 angrenzt, kann es gar nicht zweifelhaft sein, daß die damit begründeten besonderen Schutzpflichten der beklagten Partei als Werkunternehmerin auch ihnen gegenüber wahrzunehmen waren.
Ist damit aber der Bauvertrag zwischen Bund und beklagter Partei ein Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten (auch) der Kläger, wenn nicht überhaupt ein Vertrag (auch) zu deren Gunsten, so ist ihnen der Ersatz des Schadens, der ihnen aus der Verletzung dieser Schutzpflichten erwachsen ist, aus diesem Werkvertrag zuzubilligen (JBl 1991, 453; SZ 59/209 ua). Deshalb haftet ihnen die beklagte Partei aus Pflichtverletzungen ihrer Gehilfen nach § 1313 a und nicht nach § 1315 ABGB (JBl 1991, 453 uva; Koziol-Welser, Grundriß I8 292).
Nach wie vor bestreitet die beklagte Partei indessen, daß ihre Arbeitnehmer bei den Kanaleinbindungsarbeiten als ihre Erfüllungsgehilfen tätig waren: Es sei festgestellt, daß diese Arbeiten von ihren Arbeitnehmern außerhalb deren Arbeitszeit "unentgeltlich" - also ohne besondere Verrechnung durch die beklagte Partei - durchgeführt worden seien. Die beklagte Partei übersieht bei diesen Ausführungen jedoch die weiteren erstinstanzlichen Feststellungen, wonach die Arbeiten mit Wissen des von der beklagten Partei auf dieser Baustelle eingesetzten Poliers verrichtet und von der beklagten Partei nur deshalb nicht (sc.gesondert) verrechnet wurden, weil der Auftrag nicht aus dem vom örtlichen Bauaufsichtsorgan geführten Baubuch ersichtlich war und die Angelegenheit nicht ans Tageslicht kommen sollte.
Die Arbeiter haben somit die Kanaleinbindungsarbeiten jedenfalls mit Duldung durch den Polier ausgeführt, der von der beklagten Partei mit der Überwachung insbesondere auch der Bauarbeiten vor dem Haus der Kläger betraut war. Er hatte demnach auch darüber zu entscheiden, wo und wie die ihm unterstellten Arbeiter auf der Baustelle eingesetzt wurden. Da der vom Grundstück der Kläger kommende Abwasserkanal die alte Bundesstraße unterquerte, hätten jedenfalls geeignete bauliche Vorkehrungen getroffen werden müssen, um die der beklagten Partei übertragenen Straßenbauarbeiten in diesem Abschnitt fertigzustellen. Das örtliche Bauaufsichtsorgan betraute deshalb mit diesen Arbeiten die auf der Baustelle eingesetzten Arbeitnehmer der beklagten Partei. Diese führten die - später als unsachgemäß
erkannten - Kanaleinbindungsarbeiten mit Wissen des Poliers als des örtlich zuständigen Repräsentanten der beklagten Partei und gewiß auch mit dessen Einverständnis und damit auch in unmittelbarem Zusammenhang mit dem der beklagten Partei erteilten Werkauftrag, allerdings in Mißachtung des vertraglich vorgesehenen Baubuchverfahrens, aus. An diesem engen Zusammenhang der Kanaleinbindungsarbeiten mit dem Bauvertrag kann auch nichts ändern, daß die beklagte Partei die Arbeiten
nicht - gesondert - in Rechnung stellte, weil die im Vertrag vereinbarten besonderen Verfahrensschritte nicht eingehalten worden waren. Der Geschäftsherr haftet für das Verhalten seiner Gehilfen nur dann nicht nach § 1313 a ABGB, wenn dieses Verhalten aus dem allgemeinen Umkreis des Aufgabenbereiches herausfällt, den die Gehilfen im Rahmen der Interessenverfolgung für den Schuldner wahrzunehmen haben (EvBl 1991/44 mwN aus dem deutschen Schrifttum); davon kann nach den vorher angestellten Erwägungen jedoch keine Rede sein. Deshalb hat die beklagte Partei auch geschützten Dritten für die adäquat herbeigeführten Schadensfolgen der unsachgemäßen Kanaleinbindungsarbeiten gemäß § 1313 a ABGB einzustehen. An dieser Haftung kann auch nichts ändern, daß gewiß auch dem örtlichen Bauaufsichtsorgan des Auftraggebers ein (maßgeblicher) Sorgfaltsverstoß unterlaufen ist; der Polier hätte jedoch die Arbeiten jedenfalls überwachen und vor allem Erkundigungen über die Bedeutung des Abwasserkanals einziehen müssen. Die Vertragsteile haften demnach den Klägern gemäß § 1302 ABGB für Schäden infolge der Schutzpflichtverletzung zur ungeteilten Hand.
Zu Unrecht haben die Vorinstanzen den von den Klägern geltend gemachten Schaden als nicht ersatzfähigen Drittschaden beurteilt, weil die Kläger in keinem absoluten Recht beeinträchtigt worden seien (und auch keine Übertretung eines zu ihren Gunsten bestehenden Schutzgesetzes anzunehmen sei). Dem ist entgegenzuhalten, daß durch den unsachgemäßen Eingriff in die teils auch über das Grundstück der Kläger verlaufende Kanalanlage nicht bloß das absolute Recht (Dienstbarkeit) der Kanalberechtigten, sondern auch das Eigentum der Kläger am dienenden Grundstück beeinträchtigt wurde. Durch die infolge der unsachgemäßen Kanaleinbindungsarbeiten heraufbeschworene Gefahr des Rückstaus und des Austritts des im Kanal abgeleiteten Wassers traf sogar in erster Linie das Grundstück der Kläger, war doch der letzte Reinigungsschacht vor der Bundesstraße auf diesem Grundstück angelegt; tatsächlich trat das zurückgestaute Wasser auch aus diesem Schacht aus. Die beklagte Partei wäre schon nach dem Inhalt des Bauvertrages verpflichtet gewesen, die Kanaleinbindung derart vorzukehren, daß davon keine Gefahr für Haus und Liegenschaft der Kläger ausgehen konnte; die bei dem Unwetter Jahre später eingetretene Verklausung war - jedenfalls für Fachleute aus dem Tiefbauwesen - gewiß vorhersehbar. Wird nun gegen eine - hier vertragliche - Verhaltenspflicht verstoßen, die den Schutz fremden Eigentums bezweckt, so ist dem geschädigten Eigentümer nicht bloß der unmittelbare Schaden am geschützten Eigentumsrecht, sondern auch jeder Sachfolgeschaden - im vorliegenden Fall also der Schaden am Haus und an den im Keller aufbewahrten Gegenständen - zu ersetzen (1 Ob 36/84; Koziol aaO I 56).
Da weder die unsachgemäße Ausführung der Kanaleinbindungsarbeiten noch die Höhe des geltend gemachten Schadens strittig ist, erweist sich das Klagebegehren als berechtigt.
Auf den Verjährungseinwand kommt die beklagte Partei in der Revisionsbeantwortung nicht mehr zurück; im übrigen wäre diese Einwendung auch nicht berechtigt, weil die Kläger erst nach dem Unwetter in Kenntnis der Schadensursache gelangten und die Klage am 25.6.1990 eingebracht wurde.
In Abänderung der vorinstanzlichen Entscheidungen ist dem Klagebegehren somit stattzugeben.
Die Entscheidung über die Kosten aller drei Instanzen gründet sich auf die §§ 41, 43 und 50 ZPO. Bis zur Klagseinschränkung in der dritten Stunde der Verhandlungstagsatzung vom 12.12.1990 obsiegten die Kläger mit etwas weniger als 90 %, sodaß ihnen für diesen Abschnitt 80 % ihrer Kosten zu ersetzen sind. Vom Kostenvorschuß wurde insgesamt bloß ein Betrag von S 4.872,70 verbraucht. Für den Abschnitt nach der Klagseinschränkung gebührt den Klägern dagegen voller Kostenersatz.
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