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Beweislastumkehr auch bei Verletzung vertraglicher Nebenpflichten

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1991, 453 Heft 7 v. 1.7.1991

ABGB § 1157, ABGB § 1169, ABGB § 1298

Die Fürsorgepflicht des Bestellers besteht zugunsten aller Personen, die an der Werkerstellung mitwirken. Betraut der Besteller mehrere Unternehmer mit der Werkerstellung, so werden diese Unternehmer und ihre Leute wechselseitig in den von den Interessen und Rechtspflichten des Bestellers umfaßten Kreis geschützter Dritter aufgenommen.

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