Rechtssatz
Wird gegen eine Verhaltenspflicht verstoßen, die den Schutz fremden Eigentums bezweckt, so ist nicht nur der Schaden am absolut geschützten Eigentumsrecht, sondern auch der Folgeschaden im sonstigen Vermögen des Geschädigten zu ersetzen.
1 Ob 39/91 | OGH | 18.12.1991 |
Vgl; Beisatz: Der Schädiger, der in absolut geschützte Rechte eingreift, ist auch für die weiteren darauf zurückzuführenden Vermögensnachteile ersatzpflichtig. (T1) Veröff: JBl 1992,323 |
3 Ob 501/94 | OGH | 25.05.1994 |
Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 67/92 |
1 Ob 168/01i | OGH | 29.01.2002 |
Beis wie T1; Beisatz: Die Verhaltensnormen, die die Gefährdung oder Beschädigung fremder absoluter Rechtsgüter verbieten, haben nicht nur den Schutz dieses Rechtsguts im Auge, sondern auch die Verhinderung weiterer Schäden des Rechtsinhabers. (T2)<br/>Beisatz: Dass im Bereich der Folgeschäden ein weitgehender Schutz des bloßen Vermögens anerkannt ist, obwohl es für sich allein nicht geschützt wäre, erklärt sich daraus, dass bei Folgeschäden das Verhalten des Täters ohnehin schon wegen Verletzung anderer Güter rechtswidrig ist und der Schutz des Vermögens nicht erst über die Normierung zusätzlicher Verhaltenspflichten begründet werden muss. (T3)<br/>Beisatz: Dass die klagende Partei ihren "Primärschaden" nicht geltend macht, hat keine Auswirkung auf die Ersatzfähigkeit des Folgeschadens. (T4)<br/>Veröff: SZ 2002/4 |
Dokumentnummer
JJR_19850129_OGH0002_0010OB00036_8400000_002
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