OGH 5Ob521/91 (RS0021681)

OGH5Ob521/9111.6.1991

Rechtssatz

Die vertraglichen Schutzpflichten, die etwa ein Bauunternehmer in einem Werkvertrag über die Renovierung oder den Anbau eines Hauses übernimmt, bestehen gegenüber Familienangehörigen des Auftraggebers, auch seine Mieter sind davon erfasst, nicht jedoch Personen, mit denen er rein gesellschaftlich oder im allgemeinen Verkehr mit der Umwelt in Kontakt kommt. (Hier: Briefträger)

Normen

ABGB §1165 D
ABGB §1295 IIf7g

5 Ob 521/91OGH11.06.1991

Veröff: SZ 64/76 = RdW 1991,322

6 Ob 276/98aOGH25.03.1999
7 Ob 271/00dOGH20.12.2000
6 Ob 250/01kOGH29.11.2001

Vgl aber; Beisatz: Vom Schutzbereich eines Werkvertrages des Vermieters ist nicht in jedem Fall auch der Mieter erfasst. Eine extensive Auslegung des Parteiwillens der Vertragsparteien dahin, dass auch Dritte geschützt werden sollen, ist immer dann gerechtfertigt, wenn ansonsten ein Rechtsschutzdefizit vorläge. Ansonsten ist der Geschädigte aber an seinen Vertragspartner zu verweisen. (T1)

7 Ob 24/02hOGH29.04.2002

Auch; nur: Die vertraglichen Schutzpflichten, die etwa ein Bauunternehmer in einem Werkvertrag übernimmt, bestehen gegenüber Familienangehörigen des Auftraggebers, auch seine Mieter sind davon erfasst. (T2)

6 Ob 146/04wOGH26.08.2004

Auch

4 Ob 229/04mOGH21.12.2004

Auch; Beisatz: Baustellenkoordinator vom Schutzbereich erfasst. (T3)

6 Ob 21/04pOGH03.11.2005

Vgl auch; Beisatz: Das schutzwürdige Interesse des Geschädigten wird nicht dadurch beseitigt, dass er auch aus einem anderen Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte vorgehen könnte. Hier: Der Kläger aus dem Vertrag seines Arbeitgebers mit der Drittbeklagten. (T4); Beisatz: Entscheidend für die Frage, welche vertragsfremden Dritten in den Schutzbereich eines (Werkvertrags) Vertrags einzubeziehen sind, ist immer die Auslegung des Vertrags nach den Umständen des Einzelfalls. (T5)

6 Ob 124/06pOGH29.06.2006

Vgl; Beis wie T5

2 Ob 226/05gOGH12.06.2006

Auch; Beis wie T4 nur: Das schutzwürdige Interesse des Geschädigten wird nicht dadurch beseitigt, dass er auch aus einem anderen Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte vorgehen könnte. (T6); Beisatz: Ein schutzwürdiges Interesse wird regelmäßig dann verneint, wenn der Dritte kraft eigener rechtlicher Sonderverbindung mit seinem Vertragspartner, der seinerseits den späteren Schuldner vertraglich als Erfüllungsgehilfen beizog, einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz hat. (T7)

3 Ob 224/06xOGH30.11.2006

Auch; Beis wie T5

2 Ob 47/07mOGH12.07.2007

Vgl aber; nur: Die vertraglichen Schutzpflichten, die etwa ein Bauunternehmer in einem Werkvertrag über die Renovierung oder den Anbau eines Hauses übernimmt, bestehen gegenüber des Auftraggebers. (T8); Beis ähnlich wie T1; Beis wie T7

7 Ob 30/07yOGH16.11.2007

Auch; Beis wie T5; Beis wie T6

6 Ob 32/07kOGH13.03.2008

Vgl; Beis wie T5; Beis wie T7

8 Ob 155/09sOGH23.03.2010

Vgl auch; Beisatz: Wanderer vom Schutzbereich des Vertrags, mit welchem der Erhalter des Wanderwegs eine Baufirma mit Felsräumarbeiten oberhalb des Wanderwegs beauftragte, erfasst. (T9)

7 Ob 170/11tOGH28.03.2012

nur T2

Dokumentnummer

JJR_19910611_OGH0002_0050OB00521_9100000_002

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