OGH 7Ob30/07y

OGH7Ob30/07y16.11.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N***** Versicherung AG, *****, vertreten durch Poinstingl & Partner Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei R***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Thomas Lederer Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 21.963,30 sA, über die Rekurse beider Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 25. Oktober 2006, GZ 2 R 162/06t-20, womit das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 6. Juni 2006, GZ 23 Cg 21/06y-16, aufgehoben wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

1. Die Bezeichnung der klagenden Partei wird von „E***** Versicherungsaktiengesellschaft" auf „N***** Versicherung AG" berichtigt.

2. Beide Rekurse werden zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 1.189,44 (darin EUR 198,24 USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Rekursbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung

Zu 1.:

Die Entscheidung über die Änderung der Parteibezeichnung der Beklagten beruht auf § 235 Abs 5 ZPO und dem offenen Firmenbuch (FN 100888s).

Zu 2.:

In sinngemäßer Anwendung des § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich auch die Zurückweisung eines nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO zugelassenen Rekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 528a ZPO; Kodek in Rechberger³ § 528a ZPO Rz 1; RIS-Justiz RS0043691). Mit der vorliegenden, sowohl auf das allgemeine Schadenersatzrecht als auch auf das Produkthaftungsgesetz gestützten (Produkthaftungs-)Klage nimmt die klagende Versicherungsgesellschaft die Beklagte als Produzentin eines fehlerhaften Deckenventilators aus einem liquidierten Brandschaden in Anspruch, der nach dem von einem Elektriker durchgeführten Einbau des Ventilators in einer Schule des Landes Niederösterreich eingetreten ist. Die Forderungen der H***** Leasing GmbH (als Leasinggeberin und Eigentümerin der Liegenschaft samt Schulgebäude) „und" des Landes Niederösterreich (als Leasingnehmer) gegen die Beklagte seien gemäß § 67 VersVG auf die Klägerin übergegangen. Sie habe das aufgrund des Leasingvertrages vom Land Niederösterreich zu tragende Brandschadensrisiko versichert und den Schaden bezahlt.

Die Beklagte beantragte Klagsabweisung. Sie wendete - soweit für den zweiten Rechtsgang noch wesentlich - ein, weder schuldhaft noch rechtswidrig gehandelt zu haben. Der innere Fehler des elektronischen Bauteiles, der das Gehäuse des Ventilators entzündet habe, sei trotz „peinlich genauer" Eingangskontrolle der Beklagten nicht zu entdecken gewesen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Produkthaftungsrechtliche Ansprüche kämen schon deshalb nicht in Betracht, weil die Liegenschaftseigentümerin Formkaufmann und Unternehmerin nach § 2 Z 1 PHG sei. Diese Bestimmung schließe auch allfällige Ansprüche des Landes Niederösterreich aus; juristische Personen des öffentlichen Rechts seien Unternehmern nämlich gleichzustellen. Auch im Rahmen der Hoheitsverwaltung verwendete Sachen eines öffentlichen Rechtsträgers blieben vom Ersatz nach dem PHG ausgeklammert. Wenn die Klägerin die auf sie übergegangenen Ansprüche hingegen darauf stütze, dass der Vertrag zwischen der Beklagten und dem Elektriker Schutzwirkungen zugunsten Dritter entfalte, werde verkannt, dass derartiges dort nicht zu unterstellen sei, wo der Dritte gegen einen der beiden Kontrahenten Ansprüche aus eigenem Vertrag habe. Hier komme im Hinblick auf die „eigenen direkten vertraglichen" Ansprüche der Liegenschaftseigentümerin aus ihrem Vertragsverhältnis mit dem Elektriker nicht einmal diese in den Genuss von Schutzwirkungen seines Vertrages mit der Beklagten. Daher ergebe schon ein „Größenschluss", dass dies auch für das Land Niederösterreich als Leasingnehmer gelten müsse, auch wenn ihm aufgrund des Leasingvertrages allenfalls die entsprechende Risikotragung „überwälzt worden sein sollte".

Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es sei zwar richtig, dass Ansprüche nach dem PHG nicht auf die Klägerin übergegangen sein könnten. Dies nicht nur, weil solche Ansprüche des Landes Niederösterreich als juristische Person des öffentlichen Rechts gemäß § 2 Z 1 PHG ausgeschlossen seien, sondern auch deshalb, weil Schadenersatzansprüche des Leasingnehmers (Versicherungsnehmers der Klägerin) aus Substanzschäden am Leasinggegenstand nach herrschender Judikatur zwar ersatzfähig seien, aber reine Vermögensschäden beträfen, die nach dem PHG nicht ersetzt würden, wobei auch eine Drittschadensliquidation im Rahmen des PHG vom Obersten Gerichtshof abgelehnt werde.

Im Rahmen der Produzentenhaftung nach dem ABGB seien jedoch auch reine Vermögensschäden in die Schutzwirkungen des Vertrages einzubeziehen, wenn die Hauptleitung gerade dem Dritten zugute kommen sollte (RIS-Justiz RS0020769), wie es etwa für das selbständige Finanzierungsleasing unbestritten sei (7 Ob 514/91). Die Schutzwirkungen würden nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nur dann verneint, wenn der Geschädigte mit seinem Vertragspartner einen deckungsgleichen Schadenersatzanspruch habe (RIS-Justiz RS0022814; insb 2 Ob 226/05g).

Dem bisherigen Prozessvorbringen folgend sei das Land Niederösterreich bloß mit der Leasinggeberin in einem Vertragsverhältnis gestanden, welche ihrerseits mit dem einbauenden Elektriker, der den schadhaften Deckenventilator bei der Beklagten bezogen habe, vertraglich verbunden gewesen sei. Der Versicherungsnehmer der Klägerin habe daher keine eigenen (geschweige denn deckungsgleiche) vertragliche Ansprüche gehabt, die eine Inanspruchnahme der Produzentenhaftung nach ABGB ausschließen würden; nach der herrschenden Rechtsprechung werde das schutzwürdige Interesse des Geschädigten nämlich auch nicht dadurch beseitigt, dass er aus einem anderen Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte vorgehen könnte (RIS-Justiz RS0017043; 6 Ob 21/04p). Dass der Leasingnehmer von den Schutzwirkungen eines zwischen dem Leasinggeber und dem mit der Montage des Ventilators betrauten Elektrikers erfasst werde, ändere daher nichts an der Haftung der Beklagten. Auf allfällige Ansprüche des Leasinggebers gegenüber dem mit der Montage betrauten Elektriker komme es also gar nicht an.

Da die Produzentenhaftung nach ABGB jedoch eine Verschuldenshaftung sei, habe das Erstgericht zu Unrecht dem diesbezüglichen Vorbringen der Beklagten keine Beachtung geschenkt und die Beweise, die zum Nachweis der Schuldlosigkeit der Beklagten geführt worden seien, nicht aufgenommen.

Den Zulassungsausspruch begründete das Berufungsgericht mit dem Fehlen höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu den Fragen, ob juristische Personen des öffentlichen Rechts als Unternehmer im Sinn des § 2 Z 1 PHG gelten und unter welchen Voraussetzungen ein deckungsgleicher vertraglicher Anspruch des Geschädigten gegen einen Dritten vorliege, der (auch) einen Anspruch des Geschädigten gegen den Hersteller nach den Regeln der bürgerlich-rechtlichen Produzentenhaftung ausschließe.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen diesen Ausführungen liegt jedoch keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO vor.

Gemäß § 2 Z 1 PHG ist der Schaden durch die Beschädigung einer Sache nur zu ersetzen, wenn ihn nicht ein Unternehmer erlitten hat, der die Sache überwiegend in seinem Unternehmen verwendete. Bereits in seiner Entscheidung 10 Ob 92/02f (= RIS-Justiz RS0117224) hat der Oberste Gerichtshof in diesem Zusammenhang klargestellt, dass nach dem erklärten Zweck sowohl der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. 7. 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Produkthaftungsrichtlinie) als auch des PHG bei Sachschäden nicht „jedermann" in den Schutzbereich des Gesetzes fallen solle, sondern lediglich ein Verbraucher (Konsument). So sei nach Art 9b der Richtlinie die Haftung für die Beschädigung oder Zerstörung einer anderen Sache als des fehlerhaften Produkts unter anderem dadurch eingeschränkt, dass nur für Schäden an Sachen gehaftet werde, die typischerweise für den Privatgebrauch bestimmt seien und von den konkreten Geschädigten auch „hauptsächlich zum privaten Ge- oder -verbrauch verwendet wurden". Auch nach § 2 Z 1 PHG idF der PHG-Nov 1993/95 sei ein Schaden durch die Beschädigung einer (vom Produkt verschiedenen) Sache nur zu ersetzen, wenn ihn nicht ein Unternehmer erlitten habe, der die Sache überwiegend in seinem Unternehmen verwendet habe (EvBl 1999/126 = 2 Ob 188/97d mwN ua; zu allem: 1 Ob 8/05s).

Demgemäß hat der Oberste Gerichtshof das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage bereits in der zuletzt zitierten Entscheidung 1 Ob 8/05s deshalb verneint, weil es (ungeachtet der Ausführungen des dortigen Rechtsmittelwerbers, dass eine gemeinnützige Wohnbaugenossenschaft weder unternehmerisch handle, noch die Bausubstanz der Genossenschaftswohnungen von der Genossenschaft „genutzt" werde) keiner weitergehenden Begründung bedürfe, dass eine reg Genossenschaft mbH keinesfalls unter den in der vorzitierten Entscheidung verwendeten Begriff des „Verbrauchers" subsumiert werden könne. Weitere Ausführungen zur Unternehmereigenschaft der Genossenschaft seien aber allein schon deshalb entbehrlich, weil selbst bei Ausdehnung des Schutzbereichs des PHG auf sie der von ihr geltend gemachte (reine) Vermögensschaden jedenfalls nicht vom Haftungsrahmen des Produkthaftungsrechts umfasst sei (10 Ob 92/02f; SZ 73/106 = 7 Ob 132/00p ua). Mangels Geltendmachung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung wurde der dortige Revisionsrekurs daher als unzulässig zurückgewiesen. Nichts anderes hat für den Rekurs der Klägerin zu gelten, die sich allein gegen die - den dargelegten Grundsätzen entsprechende - Beurteilung wendet, dass zum einen auch juristische Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich als Unternehmer im Sinn des § 2 Z 1 PHG anzusehen seien (so auch Fitz/Grau in Fitz/Grau/Reindl Produkthaftung² § 2 PHG Rz 12), zum anderen Schäden, die das Land Niederösterreich als Leasingnehmer eines Gebäudes erlitten habe, das als Schule genutzt werde, als reine Vermögensschäden (Substanzschaden am Leasinggegenstand) nach dem PHG ohnehin nicht zu ersetzen seien (so die stRsp: 6 Ob 288/06f mwN; RIS-Justiz RS0111169 und RS0111982 [wonach „reine" Vermögensschäden keine nach § 1 PHG ersatzfähigen Sachschäden sind]; Welser/Rabl² § 1 PHG Rz 31). Da eine juristische Person keine Privatsphäre hat, stellt sich insoweit aber auch keine Abgrenzungsfrage betreffend eine allenfalls nicht „überwiegende Verwendung" der Sache im Unternehmen nach § 2 Z 1 PHG (Fitz/Grau aaO § 2 PHG Rz 19). Darauf, ob das Führen einer Schule durch das Land Niederösterreich eine „unternehmerische Tätigkeit" ist, kommt es somit gar nicht an.

Mangels erheblicher Rechtsfragen ist der Rekurs der Klägerin daher zurückzuweisen.

Der Rekurs der Beklagten gesteht ausdrücklich zu, dass die Frage, ob juristische Personen des öffentlichen Rechts als Unternehmer im Sinn des § 2 Z 1 PHG anzusehen seien, schon aufgrund der bisherigen Judikatur eindeutig mit „Ja" zu beantworten sei. Die Beklagte hält die Ausführungen des Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichtes jedoch [im Übrigen] für zutreffend und den Rekurs deshalb für zulässig, weil das Gericht zweiter Instanz bei der Beurteilung des Themas „Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter" von der höchstgerichtlichen Judikatur abgewichen sei. Die Rekurswerberin vertritt den Standpunkt, dass der Klägerin selbst ein direkter vertraglicher und auch deckungsgleicher Anspruch gegen den Elektriker, der das fehlerhafte Elektrogerät einbaute, zustehe, weshalb die Berufung auf einen Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter ausscheide.

Damit wird ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt, weil ein derartiger direkter vertraglicher Anspruch des Versicherungsnehmers der Klägerin - wie bereits das Berufungsgericht festhält - bisher nicht hervorgekommen und ein Abweichen von der Judikatur des Obersten Gerichtshofes nicht zu erkennen ist:

Die Produkthaftung nach ABGB beruht nach ständiger Rechtsprechung auf einem Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter (Karner in KBB² § 1295 ABGB Rz 20 mwN). Richtig ist, dass ein Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter nach einhelliger Meinung dann nicht angenommen wird, wenn der Dritte gegen einen der beiden Vertragspartner Ansprüche aus einem von ihm selbst geschlossenen Vertrag hat (SZ 51/176 = EvBl 1979/101; 6 Ob 146/04w uva; Koziol/Welser13 II 143; Karner aaO Rz 19; Harrer in Schwimann³ VI § 1295 ABGB Rz 108; Reischauer in Rummel² § 1295 ABGB Rz 30, jeweils mwN; zu allem: 7 Ob 175/06w).

Darüber hinaus stellt aber schon die Entscheidung vom 26. 8. 2004, 6 Ob 146/04w (JBl 2005, 255 [krit: Schmaranzer, Ausschluss des Vertrages mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter durch unmittelbare vertragliche Ansprüche? Anmerkung zu OGH 26. 8. 2007, 6 Ob 146/04w, JBl 2005, 267 ff]) ausdrücklich klar, dass das schutzwürdige Interesse des Geschädigten nicht dadurch beseitigt wird, dass er auch aus einem anderen Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte vorgehen

könnte (in diesem Sinne auch: RIS-Justiz RS0017043 [T4] = RS0021681

[T4] = 6 Ob 21/04p).

Den dazu angestellten Überlegungen, die - wie bereits ausgeführt - in der Entscheidung 6 Ob 21/04p fortgeschrieben wurden, hat sich im Übrigen auch der 2. Senat des Obersten Gerichtshofes ausdrücklich angeschlossen und dazu (in der Entscheidung vom 12. 6. 2006, 2 Ob 226/05g, die auch auf die kritischen Anmerkungen Schmaranzers [aaO] eingeht) folgendes ausgesprochen:

„Nur ein direkter deckungsgleicher vertraglicher Anspruch gegen eine der Vertragsparteien kann aber nach der oben zitierten Rechtsprechung, an der auch der erkennende Senat festhält, zum Ausschluss eines schutzwürdigen Interesses führen. ... Wird der geschädigte Dritte vom Schutzbereich mehrerer Verträge erfasst, hat dies die Erweiterung des Kreises der potenziell Haftpflichtigen zur logischen Folge."

Insoweit besteht also - nach nunmehr bereits gefestigter Rechtsprechung - keine Subsidiarität (so auch Karner aaO Rz 19 am Ende), wobei für die Frage, welche vertragsfremden Dritten in den Schutzbereich eines Vertrags einzubeziehen sind, außerdem immer die Auslegung des Vertrags nach den Umständen des Einzelfalls entscheidend ist (RIS-Justiz RS0021681 [T5] = 6 Ob 21/04p; 6 Ob 124/06p; 3 Ob 224/06x).

Auch diese Grundsätze hat das Berufungsgericht berücksichtigt, wenn es das für die Produkthaftung nach dem ABGB erforderliche schutzwürdige Interesse des Versicherungsnehmers der Klägerin auch angesichts des Umstandes bejahte, dass er als Leasingnehmer allenfalls von den Schutzwirkungen eines zwischen dem Leasinggeber und dem mit der Montage des Ventilators betrauten Elektrikers erfasst werde. Seine Beurteilung ist daher nicht zu beanstanden; liegen doch „direkte und deckungsgleiche vertragliche Ansprüche des Dritten aus einem Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter", die der Rekurs der Beklagten somit zu Unrecht unterstellt, auch hier - nach dem Prozessvorbringen der Parteien - tatsächlich nicht vor. Eine erhebliche Rechtsfrage wird aber auch in den weiteren Rekursausführungen der Beklagten nicht zur Darstellung gebracht, weil die Verjährung des hier zu beurteilenden Anspruches nach den bisherigen Verfahrensergebnissen - wie bereits das Berufungsgericht aufzeigt - nicht vor dem Vorliegen des Gutachtens Beilage ./A vom 10. 2. 2003 begonnen hat und die Klage am 9. 2. 2006 eingebracht wurde. Der Rekurs der Beklagten ist daher ebenfalls zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf §§ 40, 41 und 50 Abs 1 ZPO. Die Klägerin hat - anders als die Beklagte - in ihrer Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rekurses der Gegenseite hingewiesen. Der Schriftsatz der Klägerin ist daher - als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich - zu honorieren, nicht jedoch jener der Beklagten (7 Ob 268/06x).

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