OGH 7Ob132/00p

OGH7Ob132/00p28.6.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*****, vertreten durch Dr. Albin Ortner, Rechtsanwalt in Villach, gegen die beklagte Partei P*****, Belgien, vertreten durch Dr. Dietmar Endmayr, Rechtsanwalt in Wels, wegen S 2,100.107,-- sA und Feststellung (Gesamtstreitwert S 2,200.107,--), über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 18. Februar 2000, GZ 2 R 219/99i-12, womit der Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 18. November 1999, GZ 28 Cg 120/99d-8, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 25.965,28 (darin enthalten S 4.327,54 USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Die in F***** in Kärnten ansässige klagende Partei begehrt mit der am 29. 7. 1999 beim Erstgericht eingebrachten Klage von der beklagten Partei, die ihren Sitz in Belgien hat, die Zahlung von S 2,100.107,-- (sA) aus dem Titel des Schadenersatzes; dazu wird auch noch ein Feststellungsbegehren erhoben. Die beklagte Partei habe das Beschichtungsmittel D***** produziert und in Prospekten als absolut wasserdicht sowie gegen UV-Sonneneinstrahlung resistent und daher für Dachbeschichtungen - insbesondere auch Polyurethan-Kunststoffunterlagen - hervorragend geeignet, beworben. Sie, die klagende Partei, verarbeite solche Kunststoffe zur Herstellung von Dachbeschichtungen und habe das Beschichtungsmittel der Beklagten von deren (österreichischer) Vertragshändlerin H***** erworben und für Dachbeschichtungen verwendet. Da das Mittel die zugesagten Eigenschaften aber nicht aufgewiesen habe, sei sie von ihren Kunden (Endabnehmern) aus Garantiehaftungen in Anspruch genommen worden. Eine deswegen gegen die H***** angestrengter Prozess sei vergleichsweise bereinigt worden. Danach seien aber weitere Schadensfälle aufgetreten; für den betreffenden, von ihr getragenen bzw noch zu tragenden Sanierungsaufwand in Höhe des Klagsbetrages habe ihr die Beklagte, die ihr Produkt mangelhaft erprobt und die extremen Wetterbedingungen im alpinen Raum nicht berücksichtigt habe, "nach den Regeln des Schadenersatzrechtes (Vertrag mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter) im Zusammenhang mit Legalzession nach § 1358 ABGB, insbesondere auch nach §§ 896, 1302 ABGB und allen weiteren Rechtsgründen" zu haften. Mit ihrer Inanspruchnahme aus weiteren Schadensfällen sei zu rechnen, weshalb auch das entsprechende Feststellungsbegehren berechtigt sei. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes sei in Art 5 LGVÜ begründet.

Die beklagte Partei erhob ua die Einrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit.

Das Erstgericht hat diese Einrede mit abgesondertem Beschluss verworfen. Die Klägerin mache primär Schadenersatzansprüche geltend, weshalb die inländische Gerichtsbarkeit gemäß Art 5 Z 3 LGVÜ gegeben sei.

Das Rekursgericht änderte die Entscheidung der ersten Instanz dahin ab, dass es die Klage wegen Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit zurückwies, wobei es aussprach, dass der ordentliche Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 1 ZPO zulässig sei. Da Belgien das vierte Beitrittsprotokoll zum EuGVÜ vom 29. 11. 1996 noch nicht ratifiziert habe, sei für die am 29. 7. 1999 erhobene Klage das LGVÜ maßgebend, dessen Bestimmungen abkommensautonom auszulegen seien. Die klagende Partei vertrete die Auffassung, dass die Zuständigkeit des Erstgerichtes nach Art 5 Z 1 bzw Z 3 LGVÜ gegeben sei. Danach könne eine Person, die in einem Vertragsstaat ihren Sitz habe, in einem anderen Vertragsstaat geklagt werden, wenn eine Streitigkeit über einen Vertrag vorliege (Gericht des Erfüllungsortes nach Z 1) oder sie auf Schadenersatz aus unerlaubten Handlungen in Anspruch genommen werde (Gericht des Schadenseintrittsortes nach Z 3). Nach dem für die Beurteilung der Zuständigkeit allein maßgeblichen Vorbringen der klagenden Partei habe zwischen den Streitteilen keine unmittelbare Vertragsbeziehung bestanden. Nach der Rechtsprechung des EuGH könne der autonom auszulegende Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" iSd Art 5 Z 1 LGVÜ nicht so verstanden werden, dass er für eine Situation gelte, in der keine von einer Partei gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene Verpflichtung vorliege. Wie der EuGH in seiner Entscheidung vom 17. 6. 1992, C-26/91 , ausgesprochen habe, gelte Art 5 Z 1 EuGVÜ nicht für einen Rechtsstreit, den der spätere Erwerber einer Sache gegen den Hersteller, der nicht ihr Verkäufer sei, wegen Mängeln der Sache oder ihrer Untauglichkeit zum bestimmungsgemäßen Gebrauch anstrenge. Da die klagende Partei die Ware, deren Untauglichkeit und Mangelhaftigkeit sie behaupte, nicht von der beklagten Partei erworben habe und zu dieser in keiner Vertragsbeziehung stehe, bestehe auch keine internationale Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes iSd Art 5 Z 1 LGVÜ.

Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Art 5 Z 3 LGVÜ sei, dass Ansprüche aus einer unerlaubten oder dieser gleichgestellten Handlung erhoben würden. Zuständig sei dann das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten sei. Der Begriff der unerlaubten Handlung beziehe sich auf alle Klagen, mit denen eine Schadenshaftung der beklagten Partei geltend gemacht werde, die nicht an einen Vertrag iSd Regelung des Gerichtsstandes des Erfüllungsortes (Art 5 Z 1 LGVÜ) anknüpfe. Unter Art 5 Z 3 LGVÜ fielen zB Straßenverkehrsunfälle, Umweltbeeinträchtigungen, Schädigungen durch fehlerhafte Produkte und Schutzgesetzverstöße, auch reine Produkthaftungsansprüche. Das hier klagsgegenständliche Begehren auf Ersatz des Sanierungsaufwandes gegen die Beklagte als Herstellerin könne nicht einem reinen Produkthaftungsanspruch gleichgesetzt werden, weil es sich bei dem von der Klägerin behaupteten Schaden weder um einen Personenschaden noch um einen direkten Sachschaden handle, sondern um einen reinen Vermögensschaden, für den die Klägerin nicht die Verkäuferin, sondern die Erzeugerin des Produkts verantwortlich mache. In diesem Fall sei die Zuständigkeitsnorm des Art 5 Z 3 LGVÜ/EuGVÜ nicht anwendbar (vgl Entscheidung des Cour de Cassation vom 18. 10. 1994, P 1864/94, Journal de droit international 1995, 143). Im weiteren habe der EuGH in seiner Entscheidung vom 11. 1. 1990 (ZfRV 1991, 30) den in Art 5 Z 3 EuGVÜ verwendeten Begriff "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist", dahin interpretiert, dass damit nur ein Ort bezeichnet sein könne, an dem das haftungsauslösende Ereignis den unmittelbar Betroffenen direkt geschädigt habe. Die erwähnte Zuständigkeitsvorschrift könne daher nicht derart ausgelegt werden, dass sie einem Kläger, der einen Schaden geltend mache, der angeblich Folge des Schadens sei, den andere Personen unmittelbar auf Grund des schädigenden Ereignisses erlitten haben, erlaube, den Urheber dieses Schadens vor den Gerichten des Ortes zu verklagen, an dem er selbst den Schaden an seinem Vermögen festgestellt habe. Da der Ort, an dem ein Vermögensschaden eingetreten sei (Folgeschaden), keinen Gerichtsstand begründe und Art 5 Z 3 LGVÜ nicht auf Kosten des Beklagtenwohnsitzes zu einem Klägergerichtsstand ausgedehnt werden dürfe, fehle im vorliegenden Fall eine Zuständigkeit nach dem LGVÜ. Dies führe dazu, dass für die Beurteilung der Zuständigkeit nach Art 2 LGVÜ allein der im Ausland gelegene Sitz der Beklagten maßgebend sei. Die Einrede des Fehlens der internationalen Zuständigkeit sei daher berechtigt.

Der ordentliche Revisionsrekurs sei zur Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit bei der zu lösenden Verfahrensrechtsfrage zuzulassen gewesen.

Gegen diesen Beschluss des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der klagenden Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass der die Einrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit verwerfende Beschluss des Erstgerichtes wiederhergestellt werde.

Die Ausführungen der Revisionsrekurswerberin lassen sich - wie sie dies auch selbst tut - dahin zusammenfassen, dass die vom Rekursgericht zitierte Entscheidung des (französischen) Cour de Cassation vom 18. 10. 1994, P 1864/94, für den Anlassfall nicht bindend und die inländische Gerichtsbarkeit sowie Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nach Art 5 Z 3 LGVÜ gegeben sei. Für den Fall, dass der Oberste Gerichtshof hingegen - in allfälliger Fortführung der bisherigen Judikatur zum Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter und den hiezu entwickelten Rechtsgrundsätzen - ein erweitertes Vertragsverhältnis zwischen den Streitparteien annehmen sollte, läge jedenfalls die Zuständigkeit nach Art 5 Z 1 LGVÜ vor.

Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Da der erkennende Senat die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses hingegen für zutreffend erachtet, genügt es, auf deren Richtigkeit hinzuweisen und sie, bezugnehmend auf die wesentlichen Ausführungen des Revisionsrekurses, wie folgt zu ergänzen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO):

In Österreich ist das am 16. 9. 1988 in Lugano geschlossene Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LGVÜ) am 1. 9. 1996 in Kraft getreten. Das Brüsseler-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. 9. 1968 samt Protokoll und Auslegungsprotokoll idF der Beitrittsübereinkommen von 1978, 1982, 1989 und 1996 (EuGVÜ) idF des vierten Beitrittsübereinkommens ist am 1. 12. 1998 in Kraft getreten. Für die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches von EuGVÜ und LGVÜ ist in Staaten, in denen beide Übereinkommen in Geltung stehen, Art 54b LGVÜ maßgeblich. Danach kommt es für Fragen der Zuständigkeit primär auf den Wohnsitz des Beklagten an (Art 54b Abs 2 lit a erster Fall LGVÜ). Liegt der Wohnsitz bzw Sitz des Beklagten in einem Vertragsstaat des LGVÜ, der zugleich auch Vertragsstaat des EuGVÜ ist, in dem jedoch das Beitrittsübereinkommen 1996 noch nicht in Kraft ist, so ist das LGVÜ anzuwenden (Klauser, EuGVÜ und EVÜ, 35). Für Belgien ist das LGVÜ seit 1. 10. 1997 in Geltung (Klauser aaO, 292). Nach Mitteilung des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union vom 6. 6. 2000 hat Belgien allerdings das vierte Beitrittsübereinkommen zum EuGVÜ vom 29. 11. 1996 noch nicht ratifiziert, weshalb das EuGVÜ im Verhältnis zwischen Österreich und Belgien noch nicht gilt. Auf die am 29. 7. 1999 beim Erstgericht eingebrachte Klage ist daher, wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben, das LGVÜ anzuwenden. Dieses Übereinkommen geht dem nationalen Recht vor und ist für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit ausschließlich maßgebend (SZ 71/31; 2 Ob 288/99p).

Gemäß Art 2 Abs 1 LGVÜ sind Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben, vorbehaltlich der Vorschriften dieses Übereinkommens ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen. Der Wohnsitzgerichtsstand bildet demnach in diesen Fällen die Regel, sofern die Art 5 bis 18 des Übereinkommens nichts anderes festlegen (RV 34 BlgNR 20. GP 29; 4 Ob 233/97m; 7 Ob 375/97s). Die beklagte Partei mit Sitz in Belgien kann von der klagenden Partei daher nur nach Maßgabe der Art 5 bis 18 LGVÜ in Österreich geklagt werden, wobei im vorliegenden Fall lediglich Art 5 Z 1 und 3 LGVÜ in Betracht zu ziehen sind.

Vor Erörterung dieser Bestimmungen ist auf die Frage der Auslegung des LGVÜ einzugehen. Während zur Auslegung des EuGVÜ - über Auslegungsvorlage der vorlageberechtigten Erst- und Rechtsmittelgerichte sowie der vorlagepflichtigen letztinstanzlichen Gerichte - ausschließlich der EuGH befugt ist (Kohlegger, Ein Vergleich zwischen EuGVÜ und LGVÜ in ÖJZ 1999, 41 [51]), sieht das Protokoll Nr 2 zum LGVÜ über die einheitliche Auslegung des Übereinkommens (BGBl 1996/448) neben der vertragsautonomen Auslegung unter Rücksicht auf die Judikatur der Gerichte der übrigen Vertragsstaaten lediglich ein Konsultationsverfahren (Art 4 Protokoll Nr 2 zum LGVÜ) zur Sicherstellung der möglichst einheitlichen (vertragsautonomen) Auslegung vor. Im Rahmen der vertragsautonomen Auslegung gemäß Protokoll Nr 2 zum LGVÜ übernehmen dessen Vertragsstaaten zunächst den (aus dem sog Jenard-Möller-Bericht, ABlEG 1990 C 189/108 ff ersichtlichen) Judikaturstand des EuGH bis 1988. Dieser - und eine Reihe wesentlicher Entscheidungen der Gerichte der Vertragsstaaten - ist im LGVÜ aufgelistet. Für die weitere Auslegung sind dann allein die innerstaatlichen Gerichte zuständig (Kohlegger aaO). Art 1 des Protokolls Nr 2 verpflichtet die Gerichte der Vertragsstaaten, bei der Auslegung des Übereinkommens den Grundsätzen gebührend Rechnung zu tragen, die in den maßgeblichen Entscheidungen aus den anderen Vertragsstaaten entwickelt worden sind. "Maßgebliche Entscheidungen" sind die in Art 2 genannten, also letztinstanzliche und andere besonders wichtige, rechtskräftig gewordene Entscheidungen (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht6 Einl Rz 62). Schlosser (EuGVÜ/LGVÜ Einl Rz 26) spricht in diesem Zusammenhang davon, dass damit das Oberste Gericht jenes Vertragsstaats, das sich zum ersten Mal mit einer bestimmten Auslegungsfrage befasst, eine "gewisse Sonderautorität" erhält; dies sei "weit weniger bedenklich", als eine "durchgehend disparate Handhabung der fraglichen Normen". Zu beachten ist insbesondere auch die von den Vertretern der Regierungen der EFTA-Staaten abgegebene Erklärung, nach der ihre Gerichte bei der Auslegung des Lugano-Übereinkommens den Grundsätzen gebührend Rechnung tragen sollen, die sich aus der Rechtsprechung sowohl des EuGH als auch der Gerichte der EG-Staaten zu den parallelen Bestimmungen des EuGVÜ ergeben (Kohlegger aaO). Für die Gerichte der EU-Staaten gilt es als selbstverständlich, dass sie ebenso verfahren, auch ohne dass die EU-Staaten eine entsprechende Erklärung abgegeben hätten (Kropholler aaO, Einl Rz 64). Zutreffend ist das Rekursgericht daher davon ausgegangen, dass bei der hier vorzunehmenden Auslegung der Bestimmungen der Z 1 und 3 des Art 5 LGVÜ die Rechtsprechung des EuGH sowie der nationalen Höchstgerichte der EU-Staaten zum EuGVÜ entsprechend zu beachten und zu würdigen ist, um eine übereinstimmende Auslegung des LGVÜ und des EuGVÜ im gesamten Anwendungsbereich beider Abkommen zu erzielen.

Gemäß Art 5 Z 1 LGVÜ kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus dem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden und zwar vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. In dieser Bestimmung kommt das Bestreben zum Ausdruck, wegen der engen Bindung, die ein Vertrag zwischen den Vertragsparteien schafft, sämtliche Streitigkeiten, die bei der Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung auftreten können, vor ein und dasselbe Gericht, nämlich das Gericht des Erfüllungsortes, zu bringen (Kropholler aaO Rz 5 zu Art 5). Zu den Verpflichtungen aus einem Vertrag gehören nicht nur die unmittelbaren vertraglichen Pflichten, etwa Leistungs-, Zahlungs- oder Unterlassungspflichten, sondern auch die Verpflichtungen, die an die Stelle einer nicht erfüllten vertraglichen Verbindlichkeit treten, also vor allem Schadenersatz- oder Rückerstattungsansprüche, und zwar auch dann, wenn sie (erst) aus dem Gesetz folgen (Kropholler aaO Rz 9 zu Art 5 und die dort angeführte Judikatur des EuGH zum EuGVÜ; 7 Ob 375/97s).

Der EuGH hat nun in dem bereits vom Rekursgericht zitierten Urteil vom 17. 6. 1992, C 26/91 , Slg 1992 I-3967, ausgeführt, dass der autonom auszulegende Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" iS von Art 5 Nr 1 EuGVÜ nicht so verstanden werden könne, dass er für eine Situation gelte, in der keine von einer Partei gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene Verpflichtung vorliege. Im Übrigen verlange das Ziel des Rechtsschutzes der in der Gemeinschaft ansässigen Personen, dass das Übereinkommen ua verwirklichen solle, dass die Zuständigkeitsregeln, die von dem in Art 2 des Übereinkommens niedergelegten allgemeinen Grundsatz abweichen, so ausgelegt würden, dass ein normal informierter Beklagter vernünftigerweise vorhersehen könne, vor welchem anderen Gericht als dem des Staates, in dem er seinen Wohnsitz hat, er verklagt werden könnte. Deshalb sei Art 5 Nr 1 EuGVÜ dahin auszulegen, dass er nicht für einen Rechtsstreit gelte, den der spätere Erwerber einer Sache gegen den Hersteller, der nicht der Verkäufer sei, wegen Mängeln der Sache oder ihrer Untauglichkeit zum bestimmungsgemäßen Gebrauch anstrenge.

Bedachtnehmend auf diese Ausführungen des EuGH hat das Rekursgericht das Vorliegen einer vertraglichen Beziehung zwischen den Streitteilen zutreffend verneint; fehlt es doch an dem vom EuGH geforderten Eingehen einer freiwilligen Verpflichtung zwischen den Streitteilen. Die von der Revisionsrekurswerberin vertretene gegenteilige Auffassung, wonach eine "freiwillige Disposition der beklagten Partei mit Ausnahme des unmittelbaren Vertragsabschlusses" vorliege, ist rechtsirrig. Nach Art 5 Z 1 LGVÜ ist daher ein österreichisches Gericht für den gegen die beklagte Partei erhobenen Anspruch nicht international zuständig.

Gemäß Art 5 Z 3 LGVÜ kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, und zwar vor dem Gericht des Ortes, in dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. Die Begriffe der "unerlaubten Handlung" und "Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist", müssen ebenso wie der in Art 5 Z 1 LGVÜ festgelegte Begriff des Vertrages (vgl etwa Schlosser aaO Art 5 Rz 3) autonom bestimmt werden (Schlosser aaO Art 5 Rz 16; Kropholler aaO Art 5 Rz 56; RIS-Justiz RS0109078). Entscheidend ist daher nicht, ob der fragliche Anspruch nach österreichischem Recht deliktischer Natur ist, sondern ob der Anspruch von Art 5 Z 3 in seiner Auslegung durch den EuGH erfasst wird (Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel Art 5 Rz 45). Unter Art 5 Z 3 LGVÜ/EuGVÜ fallen unterschiedliche "Deliktstypen" wie Straßenverkehrsunfälle, Umweltbeeinträchtigungen, Kartellverstöße, unlauterer Wettbewerb, Verletzung von Immaterialgüterrechten udgl (7 Ob 375/97s; vgl auch Czernich/Tiefenthaler aaO Art 5 Rz 48; Kropholler aaO Art 5 Rz 57;

Frauenberger-Pfeiler, Transnationale Deliktsklagen, ecolex 1997, 74;

Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht Art 5 Rz 149 ff). Wie Geimer/Schütze aaO Rz 161 ausführen, bilden die vertraglichen Beziehungen die Grenze. Klagen, die auf Verletzung von vertraglichen Pflichten gestützt werden, fallen nicht unter Art 5 Nr 3. Der EuGH stellt darauf ab, ob die Pflichten, aus deren Verletzung der deliktische Schadenersatzanspruch hergeleitet wird, in einem so engen Zusammenhang mit einem Vertrag stehen, dass dieses vertragliche Element ganz im Vordergrund steht und auch den Charakter des deliktischen Rechtsverhältnisses ganz entscheidend prägt. In solchen Fällen sei Art 5 Nr 3 unanwendbar (EuGH 27. 9. 1988 Rs 189/87 = NJW 1988, 3088). Wie der Oberste Gerichtshof in Übereinstimmung mit dem EuGH (vgl E vom 27. 10. 1998 Rs C-51/97 ) bereits mehrfach ausgesprochen hat, bezieht sich Art 5 Z 3 LGVÜ also (grundsätzlich) auf alle Klagen, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird, die nicht an einen "Vertrag" iSd Art 5 Z 1 LGVÜ anknüpft (RIS-Justiz RS0109739; vgl auch SZ 71/1). Der EuGH hat allerdings auch betont, dass die Spezialgerichtsstände des Art 5 als Ausnahme zur Allzuständigkeit des Wohnsitzstaates des Beklagten (Art 2 Abs 1) eng auszulegen seien (Geimer/Schütze aaO Art 5 Rz 164 mwH;

ZfRV 1991, 30; vgl auch Kropholler aaO Art 5 Rz 63).

Nach allgemeiner Auffassung fallen insbesondere auch Schäden auf Grund fehlerhafter Produkte unter den Anwendungsbereich des Art 5 Z 3 LGVÜ/EuGVÜ (vgl etwa Geimer/Schützer aaO Art 5 Rz 152; Kropholler aaO Art 5 Rz 57; 7 Ob 375/97s). Es kann also der Hersteller eines Produktes mit Sitz in einem Vertragsstaat nach Art 5 Z 3 LGVÜ/EuGVÜ in Österreich geklagt werden, wenn dieses Produkt hier einen Schaden verursacht (2 Ob 137/98f; Czernich/Tiefenthaler aaO Art 5 Rz 48 mwH).

Richtig hat nun das Rekursgericht aber darauf hingewiesen, dass nach den für die Prüfung der Zuständigkeit allein maßgeblichen Klagsangaben (vgl Czernich/Tiefenthaler aaO Art 5 Rz 47; Kropholler aaO Art 5 Rz 72; aM Geimer/Schütze aaO Art 5 Rz 198) von der klagenden Partei im vorliegenden Fall ein bloßer (primärer, reiner) Vermögensschaden geltend gemacht wird, worunter Nachteile zu verstehen sind, die nicht durch die Verletzung eines absolut geschützten Gutes des Geschädigten (zB des Lebens, der Gesundheit oder des Eigentums) oder als deren Folge eintreten, sondern sich nur sonst im Gesamtvermögen des Geschädigten auswirken (für viele Welser, PHG, Rz 6 zu § 1). Überhaupt macht die Verursachung eines bloßen Vermögensschadens nach hA nur ersatzpflichtig, wenn eine vorwerfbare Verletzung eines absoluten Rechtes oder eines Schutzgesetzes iSd § 1311 ABGB oder ein sittenwidriges Verhalten des Schädigers vorliegt oder sich die Rechtswidrigkeit des schädigenden Verhaltens sonst aus der Rechtsordnung unmittelbar auf Grund eines Gesetzes ableiten lässt (SZ 63/166; JBl 1993, 788; JBl 1994, 695; EvBl 1998/206 ua). Nach hM sind reine Vermögensschäden insbesondere auch nicht von der Produkthaftung umfasst (Welser aaO; Koziol, Haftpflichtrecht II2 87 f, 92; Sack, Das Verhältnis der Produkthaftungsrichtlinie der EG zum nationalen Produkthaftungsrecht, VersR 1988, 439 [449]; RdW 1985, 210 = JBl 1985, 673, 676 mwN uva).

Außerhalb der Produkthaftung kann sich aber, wie der französische Kassationsgerichtshof in der vom Rekursgericht zitierten Entscheidung vom 18. 10. 1994, P 1864/94 (veröffentlicht in Bulletin des arrets de La Cour des Cassation 1994 IV, Nr 292; La Semaine Juridique-edition generale 1994 IV, S 334 und Journal de droit international 1995, 143) ausgesprochen hat, der spätere Erwerber einer Sache, deren Mangelhaftigkeit geltend gemacht wird, gegenüber dem Hersteller, der nicht Verkäufer ist, nicht auf Art 5 Z 3 berufen (vgl Czernich/Tiefenthaler aaO Art 5 Rz 52). Die Kritik des Revisionsrekurses an dieser - nach den erwähnten Grundsätzen für die Auslegung des LGVÜ als maßgeblich anzusehenden (vgl insb Schlosser aaO Einl Rz 26) - Entscheidung des Cour des Cassation missversteht die darin gemachte Einschränkung "Erzeuger, der nicht Verkäufer ist" (die zweifellos nur im Hinblick darauf erfolgte, dass für den Fall, dass der Erzeuger auch gleichzeitig der Verkäufer wäre, ja ein Vertragsverhältnis mit dem Erwerber bestünde und demnach Art 5 Nr 1 EuGVÜ zur Anwendung käme), im Sinne eines unzulässigen Umkehrschlusses dahin, dass hinsichtlich eines Erzeugers, der auch der Verkäufer der Sache ist, nach Meinung des französischen Kassationsgerichtshofs Art 5 Nr 3 EuGVÜ doch anzuwenden wäre. Diese offensichtliche Fehlinterpretation der Entscheidung des Kassationsgerichtshofes, die zu - vom Revisionsrekurs dargestellten - unhaltbaren Ergebnissen führte, veranlasst die Revisionsrekurswerberin daher zu Unrecht, diese Entscheidung als offensichtlich verfehlt und daher unbeachtlich zu betrachten. Der dieser Entscheidung folgenden, auch das Vorliegen eines Gerichtsstandes nach Art 5 Z 3 LGVÜ verneinenden Ansicht des Rekursgerichtes ist beizutreten.

Da sich die Einrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit demnach als berechtigt erweist, muss der Revisionsrekurs erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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