OGH 9Nda4/97; 7Ob375/97s; 7Ob132/00p; 6Ob319/99a; 7Ob127/01d; 7Ob291/02y; 7Ob189/03z; 2Ob106/04h; 5Ob49/06a; 4Ob174/06a; 6Ob276/06s; 1Ob74/07z; 4Nc3/08s; 16Ok3/08; 6Ob133/08i; 3Ob182/08y; 4Ob203/08v; 12Os135/07f; 6Nc17/10t; 4Ob2/12s; 4Ob33/12z; 6Ob145/12k; 2Ob222/14g; 1Ob237/15g; 4Ob214/15x; 4Ob120/16z; 10Ob74/16d; 8Ob50/17m; 8Ob62/17a; 4Ob55/18v; 3Ob185/18d; 4Ob185/18m; 2Ob183/18b; 4Ob186/18h; 10Ob80/18i; 9Ob71/18h; 8Ob130/18b; 8Ob154/18g; 8Ob129/18f; 5Ob240/18g; 9Ob8/19w; 8Ob31/19w; 8Ob30/19y; 4Ob69/19d; 8Ob45/19d; 4Ob138/19a; 4Ob173/19y; 1Ob63/20a; 4Ob74/20s; 5Ob193/20y; 4Ob178/21m; 8Ob172/22k; 10Ob56/22s; 2Ob177/23b; 8Ob108/22y; 4Ob116/23x (RS0109078)

OGH9Nda4/97; 7Ob375/97s; 7Ob132/00p; 6Ob319/99a; 7Ob127/01d; 7Ob291/02y; 7Ob189/03z; 2Ob106/04h; 5Ob49/06a; 4Ob174/06a; 6Ob276/06s; 1Ob74/07z; 4Nc3/08s; 16Ok3/08; 6Ob133/08i; 3Ob182/08y; 4Ob203/08v; 12Os135/07f; 6Nc17/10t; 4Ob2/12s; 4Ob33/12z; 6Ob145/12k; 2Ob222/14g; 1Ob237/15g; 4Ob214/15x; 4Ob120/16z; 10Ob74/16d; 8Ob50/17m; 8Ob62/17a; 4Ob55/18v; 3Ob185/18d; 4Ob185/18m; 2Ob183/18b; 4Ob186/18h; 10Ob80/18i; 9Ob71/18h; 8Ob130/18b; 8Ob154/18g; 8Ob129/18f; 5Ob240/18g; 9Ob8/19w; 8Ob31/19w; 8Ob30/19y; 4Ob69/19d; 8Ob45/19d; 4Ob138/19a; 4Ob173/19y; 1Ob63/20a; 4Ob74/20s; 5Ob193/20y; 4Ob178/21m; 8Ob172/22k; 10Ob56/22s; 2Ob177/23b; 8Ob108/22y; 4Ob116/23x25.1.2024

Rechtssatz

Der Begriff "unerlaubte Handlung" ist nach Ansicht des EuGH als autonomer Begriff anzusehen, der sich auf alle Klagen bezieht, mit denen eine Schadenshaftung geltend gemacht wird und die nicht an einen "Vertrag" im Sinne von Art 5 Nr 1 anknüpfen.

Normen

EuGVÜ Art5
LGVÜ Art5 Z3
LGVÜ II 2007 Art5 Z3
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art5 Nr3
EUGVVO 2012 Art7 Nr2

9 Nda 4/97OGH13.01.1998

Veröff: SZ 71/1

7 Ob 375/97sOGH27.01.1998

Vgl auch; Beisatz: Einer unerlaubten Handlung sind Ansprüche aus der Gefährdungshaftung gleichgestellt, nicht dagegen Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung. (T1)

7 Ob 132/00pOGH28.06.2000

Beisatz: Unter Art 5 Z 3 LGVÜ fallen zum Beispiel Straßenverkehrsunfälle, Umweltbeeinträchtigungen, Schädigungen durch fehlerhafte Produkte und Schutzgesetzverstöße, auch reine Produkthaftungsansprüche. (T2)<br/>Beisatz: Die vertraglichen Beziehungen bilden die Grenze. Klagen, die auf Verletzung von vertraglichen Pflichten gestützt werden, fallen nicht unter Art 5 Nr 3. Der EuGH stellt darauf ab, ob die Pflichten, aus deren Verletzung der deliktische Schadenersatzanspruch hergeleitet wird, in einem so engen Zusammenhang mit einem Vertrag stehen, dass dieses vertragliche Element ganz im Vordergrund steht und auch den Charakter des deliktischen Rechtsverhältnisses ganz entscheidend prägt. In solchen Fällen ist Art 5 Nr 3 unanwendbar. (T3)<br/>Veröff: SZ 73/106

6 Ob 319/99aOGH30.08.2000

Beis wie T1; Beisatz: Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung können nicht beim Gerichtsstand für Deliktsklagen geltend gemacht werden. Das gilt selbst für solche Bereicherungsansprüche, die aus einem Eingriff in Rechtsgüter des Entreicherten herrühren, weil mit ihnen nur die Rückgängigmachung der Entreicherung, nicht aber Schadenersatz begehrt wird. (T4)

7 Ob 127/01dOGH17.04.2002

Beis wie T2; Beis wie T3

7 Ob 291/02yOGH29.01.2003

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Unter Art 5 Z 3 EuGVÜ/LGVÜ fallen unterschiedliche "Deliktstypen" wie Straßenverkehrsunfälle, Umweltbeeinträchtigungen, Kartellverstöße, unlauterer Wettbewerb, Verletzung von Immaterialgüterrechten und dergleichen. (T5)<br/>Beisatz: Bei einem "Vertrag" im Sinn des Art 5 Z 1 EuGVÜ/LGVÜ muss es sich im einen Vertrag zwischen den Streitparteien handeln. (T6)<br/>Veröff: SZ 2003/11

7 Ob 189/03zOGH10.09.2003

Auch; Beisatz: Der Begriff der unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, bezieht sich im Sinne von Art 5 Nr 3 EuGVÜ nach ständiger Rechtsprechung des EuGH auf alle nicht an einen Vertrag im Sinne von Art 5 Nr 1 EuGVÜ anknüpfenden Klagen, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird. (T7)

2 Ob 106/04hOGH20.02.2006

Auch; Beisatz: Die Bestimmung ist nicht auf Personen- und Sachschäden beschränkt. Sie erfasst auch Ansprüche auf den Ersatz reiner Vermögensschäden, etwa aufgrund von culpa in contrahendo oder aufgrund deliktischen Verhaltens des Organs eines insolventen Vertragspartners. (T8)

5 Ob 49/06aOGH07.03.2006

Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4

4 Ob 174/06aOGH17.10.2006

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Ansprüche auf eine angemessene Vergütung nach § 42b Abs 1 UrhG (Leerkassettenvergütung) sind nicht Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist; sie fallen daher nicht unter Art 5 Nr 3 EuGVVO. (T9)<br/>Veröff: SZ 2006/156

6 Ob 276/06sOGH21.12.2006

Beisatz: Die autonome Auslegung der Begriffe „Vertrag" und „unerlaubte Handlung" führt dazu, dass es für die Zuordnung von Ansprüchen aus vorvertraglicher Haftung zum Gerichtsstand nach Nr 1 oder Nr 3 des Art 5 EuGVVO nicht darauf ankommen kann, ob derartige Ansprüche in den jeweiligen nationalen Rechtsordnungen dem Vertrags- oder dem Deliktsrecht zugeordnet werden. (T10)<br/>Beisatz: Hier: Der Kläger stützte seinen Schadenersatzanspruch auf die Verletzung vorvertraglicher Schutz-, Warn-und Aufklärungspflichten - unter Anwendung der Grundsätze der Entscheidung des EuGH Tacconi Rs C-334/00 Bejahung des Gerichtsstandes nach Art 5 Nr 3 EuGVVO. (T11)<br/>Veröff: SZ 2006/192

1 Ob 74/07zOGH03.05.2007

Vgl; Beisatz: Hier: Geltendmachung einer Haftung als falsus procurator - Anwendbarkeit des Art 5 Nr 3 EuGVVO bejaht. (T12)

4 Nc 3/08sOGH20.02.2008

Beis wie T5

16 Ok 3/08OGH16.07.2008

nur: Der Begriff "unerlaubte Handlung" ist nach Ansicht des EuGH als autonomer Begriff anzusehen. (T13)<br/>Beis wie T5; Beisatz: Hier: EuGVVO. (T14)<br/>Veröff: SZ 2008/102

6 Ob 133/08iOGH07.08.2008

Vgl; Beisatz: Hier: Zwischenstreit nach Einrede der internationalen Unzuständigkeit. (T15)<br/>Beisatz: Der zwischen der beklagten Partei und der Leasingnehmerin der Klägerin abgeschlossene Wartungsvertrag vermag einen vertraglichen Anspruch der klagenden Partei gegen die beklagte Partei im Sinne des Art 5 EuGVVO nicht zu begründen. (T16)<br/>Beisatz: Durch den nach den Klagsbehauptungen von der beklagten Partei verschuldeten Flugzeugabsturz wurde in das Eigentumsrecht der klagenden Partei, mithin ein absolut geschütztes Rechtsgut, eingegriffen. (T17)

3 Ob 182/08yOGH19.11.2008

Beis wie T4; Beisatz: Art 5 Nr 3 EuGVVO ist anwendbar, wenn der Klageanspruch auf eine nach dem Strafrecht strafbare Handlung gestützt wird. (T18)<br/>Bem: Siehe RS0124294. (T19)

4 Ob 203/08vOGH18.11.2008

Vgl auch; Beisatz: Der Begriff des schädigenden Ereignisses in Art 5 Nr 3 EuGVVO ist weit zu verstehen. Er erfasst im Bereich des Verbraucherschutzes unter anderem Angriffe auf die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats durch die Verwendung missbräuchlicher Klauseln, deren Verhinderung die Aufgabe von klagebefugten Verbänden ist. (T20)<br/>Beisatz: Hier: Klage der Bundesarbeitskammer gegen das Erwecken eines unrichtigen Eindrucks über die Unentgeltlichkeit der im Internetauftritt der Beklagten angebotenen Dienste und gegen das dortige Fehlen gesetzlich vorgesehener Informationen jeweils im Geschäftsverkehr mit in Österreich ansässigen Kunden: Damit liegt ein „Angriff" auf die österreichische Rechtsordnung vor. Auf welchem technischen Weg dieser „Angriff" erfolgt, ist unerheblich. (T21)

12 Os 135/07fOGH15.01.2009

Vgl; Beisatz: Anspruch auf Urteilsveröffentlichung nach § 34 MedienG. Die Entscheidung nach § 34 Abs 4 MedienG ist eine Entscheidung zivilrechtlicher Art im Sinn der EuGVVO. (T22)<br/>Beisatz: Die Urteilsveröffentlichung ist gemäß § 34 Abs 4 letzter Satz MedienG im Wege der Verhängung von Geldbußen gemäß § 20 MedienG auch gegenüber ausländischen Medien, soweit sie in territorialer Hinsicht unter das Regime der EuGVVO fallen, durchsetzbar. (T23)

6 Nc 17/10tOGH30.08.2010

Vgl auch; Beisatz: Art 5 Nr 3 EuGVVO ist auf Klagen aufgrund einer Ehrenbeleidigung einschließlich der Geltendmachung von Gegendarstellungen der grenzüberschreitenden Veröffentlichungen anzuwenden. Der Kläger kann daher seine Klage bei dem Gericht einbringen, wo der Empfänger der inkriminierten Mitteilungen seinen Sitz hat. (T24)

4 Ob 2/12sOGH28.02.2012
4 Ob 33/12zOGH10.07.2012

Beisatz: Für die Zuständigkeit nach Art 5 Nr 3 EuGVVO ist es grundsätzlich bedeutungslos, wo der Kläger seinen (Wohn‑)Sitz hat. (T25)

6 Ob 145/12kOGH16.11.2012

Vgl; Beis wie T24 nur: Art 5 Nr 3 EuGVVO ist auch auf Klagen aufgrund einer Ehrenbeleidigung einschließlich der Geltendmachung von Gegendarstellungen bei grenzüberschreitenden Veröffentlichungen anzuwenden. (T26)

2 Ob 222/14gOGH22.01.2015

Beisatz: Der EuGH hat in der grundsätzlichen Entscheidung Rs 21/76 , Bier/Mines de Potasse, Slg 1976, 1735 die Auffassung vertreten, dass „der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“ im Sinne einer autonomen Auslegung des Art 5 Nr 3 EuGVVO nach Wahl des Klägers sowohl den Erfolgsort oder Schadenseintrittsort (= Ort, an dem der Schaden eingetreten ist), als auch den Handlungsort (= Ort des dem Schaden zugrunde liegenden ursächlichen Geschehens) umfasse. Fallen beide Orte auseinander (Distanzdelikt), könne der Kläger zwischen dem Handlungsort und dem Erfolgsort als Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit wählen. (T27)<br/>Beisatz: Das Kriterium des Erfolgsorts ist einschränkend auszulegen. Nur der Ort des Eintritts des Erstschadens, nicht dagegen der Ort des Eintritts allfälliger Folgeschäden ist zuständigkeitsbegründend. (T28)

1 Ob 237/15gOGH28.01.2016

Auch; Beisatz: Die Zuhilfenahme gerichtlich vorgesehener Instrumente zur Durchsetzung einer vermeintlich zustehenden Forderung ist zulässig ‑ keine unerlaubte Handlung iSd § 5 Nr 3 LGVÜ 2007. (T29)<br/>Beisatz: Die bloße Aufforderung einer Partei eine Forderung zu begleichen, ist ohne Hinzutreten weiterer Umstände, die eine unerlaubte Handlung bzw einen Eingriff in eine rechtlich geschützte Position nahelegen, keine unerlaubte Handlung iSd Art 5 Nr 3 LGVÜ II 2007. (T30)

4 Ob 214/15xOGH23.02.2016

Beis wie T27; Beisatz: Darunter fallen insbesondere auch Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb und Verletzungen von Persönlichkeitsrechten in Printmedien und im Internet. (T31)

4 Ob 120/16zOGH30.08.2016

Auch; Beis wie T31

10 Ob 74/16dOGH20.12.2016

Vgl auch; Beisatz: Hier: Internationale Zuständigkeit für eine auf Unterlassung einer Beeinträchtigung der Benützung eines in Österreich gelegenen gemieteten Autoabstellplatzes gerichtete publizianische Klage (§ 372 ABGB) bejaht. (T32)<br/>Veröff: SZ 2016/140

8 Ob 50/17mOGH30.05.2017

Vgl auch; Beisatz: Bei Ansprüchen aus der Prospekthaftung oder der Verletzung gesetzlicher Informationspflichten handelt es sich um deliktische Ansprüche iSd Art 5 Nr 3 EuGVVO 2001. (T33)<br/>Beisatz: Werden in einer Klage sowohl vertragliche als auch deliktische Ansprüche geltend gemacht, ist die internationale Zuständigkeit für die einzelnen Ansprüche jeweils gesondert zu prüfen. (T34)

8 Ob 62/17aOGH30.05.2017

Vgl auch; Beis wie T33; Beis wie T34

4 Ob 55/18vOGH22.03.2018

Auch; Beis wie T27; Beisatz: Negative Feststellungsklage. (T35)

3 Ob 185/18dOGH24.10.2018

Auch

4 Ob 185/18mOGH23.10.2018

Auch; Beis wie T33; Beis wie T34

2 Ob 183/18bOGH30.10.2018

Vgl auch; Beis wie T15

4 Ob 186/18hOGH27.11.2018

Beis wie T15

10 Ob 80/18iOGH20.11.2018

Auch; Beis wie T15; Beis wie T33; Beis wie T34

9 Ob 71/18hOGH17.12.2018

Auch; Beis wie T15

8 Ob 130/18bOGH26.11.2018

Auch; Beis wie T15

8 Ob 154/18gOGH25.01.2019

Auch; Beis wie T15; Beis wie T33; Beis wie T34

8 Ob 129/18fOGH25.01.2019

Auch; Beis wie T15

5 Ob 240/18gOGH20.02.2019

Beis wie T15; Beis wie T27

9 Ob 8/19wOGH28.03.2019

Beis wie T15; Beis wie T27

8 Ob 31/19wOGH25.03.2019

Vgl auch; Beis wie T15

8 Ob 30/19yOGH29.04.2019

Vgl auch; Beis wie T27

4 Ob 69/19dOGH28.05.2019

Beis wie T15

8 Ob 45/19dOGH27.06.2019

Vgl; Beis wie T15

4 Ob 138/19aOGH24.09.2019

Beis wie T15

4 Ob 173/19yOGH26.11.2019

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Angesichts des – sich vom Schutz von Persönlichkeitsrechten unterscheidenden – strikt territorialen Schutzes von Urheberrechten und vor dem Hintergrund des hier in Anspruch genommenen beschränkten Schutzes nur in Österreich besteht kein Anlass, die insofern nicht einschlägige Entscheidung C‑194/16 , Bolagsupplysningen, auch auf urheberrechtliche Unterlassungsansprüche anzuwenden. Vielmehr ist für solche Ansprüche der durch C‑170/12 , Pinckney, und C‑441/13 , Hejduk, definierte (beschränkte) Erfolgsort als zuständigkeitsbegründend nach Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 zuzulassen, zumal es insoweit keine Gerichte mit umfassender Kognitionsbefugnis über Unterlassungsbegehren mit weltumspannender Tragweite gibt. (T36)

1 Ob 63/20aOGH28.04.2020

Vgl; Beis wie T27; Beis wie T35; Beisatz: Beim Handlungsort als Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit bei der negativen Feststellungsklage wird darauf abgestellt, wo der Begehungsort der (von der Beklagten) beanstandeten und relevanten Handlung der Klägerin liegt (so schon 4 Ob 214/15x; 4 Ob 55/18v). (T37)<br/>Beisatz: Negative Feststellungsklage über das Nichtbestehen einer Haftung. (T38)<br/>

4 Ob 74/20sOGH02.07.2020

Beisatz: Hier: Negative Feststellungsklage. (T39)<br/>Beisatz: Der Umfang der Abmahnung der Beklagten ist für den Handlungsort iSv Art 5 Nr 3 EuGVVO 2001 nicht von entscheidender Bedeutung. (T40)<br/>Beisatz: Handlungsort ist der Ort des schadensbegründenden Geschehens, das heißt der Ort, an dem das schadensbegründende Geschehen seinen Ausgang nahm. (T41)<br/>Beisatz: Der Handlungsort liegt auch dann im Inland, wenn vom Inland aus in tatbestandsmäßiger Weise auf das ausländische Marktgeschehen eingewirkt wurde, etwa durch die Herstellung nachgeahmter oder sonst unlauter aufgemachter Erzeugnisse oder die Gestaltung irreführender Werbung zum Zweck des Vertriebs auch im Ausland. (T42)

5 Ob 193/20yOGH31.05.2021

nur T13; Beis wie T14; Beis wie T30

4 Ob 178/21mOGH23.11.2021

Beis wie T27

8 Ob 172/22kOGH27.06.2023

vgl; Beisatz nur wie T27

10 Ob 56/22sOGH22.06.2023

vgl; Beisatz wie T4

2 Ob 177/23bOGH25.10.2023

Beisatz wie T4; Beisatz wie T27

8 Ob 108/22yOGH17.11.2023

Beisatz: Für den Gerichtsstand nach Art 7 Nr 2 EuGVVO wegen Ansprüchen aus verbotenen Unterlassungen ist der Ort maßgeblich, an dem die Handlung zu setzen gewesen wäre bzw der Schädiger pflichtwidrig nicht gehandelt hat (vgl 2 Ob 27/21s; Garber/Mayr/Neumayr/Wittwer in Mayr, Europäisches Zivilverfahrensrecht² Kap 3 Rz 3.339; Czernich in Czernich/​Kodek/​Mayr4 Art 7 Rz 127). (T43)<br/>Beisatz: Hier: Der Ort an dem die Beklagte handeln, nämlich das Kind übergeben hätte sollen, lag unabhängig von ihrem geänderten ständigen Wohnsitz bis zu einer Neuregelung des Kontaktrechts in Graz. Der Kläger kann sich daher nach Art 7 Nr 2 EuGVVO erfolgreich auf Graz als den Gerichtsstand des Orts, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, berufen. (T44); Beisatz wie T28

4 Ob 116/23xOGH25.01.2024

vgl; Beisatz wie T27: Hier: internationale Zuständigkeit iZm dem Diesel-Abgasskandal bei Kaufvertragsabschluss und Übergabe in einem anderen EU-Mitgliedstaat (T45)

Dokumentnummer

JJR_19980113_OGH0002_009NDA00004_9700000_002