OGH 4Ob174/06a

OGH4Ob174/06a17.10.2006

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Austro-Mechana Gesellschaft zur Wahrnehmung mechanisch-musikalischer Urheberrechte GmbH, *****, vertreten durch Hon. Prof. Dr. Michel Walter, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. N***** GmbH & Co KG, 2. N***** GmbH, *****, 3. N***** AG, *****, letztere vertreten durch Dr. Rainer Kornfeld, Rechtsanwalt in Wien, wegen Rechnungslegung und Zahlung (Gesamtstreitwert 50.000 EUR), über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 30. Mai 2006, GZ 1 R 82/06w-11, womit der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 3. März 2006, GZ 18 Cg 145/05w-7, abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der drittbeklagten Partei die mit 1.791,72 EUR bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens (darin 298,62 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Die Klägerin macht als Verwertungsgesellschaft Ansprüche auf Leerkassettenvergütung nach § 42b Abs 1 und 3 Z 1 UrhG geltend. Sie begehrt Rechnungslegung und Auskunft und stellt ein noch unbeziffertes Zahlungsbegehren. Die Beklagten importierten vergütungspflichtiges Trägermaterial unterschiedlichster Art nach Österreich. Sie lieferten an jeden Besteller aus. Die Drittbeklagte wirke bewusst und gewollt am Inverkehrbringen des vergütungspflichtigen Trägermaterials mit und hafte mit der Erst- und der Zweitbeklagten solidarisch. Die (internationale) Zuständigkeit des angerufenen Handelsgerichts Wien ergebe sich aus Art 5 Nr 3 EuGVVO. Der Gerichtsstand des Handlungsorts gelte auch dann, wenn die Ansprüche nicht auf ein Verbotsrecht, sondern auf eine gesetzliche Lizenz oder auf einen gesetzlichen Vergütungsanspruch gegründet seien. Die Klage könne sowohl am Handlungs- als auch am Erfolgsort eingebracht werden. Bei einer Versendung aus dem Ausland sei letzterer im Zielland gelegen.

Die Drittbeklagte beantragte in ihrer Klagebeantwortung zunächst die Klagezurückweisung. Sie habe ihren Sitz außerhalb des (Sprengels des) angerufenen Gerichts; im Sprengel des angerufenen Gerichts habe sie keinerlei wie auch immer geartete Handlungen gesetzt oder dazu beigetragen. Irgendwelche Erfolg durch Handlungen seien nicht eingetreten. Im Übrigen bestreite sie das Klagebegehren auch inhaltlich. Abschließend verwies die Drittbeklagte darauf, dass der Gerichtsstand des Art 5 Nr 3 EuGVVO ausschließlich für unerlaubte Handlungen gelte. Das Inverkehrbringen von unbespielten Bild- oder Schallträgern sei jedoch - auch nach Urheberrecht - keine unerlaubte Handlung, die zur Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche, wie Unterlassung und die dazugehörigen weiteren Ansprüche, wie Beseitigung, Urteilsveröffentlichung und Rechnungslegung (Auskunft), angemessenes Entgelt, Schadenersatz oder angemessene Vergütung, berechtige. Es mangle jedenfalls am Gerichtsstand der Schadenszufügung nach Art 5 Nr 3 EuGVVO.

Das Erstgericht wies den Antrag der Drittbeklagten auf Zurückweisung der Klage ab. Die Drittbeklagte habe nur die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts, nicht aber auch die internationale Unzuständigkeit der österreichischen Gerichte behauptet. Diese könne daher nicht mehr geltend gemacht werden. Die örtliche Zuständigkeit folge aus dem Ort der Schadenszufügung nach Art 5 Nr 3 EuGVVO. Dieser Gerichtsstand beziehe sich nicht bloß auf deliktische Handlungen im engeren Sinn, sondern ausdrücklich auch auf Handlungen, die unerlaubten Handlungen gleichgestellt seien. Dies treffe für gesetzliche Vergütungsansprüche zu, weil diese nur ein Surrogat für eine - aufgrund einer bestimmten freien Werknutzung ausnahmsweise zulässige - urheberrechtliche Nutzung seien.

Das Rekursgericht verneinte die internationale Zuständigkeit und wies die gegen die Drittbeklagte gerichtete Klage zurück. Es sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige 20.000 EUR und der ordentliche Revisionsrekurs sei mangels Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einem vergleichbaren Fall zulässig. Die Drittbeklagte habe den von der Klägerin in Anspruch genommenen Gerichtsstand nach Art 5 Nr 3 EuGVVO rechtzeitig gerügt. Nicht jeder Anspruch aus einem außervertraglichen Schuldverhältnis vermöge den Gerichtsstand nach Art 5 Nr 3 EuGVVO zu begründen. Ein Quasidelikt liege nur vor, wenn die anspruchsbegründende Handlung einem rechtswidrigen Akt oder einer deliktischen Verletzungshandlung zumindest nahekomme. Dies könne bei einem unzulässigen oder zumindest von der Rechtsordnung verpönten Eingriff in eine fremde Rechtssphäre oder Rechtsposition angenommen werden, wie er etwa nachbarrechtlichen Unterlassungs- und Ausgleichsansprüchen, Anträgen auf Enteignungsentschädigung oder der Unterlassungsklage eines Verbraucherverbands wegen (Verwendung von) missbräuchlicher(n) Vertragsklauseln zugrundeliege. Bei einer gesetzlichen Lizenz sei die Nutzung ohne Zustimmung des Urhebers gestattet, der Urheber habe aber einen Anspruch auf angemessene Vergütung. Für bestimmte Nutzungshandlungen sehe das Gesetz eine Ausnahme von den Verwertungsrechten des Urhebers vor. Als Ausgleich hiefür sei ein Anspruch des Urhebers auf eine angemessene Vergütung (hier für die Vervielfältigung von urheberrechtlich geschützten Werken zum eigenen Gebrauch auf Bild- und Schallträgern) eingeführt worden. Dadurch sollten die Absatzverluste der Rechteinhaber beim Verkauf von Ton- und Bildtonträgern durch die Vervielfältigung zum eigenen oder zum privaten Gebrauch ausgeglichen werden. Die Leerkassettenvergütung sei eine pauschale Vergütung für eine an sich erlaubte Tätigkeit. Es liege kein Urheberrechtseingriff vor, ebenso wenig eine Verletzungshandlung oder ein verpönter Eingriff in eine geschützte Rechtsposition. Für den Vergütungsanspruch nach § 42b Abs 1 UrhG stehe der Gerichtsstand nach Art 5 Nr 3 EuGVVO daher nicht zur Verfügung. Die Rechtsbeziehung zwischen der Klägerin und dem Zahlungspflichtigen werde - zumindest im Normalfall - durch Gesamtvertrag geregelt. Auch könnten Zahlungspflichtige mit der Klägerin einen Einzelvertrag schließen. Die Ansprüche aus der Nichtzahlung der Leerkassettenvergütung seien daher zumindest in die Nähe eines vertraglichen Anspruchs gerückt.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig, aber nicht berechtigt.

1. Einwendungsvorbringen der Drittbeklagten

1.1 Die Klägerin hat in ihrer Klage vorgebracht, die (internationale) Zuständigkeit (inländische Gerichtsbarkeit) österreichischer Gerichte ergebe sich aus Art 5 Nr 3 EuGVVO. Die Beklagten böten das streitgegenständliche Trägermaterial über das Internet insbesondere auch in Österreich an; sie brächten das vergütungspflichtige Trägermaterial auch in Österreich in Verkehr, indem sie es versendeten. Der Gerichtsstand der Schadenszufügung nach Art 5 Nr 3 EuGVVO sei daher gegeben.

1.2 Die Drittbeklagte wendete ein, ihren Sitz außerhalb des (Sprengels des) angerufenen Gerichts zu haben; sie habe hier keinerlei wie auch immer geartete Handlungen gesetzt oder dazu beigetragen; auch irgendwelche Erfolge durch Handlungen seien nicht eingetreten. Das Inverkehrbringen von unbespielten Bild- oder Schallträgern sei keine unerlaubte Handlung. Mangels Vorliegens eines Delikts oder auch Quasidelikts fehle es daher am Gerichtsstand des Art 5 Z 3 EuGVVO.

1.3 Das Einwendungsvorbringen der Drittbeklagten lässt an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig. Der Oberste Gerichtshof vermag daher die Überlegungen der Klägerin nicht nachzuvollziehen, wonach die Drittbeklagte zwar die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts, nicht aber dessen internationale Unzuständigkeit bzw das Fehlen inländischer Gerichtsbarkeit eingewendet hätte, weshalb eine allfällige Unzuständigkeit nach Art 24 EuGVVO infolge Streiteinlassung der Drittbeklagten geheilt sei. Im Übrigen hat der Oberste Gerichtshof bereits zu 1 Ob 73/06a (= ÖJZ-LSK 2006/192) festgehalten, dass Art 24 EuGVVO lediglich die Zuständigkeit bzw Unzuständigkeit eines bestimmten Gerichts eines Mitgliedstaats im Auge hat und nicht etwa auf die Unzuständigkeit sämtlicher Gerichte dieses Mitgliedstaats abstellt. Ein ausdrückliches Bestreiten der internationalen Zuständigkeit ist nicht erforderlich, sondern es reicht aus, wenn sich aus dem Vorbringen des Beklagten ergibt, dass er geltend machen will, das angerufene Gericht sei aufgrund der internationalen Zuständigkeitsnormen nicht zuständig. Das hat die Drittbeklagte in ihrer Klagebeantwortung jedenfalls eindeutig zum Ausdruck gebracht.

2. Zum Gerichtsstand der Schadenszufügung nach Art 5 Nr 3 EuGVVO.

2.1 Gemäß Art 5 Nr 3 EuGVVO kann eine Person, die ihren Wohnsitz in einem der Vertragsstaaten hat, in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, und zwar vor dem Gericht des Ortes, in dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht.

2.2 Der Inhalt des Begriffspaars „unerlaubte Handlung" und „Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist", muss ebenso gemeinschaftsrechtlich autonom bestimmt werden wie der Inhalt des in Art 5 Nr 1 EuGVVO verwendeten Begriffs des Vertrags. Entscheidend ist daher nicht, ob der geltend gemachte Anspruch nach österreichischem Recht deliktischer Natur ist, sondern ob der Anspruch von Art 5 Nr 3 EuGVVO in seiner Auslegung durch den EuGH erfasst wird (9 NdA 4/97 = SZ 71/1 uva; RIS-Justiz RS0109078; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht8 Art 5 EuGVVO Rz 72; Czernich in Czernich/Tiefenthaler/G. Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht2, Art 5 EuGVVO Rz 74; Rauscher, Europäisches Zivilprozessrecht Art 5 Brüssel I-VO Rn 78; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht2 Art 5 Rn 204; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht2 Art 5 EuGVVO Rn 16, je mwN). Der EuGH definiert Klagen aus „unerlaubten Handlungen" als Klagen, „mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen 'Vertrag' im Sinn des Art 5 Nr 1 EuGVVO anknüpfen" (RIS-Justiz RS0115357, RS0109078; Schlosser aaO; Geimer/Schütze aaO Rn 205; Rauscher aaO; Kropholler aaO).

2.3 Der EuGH hat schon in seiner Rechtsprechung zum (mit Art 5 Nr 3 EuGVVO inhaltsgleichen) Art 5 Z 3 EuGVÜ/LGVÜ darauf abgestellt, ob die Pflichten, aus deren Verletzung der deliktische Schadenersatzanspruch hergeleitet wird, in einem so engen Zusammenhang mit einem Vertrag stehen, dass dieses vertragliche Element ganz im Vordergrund steht und auch den Charakter des deliktischen Rechtsverhältnisses entscheidend prägt. In solchen Fällen hat er die Anwendbarkeit des Art 5 Z 3 EuGVÜ/LGVÜ verneint. Auch der Oberste Gerichtshof hat in Übereinstimmung mit dem EuGH bereits mehrfach ausgesprochen, dass sich Art 5 Z 3 EuGVÜ/LGVÜ grundsätzlich auf alle Klagen bezieht, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird, die nicht an einem Vertrag im Sinn des Art 5 Z 1 EuGVÜ/LGVÜ anknüpft (RIS-Justiz RS0109739; zuletzt 5 Ob 49/06a mwN). Für die gleichlautende Bestimmung des Art 5 Nr 3 EuGVVO kann nichts anderes gelten.

2.4 Im Sinne dieser Rechtsprechung werden Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung dem Vertragsgerichtsstand unterstellt, sofern sie die Rückabwicklung eines Vertrags zum Gegenstand haben. Am Gerichtsstand für Deliktsklagen können sie nicht geltend gemacht werden, weil es sich nicht um quasideliktische Ansprüche (aus einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist) handelt. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung können aber selbst dann nicht beim Gerichtsstand für Deliktsklagen geltend gemacht werden, wenn sie aus einem Eingriff in die Rechtsgüter des Entreicherten herrühren, weil mit ihnen nur die Rückgängigmachung der Entreicherung, nicht aber Schadenersatz begehrt wird (7 Ob 375/97s = JBl 1998, 515; 5 Ob 49/06a mwN; Kropholler aaO Rn 75; Czernich Rz 77; Rauscher aaO Rn 83, je mwN).

2.5 Art 5 Nr 3 EuGVVO erfasst demnach nur Eingriffshandlungen (Delikt und Quasidelikt), die in einem rechtswidrigen Akt oder zumindest in einem von der Rechtsordnung nicht gewünschten Eingriff in geschützte Rechtspositionen bestehen. Grundlage des hier geltend gemachten Anspruchs ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht die Weigerung der Beklagten, Rechnung zu legen und Auskunft zu geben, sondern das gemäß § 42b UrhG den Anspruch der Klägerin auf Leerkassettenvergütung begründende Inverkehrbringen von Trägermaterial. Das Inverkehrbringen von Trägermaterial im Inland ist aber erlaubt; es ist nur vergütungspflichtig. Damit fehlt es an einer rechtswidrigen oder zumindest von der Rechtsordnung missbilligten Eingriffshandlung, wie sie zB die Verwendung unzulässiger Geschäftsbedingungen bildet, weil sie die außervertragliche Verpflichtung des Gewerbetreibenden verletzt, in seinen Beziehungen mit Verbrauchern von bestimmten durch den Gesetzgeber missbilligten Verhaltensweisen Abstand zu nehmen (EuGH C-167/00 , Slg 2002 I-08111 - Verein für Konsumenteninformation/Henkel, RNr 41).

2.6 Die Leerkassettenvergütung lässt sich auch nicht mit nachbar- oder umweltrechtlichen Ausgleichsansprüchen vergleichen, die Vermögensschäden ersetzen sollen. Die Leerkassettenvergütung nach § 42b UrhG ist vielmehr der durch Gesetz geregelte Entgeltanspruch für eine freie Werknutzung; sie ersetzt ansonsten vertraglich festzulegende Entgeltansprüche. Ihr liegt - da es keiner Zustimmung des Urhebers oder Werknutzungsberechtigten bedarf - kein Eingriff in Urheberrechte und damit auch keine Eingriffshandlung zugrunde.

2.7 Zusammenfassend ist daher festzuhalten: Ansprüche auf eine angemessene Vergütung nach § 42b Abs 1 UrhG (Leerkassettenvergütung) sind nicht Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist; sie fallen daher nicht unter Art 5 Nr 3 EuGVVO. Dies gilt auch dann, wenn eine Stufenklage eingebracht und in Vorbereitung des Zahlungsbegehrens Rechnungslegung und Auskunft begehrt wird.

2.8 Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

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