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Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach LGVÜ gilt auch für Rückabwicklungsansprüche

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1998, 515 Heft 8 v. 20.8.1998

Art 2 Abs 1 und Art 5 Z 1 LGVÜ:

Der Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach Art 5 Z 1 LGVÜ betrifft sowohl den gesetzlichen wie den vereinbarten Erfüllungsort; er gilt nicht nur für Erfüllungs-, sondern auch für Schadenersatz- und Rückerstattungsansprüche aus dem Vertrag, und zwar auch dann, wenn diese (erst) aus dem Gesetz folgen.

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