Art 2 Abs 1 und Art 5 Z 1 LGVÜ:
Der Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach Art 5 Z 1 LGVÜ betrifft sowohl den gesetzlichen wie den vereinbarten Erfüllungsort; er gilt nicht nur für Erfüllungs-, sondern auch für Schadenersatz- und Rückerstattungsansprüche aus dem Vertrag, und zwar auch dann, wenn diese (erst) aus dem Gesetz folgen.