OGH 4Ob110/01g; 4Ob273/01b; 7Ob127/01d; 4Ob122/03z; 4Ob174/06a; 17Ob2/07d; 1Ob74/07z; 17Ob22/07w; 4Nc3/08s; 4Ob80/08f; 6Ob133/08i; 4Ob203/08v; 17Ob13/10a; 9Ob18/10b; 17Ob6/11y; 4Ob12/11k; 4Ob2/12s; 3Ob14/12y; 4Ob82/12f; 4Ob33/12z; 2Ob222/14g; 4Ob78/15x; 1Ob237/15g; 4Ob185/18m; 5Ob240/18g; 9Ob8/19w; 8Ob30/19y; 6Ob218/18d; 8Ob45/19d; 4Ob173/19y; 1Ob22/20x; 6Ob215/19i; 4Ob74/20s; 8Ob46/21d; 5Ob193/20y; 4Ob178/21m; 2Ob154/21t; 8Ob172/22k; 10Ob56/22s; 6Ob168/23h; 8Ob87/23m; 6Ob164/23w; 2Ob177/23b; 4Ob116/23x (RS0115357)

OGH4Ob110/01g; 4Ob273/01b; 7Ob127/01d; 4Ob122/03z; 4Ob174/06a; 17Ob2/07d; 1Ob74/07z; 17Ob22/07w; 4Nc3/08s; 4Ob80/08f; 6Ob133/08i; 4Ob203/08v; 17Ob13/10a; 9Ob18/10b; 17Ob6/11y; 4Ob12/11k; 4Ob2/12s; 3Ob14/12y; 4Ob82/12f; 4Ob33/12z; 2Ob222/14g; 4Ob78/15x; 1Ob237/15g; 4Ob185/18m; 5Ob240/18g; 9Ob8/19w; 8Ob30/19y; 6Ob218/18d; 8Ob45/19d; 4Ob173/19y; 1Ob22/20x; 6Ob215/19i; 4Ob74/20s; 8Ob46/21d; 5Ob193/20y; 4Ob178/21m; 2Ob154/21t; 8Ob172/22k; 10Ob56/22s; 6Ob168/23h; 8Ob87/23m; 6Ob164/23w; 2Ob177/23b; 4Ob116/23x25.1.2024

Rechtssatz

Der EuGH definiert Klagen aus "unerlaubten Handlungen" als Klagen, "mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen 'Vertrag' im Sinne des Art 5 Z 1 anknüpfen". Darunter fallen insbesondere auch Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb und aus der Verletzung von Immaterialgüterrechten. Örtlich zuständig für derartige Klagen ist das "Gericht des Orts, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist". Diese Bestimmung ist nach der Rechtsprechung des EuGH vertragsautonom dahin auszulegen, dass sie sowohl den Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, als auch den Ort des ursächlichen Geschehens meint.

Normen

EuGVÜ Art5 Z3
LGVÜ Art5 Z3
LGVÜ II 2007 Art5 Z3
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art5 Nr3
EuGVVO 2012 Art7 Nr2

4 Ob 110/01gOGH29.05.2001
4 Ob 273/01bOGH27.11.2001

Vgl auch

7 Ob 127/01dOGH17.04.2002
4 Ob 122/03zOGH08.07.2003

Auch

4 Ob 174/06aOGH17.10.2006

nur: Der EuGH definiert Klagen aus "unerlaubten Handlungen" als Klagen, "mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen 'Vertrag' im Sinne des Art 5 Z 1 anknüpfen". (T1)<br/>Beisatz: Ansprüche auf eine angemessene Vergütung nach § 42b Abs 1 UrhG (Leerkassettenvergütung) sind nicht Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist; sie fallen daher nicht unter Art 5 Nr 3 EuGVVO. (T2)<br/>Veröff: SZ 2006/156

17 Ob 2/07dOGH20.03.2007

Veröff: SZ 2007/44

1 Ob 74/07zOGH03.05.2007

nur: Örtlich zuständig für derartige Klagen ist das "Gericht des Orts, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist". Diese Bestimmung ist nach der Rechtsprechung des EuGH vertragsautonom dahin auszulegen, dass sie sowohl den Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, als auch den Ort des ursächlichen Geschehens meint. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Geltendmachung einer Haftung als falsus procurator - Anwendbarkeit des Art 5 Nr 3 EuGVVO bejaht. (T4)

17 Ob 22/07wOGH11.12.2007

Auch; Veröff: SZ 2007/197

4 Nc 3/08sOGH20.02.2008

Beisatz: Art 5 Z 3 LGVÜ entspricht in Aufbau und Inhalt weitgehend Art 5 Z 3 EuGVVO, weshalb die Literatur und Rechtsprechung zu letzterer Bestimmung auch für die Auslegung des Art 5 Z 3 LGVÜ übernommen werden kann. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Behaupteter Verstoß gegen UWG durch Schweizer Website. (T6)

4 Ob 80/08fOGH26.08.2008

Veröff: SZ 2008/112

6 Ob 133/08iOGH07.08.2008

Vgl; Beisatz: Der zwischen der beklagten Partei und der Leasingnehmerin der Klägerin abgeschlossene Wartungsvertrag vermag einen vertraglichen Anspruch der klagenden Partei gegen die beklagte Partei im Sinne des Art 5 EuGVVO nicht zu begründen. (T7) Beisatz: Durch den nach den Klagsbehauptungen von der beklagten Partei verschuldeten Flugzeugabsturz wurde in das Eigentumsrecht der klagenden Partei, mithin ein absolut geschütztes Rechtsgut, eingegriffen. (T8)<br/>Beisatz: Es handelt sich nicht um einen bloßen Folgeschaden, der zur Begründung des Gerichtsstands des Schadensorts nach Art 5 Nr 3 EuGVVO nicht ausreicht, sondern um einen unmittelbaren Schaden. (T9)

4 Ob 203/08vOGH18.11.2008

Vgl auch; Beisatz: Der Begriff des schädigenden Ereignisses in Art 5 Nr 3 EuGVVO ist weit zu verstehen. Er erfasst im Bereich des Verbraucherschutzes unter anderem Angriffe auf die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats durch die Verwendung missbräuchlicher Klauseln, deren Verhinderung die Aufgabe von klagebefugten Verbänden ist. (T10)<br/>Beisatz: Hier: Klage der Bundesarbeitskammer gegen das Erwecken eines unrichtigen Eindrucks über die Unentgeltlichkeit der im Internetauftritt der Beklagten angebotenen Dienste und gegen das dortige Fehlen gesetzlich vorgesehener Informationen jeweils im Geschäftsverkehr mit in Österreich ansässigen Kunden: Damit liegt ein „Angriff" auf die österreichische Rechtsordnung vor. Auf welchem technischen Weg dieser „Angriff" erfolgt, ist unerheblich. (T11)

17 Ob 13/10aOGH16.12.2010
9 Ob 18/10bOGH22.12.2010

nur T1

17 Ob 6/11yOGH09.08.2011

Vgl; Beisatz: Hier: Zum Erfolgsort nach Art 6 Abs 2 iVm Art 4 Abs 1 Rom II-VO bzw dem Marktortprinzip nach Art 6 Abs 1 Rom II-VO. (T12)<br/>Veröff: SZ 2011/104

4 Ob 12/11kOGH20.09.2011

Vgl; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Betriebsbezogene Lauterkeitsverstöße. (T13)

4 Ob 2/12sOGH28.02.2012
3 Ob 14/12yOGH14.06.2012

nur T3

4 Ob 82/12fOGH10.07.2012

Vgl; Bem: Zur Zuständigkeit bei Markenrechtseingriffen bzw Wettbewerbsverstößen im Internet nach Art 5 Nr 3 EuGVVO siehe RS0127998. (T14)<br/>Veröff: SZ 2012/69

4 Ob 33/12zOGH10.07.2012

Auch; Beisatz: Für die Zuständigkeit nach Art 5 Nr 3 EuGVVO ist es grundsätzlich bedeutungslos, wo der Kläger seinen (Wohn‑)Sitz hat. (T15)

2 Ob 222/14gOGH22.01.2015

Vgl auch; Beis wie T15

4 Ob 78/15xOGH11.08.2015
1 Ob 237/15gOGH28.01.2016

Beisatz: Die Zuhilfenahme gerichtlich vorgesehener Instrumente zur Durchsetzung einer vermeintlich zustehenden Forderung ist zulässig ‑ keine unerlaubte Handlung iSd § 5 Nr 3 LGVÜ 2007. (T16)<br/>Beisatz: Die bloße Aufforderung einer Partei eine Forderung zu begleichen, ist ohne Hinzutreten weiterer Umstände, die eine unerlaubte Handlung bzw einen Eingriff in eine rechtlich geschützte Position nahelegen, keine unerlaubte Handlung iSd Art 5 Nr 3 LGVÜ II 2007. (T17)

4 Ob 185/18mOGH23.10.2018

Auch; Beisatz: Der Gerichtsstand differenziert grundsätzlich nicht danach, in welcher Rechtsschutzform Klage erhoben wird; er steht schon seinem klaren Wortlaut nach für (sämtliche) Ansprüche aus unerlaubten Handlungen zur Verfügung und unterscheidet insbesondere nicht danach, worauf die Ansprüche im Einzelnen gerichtet sind und welches Rechtsschutzziel sie verfolgen. (T18)

5 Ob 240/18gOGH20.02.2019

Beis wie T5

9 Ob 8/19wOGH28.03.2019

Beis wie T5

8 Ob 30/19yOGH29.04.2019

Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Grundsätzlich kann der Geschädigte seine Ansprüche alternativ am Handlungs- oder am Erfolgsort geltend machen. (T19)

6 Ob 218/18dOGH07.05.2019

Vgl auch; Beis wie T18; Beisatz: Hier: Unterlassungsbegehren aus Eingriffen in Persönlichkeitsrechte. (T20)

8 Ob 45/19dOGH27.06.2019

Vgl; Beis wie T5

4 Ob 173/19yOGH26.11.2019

Vgl

1 Ob 22/20xOGH26.02.2020

Vgl auch; Beis wie T19

6 Ob 215/19iOGH25.06.2020

Vgl; nur Beis wie T18; nur Beis wie T20

4 Ob 74/20sOGH02.07.2020

Beisatz: Hier: Negative Feststellungsklage. (T21)<br/>Beisatz: Der Umfang der Abmahnung der Beklagten ist für den Handlungsort iSv Art 5 Nr 3 EuGVVO 2001 nicht von entscheidender Bedeutung. (T22)<br/>Beisatz: Handlungsort ist der Ort des schadensbegründenden Geschehens, das heißt der Ort, an dem das schadensbegründende Geschehen seinen Ausgang nahm. (T23)<br/>Beisatz: Der Handlungsort liegt auch dann im Inland, wenn vom Inland aus in tatbestandsmäßiger Weise auf das ausländische Marktgeschehen eingewirkt wurde, etwa durch die Herstellung nachgeahmter oder sonst unlauter aufgemachter Erzeugnisse oder die Gestaltung irreführender Werbung zum Zweck des Vertriebs auch im Ausland. (T24)

8 Ob 46/21dOGH29.04.2021

Vgl; Beis wie T19; Beisatz: Hier: 1. Die Gerichte des Wohnsitzes des Anlegers als Gerichte des Orts, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, sind dann für die Entscheidung zuständig, wenn sich die in besonderer anlage- und schadenstypischer Weise mit dem Geschäftsvorgang oder Schadensfall verknüpften schädigenden Vermögensdispositionen im Zuständigkeitsbereich inländischer Gerichte ereigneten und sonstige spezifische Gegebenheiten der Situation vorliegen, die nicht zum (Wohn-)Sitz des Beklagten, sondern in den Zuständigkeitsbereich inländischer Gerichte weisen.<br/>2. Ob „Gegebenheiten“ im Sinne dieser Rechtsprechung in ausreichender Weise und mit entsprechendem Gewicht vorliegen, ist eine nicht revisible Frage der konkreten Einzelfallbeurteilung. (T25)

5 Ob 193/20yOGH31.05.2021

Vgl; nur T1; Beis wie T16; Beis wie T17; Beis wie T18

4 Ob 178/21mOGH23.11.2021
2 Ob 154/21tOGH14.12.2021

Vgl; Beis wie T25

8 Ob 172/22kOGH27.06.2023

nur T1; Beisatz wie T19<br/>Beisatz: Hier: Internationale Zuständigkeit, soweit der Kläger die Rückforderung seiner Verluste aus Online-Glücksspiel auf deliktischen Schadenersatz stützt. (T26)<br/>Beisatz: Die Einzahlung des Spielers schädigt sein Vermögen nicht, denn ihm steht in gleicher Höhe eine Forderung gegen die Beklagte gegenüber, die er sich jederzeit auf Verlangen wieder auszahlen lassen kann. Erst ein die Gewinne übersteigender Verlust aus dem verbotenen Glücksspiel schädigt das Vermögen des Spielers, indem sich sein Auszahlungsanspruch dadurch um den Verlust vermindert. (T27)<br/>Beisatz: Nach Österreich weist auch, dass die den Schadenersatz begründende Rechtswidrigkeit aus dem Verstoß gegen das österreichische Glücksspielrecht resultiert, also einem Verstoß gegen öffentlich-rechtliche österreichische Eingriffsnormen. (T28)<br/>Anm: Vgl bereits 10 Ob 56/22s.

10 Ob 56/22sOGH22.06.2023

vgl; Beisatz wie T19

6 Ob 168/23hOGH25.09.2023

vgl

8 Ob 87/23mOGH19.10.2023

Beisatz wie T27; Beisatz wie T28

6 Ob 164/23wOGH23.10.2023

vgl; nur T1; Beisatz nur wie T26; Beisatz nur wie T28

2 Ob 177/23bOGH25.10.2023

Beisatz wie T26; Beisatz wie T27

4 Ob 116/23xOGH25.01.2024

vgl; Beisatz: Hier: internationale Zuständigkeit iZm dem Diesel-Abgasskandal bei Kaufvertragsabschluss und Übergabe in einem anderen EU-Mitgliedstaat (T29)

Dokumentnummer

JJR_20010529_OGH0002_0040OB00110_01G0000_002