OGH 4Ob33/12z

OGH4Ob33/12z10.7.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. R***** GmbH, *****, und 2. D***** Limited, *****, beide vertreten durch Mag. Klaus Fuchs und Mag. Gernot Weiß, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei A***** e.V., *****, vertreten durch die Holter-Wildfellner Rechtsanwälte OG in Grieskirchen, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 35.000 EUR) sA, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 7. Dezember 2011, GZ 4 R 170/11i-14, womit der Beschluss des Landesgerichts Linz vom 12. Juli 2011, GZ 1 Cg 35/11d-10, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit 2.157,59 EUR (darin 359,60 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Nach dem Klagevorbringen betreibt die Erstklägerin in Linz einen Groß- und Einzelhandel mit Reifen und technischen Gummiwaren. Sie ist Generaldistributorin aller Reifenprodukte der Marke W***** für Österreich, Deutschland, Schweiz, Slowenien und Ungarn. Weiters wurden ihr, gemeinsam mit der Zweitklägerin, sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte an der Marke W***** für dieses Gebiet übertragen. Die Zweitklägerin ist eine nach chinesischem Recht für Hongkong gegründete Limited, die mit der größten Reifenproduzentin der Volksrepublik China, H*****, Ltd. einen exklusiven Distributionsvertrag für das Vertriebsgebiet Europa für deren Reifen abgeschlossen hatte. Die Zweitklägerin ist Großhändlerin der H***** Reifen und vertreibt insbesondere den Winterreifen W*****. Weiters wurden ihr, gemeinsam mit der Erstklägerin, sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte an der Marke W***** für dieses Gebiet übertragen.

Der Beklagte ist ein beim Amtsgericht ***** zu Vereinsregister ***** eingetragener Verein. Er verbreitet Print- und Onlinemedien. Das Onlinemedium ist eine unter www.*****.de eingerichtete Internetseite.

Die Klägerinnen begehren, den Beklagten schuldig zu erkennen, es im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken ab sofort zu unterlassen, den Winterreifen W***** durch die Behauptungen, er sei „billig, aber gefährlich“ und/oder er sei „sehr schwach auf nasser Straße“ und/oder er zeige „gleich in mehreren Teildisziplinen katastrophale Leistungen“ und/oder er sei „mangelhaft“, herabzusetzen und sinngleiche herabsetzende Tatsachenbehauptungen zu verbreiten. Sie stellen eine Reihe von Eventualbegehren und streben eine Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung an. Die Zuständigkeit des Erstgerichts stützten sie zuletzt nur noch auf Art 5 Nr 3 EuGVVO. Der Beklagte betreibe die deutschsprachige Website www.*****.de , die sich nicht nur an seine Vereinsmitglieder, sondern an alle Autofahrer vor allem in Deutschland, Österreich und in der Schweiz richte. Der Ö***** Oberösterreich sei faktisch eine Niederlassung des Beklagten in Österreich. Der Beklagte habe auf seiner Website und auch in Printausgaben (so zB in der A***** Motorwelt, Heft 10, Oktober 2010), welche auch an Mitglieder in Österreich und über bloße Anfrage auch an Nichtmitglieder in Österreich versandt würden, einen „A***** Winterreifentest 2010“ veröffentlicht und dabei wahrheitswidrig den Winterreifen W***** mit Attributen wie „Reifen aus China: billig, aber gefährlich“, „sehr schwach auf nasser Straße“, „gleich in mehreren Teildisziplinen katastrophale Leistungen“ und „mangelhaft“ bedacht. Diese Aussagen seien unrichtig und setzten das Reifenprodukt der Klägerinnen unzulässig herab. Die Aussagen seien auch wettbewerbsverzerrend und stellten eine lauterkeitswidrige, irreführende und aggressive Geschäftspraktik dar. Sie seien geeignet, die Nachfrage am Reifenmarkt wesentlich zu Lasten der Klägerinnen zu verschieben. Der Beklagte unterstelle und behaupte offenkundig falsche Tatsachen, um die chinesischen Reifen als schlecht darzustellen und so den Wettbewerb zu Gunsten europäischer Reifenmarken zu beeinflussen.

Der Beklagte erhob die Einrede der örtlichen und

internationalen Unzuständigkeit. Die Website www.*****.de richte sich ausschließlich an deutsche User, was schon aus der Top-Level-Domain „de“ hervorgehe. Die bloße Abrufbarkeit einer Internetseite könne keinen Erfolgsort bei Internetdelikten im Rahmen des Art 5 Nr 3 EuGVVO begründen. Ein Erfolgsort bei Internetdelikten werde nur dort angenommen, wo der Internetauftritt gemäß der zielgerichteten Bestimmung des Betreibers abrufbar sei. Der Internetauftritt www.*****.de richte sich jedoch nicht primär an österreichische Internetnutzer. Auch die Zeitschrift „A*****-Motorwelt“ werde ausschließlich Mitgliedern des Beklagten zur Verfügung gestellt, ihr Verbreitungsgebiet sei ausschließlich Deutschland. Die bloße Übermittlung von Papierexemplaren auf Anforderung nach Österreich begründe keinesfalls eine Zuständigkeit nach Art 5 Nr 3 EuGVVO, da dadurch keine Verbreitung und schon gar keine bestimmungsgemäße Verbreitung der Zeitschrift in Österreich erfolge.

Das Erstgericht wies die Klage wegen örtlicher und internationaler Unzuständigkeit zurück. Erfolgsort und damit Schadenseintrittsort liege bei Rechtsverletzungen im Internet in jenem Staat, auf den die entsprechende Website ihrer Aufmachung nach abziele. Die bloße Abrufbarkeit der Internetseite reiche für die Begründung eines Erfolgsorts im Inland nicht aus. Vielmehr sei entscheidend, in welchem Staat die direkte (ursprüngliche) Einwirkung auf das Rechtsgut des Betroffenen stattgefunden habe. Dies sei im vorliegenden Fall Deutschland. Der Beklagte trete objektiv unter der deutschen Top-Level-Domain „de“ im Internet auf, Inhalt sowie Aufmachung der Website seien auf den Markt in Deutschland ausgerichtet. Mag auch die Internetseite in anderen deutschsprachigen Ländern technisch abrufbar sein, so richte sie sich objektiv an Interessierte und Kunden mit Wohnsitz in Deutschland. Bei Printmedien sei der bestimmungsgemäße Verbreitungsort, also jener Ort, an dem das Ansehen des Betroffenen in Mitleidenschaft gezogen werde, entscheidend. Auch hier liege der Erfolgsort somit in Deutschland, weil es sich bei der „A*****-Motorwelt“ um eine Zeitschrift der Beklagten handle, deren Erhalt an eine Mitgliedschaft gebunden sei. Dem stehe auch die vereinzelte Versendung von Printausgaben auf Nachfrage nach Österreich nicht entgegen. Da das schädigende Ereignis und damit der Erfolgsort sowohl bei der Veröffentlichung des Winterreifentests auf der Internetseite des Beklagten, als auch in der Printausgabe in Deutschland lägen, bestehe kein ausreichender Bezug zum Inland. Die internationale Zuständigkeit des Erstgerichts gemäß Art 5 Nr 3 EuGVVO sei daher nicht begründet.

Das Rekursgericht verwarf die Unzuständigkeitseinrede und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens auf. Bei der Zuständigkeitsprüfung sei alleine von den Klagebehauptungen auszugehen. Danach richteten sich der Internetauftritt des Beklagten und auch der beanstandete Inhalt des Winterreifentests 2010 (auch) an Autofahrer in Österreich. Es könne daher kein Zweifel bestehen, dass internationale Zuständigkeit und auch örtliche Zuständigkeit des Erstgerichts gemäß Art 5 Nr 3 EuGVVO zu bejahen seien. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zuzulassen, weil es zumindest denkmöglich sei, vom Gericht zu verlangen, im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung die Ausrichtung und die Reichweite eines Internetauftritts unabhängig von der materiellen Begründetheit die Klage zu prüfen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Beklagten mit dem Antrag, den Beschluss des Erstgerichts wiederherzustellen; in eventu stellt sie einen Aufhebungsantrag und regt ein Ersuchen an den EuGH um Vorabentscheidung an.

Die Klägerinnen beantragen, den Revisionsrekurs zurückzuweisen bzw ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Der Rechtsmittelwerber macht geltend, bei der (angeblich) wettbewerbsverletzenden Handlung liege der Ort der Marktbegegnung in Deutschland, davon abgesehen könne die Beklagte als behördlich anerkannter Verbraucherschutzverband niemals in einem Wettbewerbsverhältnis zu den Klägerinnen stehen. Der beanstandete Internetauftritt und die Zeitschrift des Beklagten richte sich bestimmungsgemäß an Personen in Deutschland und nicht in Österreich. Die bloße Abrufbarkeit der Website allein reiche für die Annahme eines Erfolgsorts gemäß Art 5 Nr 3 EuGVVO nicht aus. Im Übrigen komme als Erfolgsort eines Distanzdelikts nur jener Ort in Betracht, an dem sich die Schädigung zuerst auswirke. Dieser Ort sei hier ebenfalls Deutschland. Daher sei kein forum delicti in Österreich begründet. Zur Klarstellung der Rechtslage sei allenfalls die Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung geboten.

Der Senat hat erwogen:

1. Gemäß Art 5 Nr 3 EuGVVO kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, und zwar vor dem Gericht des Orts, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht.

2. Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach Art 5 Nr 3 EuGVVO ist verordnungsautonom zu beurteilen. Delikte im Sinn dieser Bestimmung sind unerlaubte Handlungen, die eine Schadenshaftung des Beklagten nach sich ziehen und nicht an einen Vertrag iSd Art 5 Nr 1 EuGVVO anknüpfen (RIS-Justiz RS0109078). Darunter fallen insbesondere auch Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb (17 Ob 13/10a mwN) und Verletzungen von Persönlichkeitsrechten in Printmedien und im Internet (siehe EuGH C-68/93 - Shevill; C-509/09 , C-161/10 - eDate Advertising).

3. Bei Distanzdelikten kann sowohl am Handlungsort als auch am Erfolgsort geklagt werden; als Erfolgsort kommt aber nur jener Ort in Betracht, an dem sich die Schädigung zuerst auswirkt. Folgewirkungen auf Person oder Vermögen des Geschädigten lassen dessen Sitz auch dann nicht zum Erfolgsort werden, wenn sie gleichzeitig verwirklicht werden (RIS-Justiz RS0119142). Bei Delikten im Inernet ist zweifelhaft, ob ein Erfolgsort an allen Orten angenommen werden kann, an denen die Website abgerufen werden kann. Dies wird zum Teil damit gerechtfertigt, dass sich derjenige, der sich die globale Verbreitungsmöglichkeit durch das Internet zunutze mache, auch die daraus resultierende weltweite Gerichtspflichtigkeit hinnehmen müsse. Andererseits wird vertreten, dass die bloße Abrufbarkeit nicht genügen könne, um nicht die Deliktszuständigkeit zu Lasten der Wohnsitzzuständigkeit des Art 2 I EuGVVO ausufern zu lassen (Kropholler/Hein, EuGVO9 Art 5 Rz 86 mwN). Bei Rechtsverletzungen im Internet liege der Schadenseintritt in jenem Staat, auf den die entsprechende Homepage ihrer Aufmachung nach abziele (Czernich/Tiefenthaler/Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht3, Art 5 EuGVVO Rz 83). Der Ort der Abrufbarkeit der Information bilde einen Erfolgsort, wenn dort Interessen des Verletzten beeinträchtigt seien und die Äußerung bestimmungsgemäß auf diesen Staat ausgerichtet sei (Schmaranzer in Burgstaller/Neumayr, Internationales Zivilverfahrensrecht [2009], Art 5 EuGVO Rz 57 mwN, insbesondere unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des BGH; ebenso Leible in Rauscher, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht [2011], Art 5 Brüssel I-VO Rz 86i; Geimer in Geimer/Schütze, EuZVR [2010], Art 5 EuGVVO Rz 251).

4. Der EuGH hat in der Entscheidung C-68/93 - Shevill zu Art 5 Nr 3 des Brüsseler Übereinkommens vom 27. September 1968 ausgesprochen, dass im Fall einer grenzüberschreitenden Ehrverletzung durch Presseerzeugnisse die Beeinträchtigung der Ehre und des Ansehens einer Person durch eine ehrverletzende Veröffentlichung an den Orten verwirklicht werde, an denen die Veröffentlichung verbreitet werde, wenn der Betroffene dort bekannt sei. Der Betroffene könne eine Schadenersatzklage gegen den Herausgeber sowohl bei den Gerichten des Vertragsstaats, in dem der Herausgeber der ehrverletzenden Veröffentlichung niedergelassen sei, als auch bei den Gerichten jedes Vertragsstaats erheben, in dem die Veröffentlichung verbreitet worden sei und in dem das Ansehen des Betroffenen nach dessen Behauptung beeinträchtigt worden sei. Dabei seien die erstgenannten Gerichte für die Entscheidung über den Ersatz sämtlicher durch die Ehrverletzung entstandener Schäden und die letztgenannten Gerichte nur für die Entscheidung über den Ersatz der Schäden zuständig, die in dem Staat des angerufenen Gerichts verursacht worden seien.

In seiner Entscheidung vom 25. 10. 2011, C-509/09 , C-161/10 - eDate Advertising, sprach der EuGH im Rahmen eines weiteren Vorabentscheidungsersuchens zur Auslegung von Art 5 Nr 3 EuGVVO aus, dass das Opfer einer mittels des Internet begangenen Verletzung eines Persönlichkeitsrechts nach Maßgabe des Orts, an dem sich der Erfolg des in der Europäischen Union durch diese Verletzung verursachten Schadens verwirklicht habe, einen Gerichtsstand für den gesamten Schaden in Anspruch nehmen könne. Da die Auswirkungen eines im Internet veröffentlichten Inhalts auf die Persönlichkeitsrechte einer Person am besten von dem Gericht des Orts beurteilt werden könnten, an dem das mutmaßliche Opfer den Mittelpunkt seiner Interessen habe, entspreche die Zuweisung der Zuständigkeit an dieses Gericht dem Ziel einer geordneten Rechtspflege. Anstelle der Geltendmachung des gesamten Schadens bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt seiner Interessen befinde, könne der Kläger auch vor den Gerichten jedes Mitgliedstaats Klage erheben, in dessen Hoheitsgebiet ein im Internet veröffentlichter Inhalt zugänglich sei oder gewesen sei. Diese seien nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts verursacht worden sei.

Mit dieser Entscheidung hielt der EuGH die Shevill-Rechtsprechung, die die Erfolgsortszuständigkeit bei Streudelikten mosaikartig aufspaltet, (insbesondere im Zusammenhang mit Internetpublikationen) aufrecht und erteilte Bestrebungen nach einer Einschränkung auf Orte „bestimmungsgemäßer Abrufbarkeit“ eine Absage. Er stellte neben den jeweils nur partiell gegebenen Erfolgsortsgerichtsstand einen weiteren - zur umfassenden Sachentscheidung befugten - Erfolgsortsgerichtsstand am „Mittelpunkt der Interessen des Opfers“. Dieser Mittelpunkt soll in der Regel am gewöhnlichen Aufenthalt gelegen sein, bei ausreichenden Indizien aber auch an einem anderen Ort, etwa dem der beruflichen Tätigkeit (Slonina, ÖJZ 2012/8).

5. Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass dem Argument des Beklagten, wonach mangels „bestimmungsgemäßer“ Ausrichtung der Internetveröffentlichung kein inländischer Deliktsgerichtsstand gegeben sei, der Boden entzogen ist.

6. Im Fall der sogenannten „doppelrelevanten Tatsachen“, das sind jene, aus denen sowohl die internationale Zuständigkeit also auch die Begründetheit des Anspruchs erfolgt, muss die Schlüssigkeit des Klagevorbringens ausreichen, um nicht die Zuständigkeitsprüfung mit einer weitgehenden Sachprüfung zu belasten (RIS-Justiz RS0116404).

Die Klägerinnen haben schlüssig behauptet, der Beklagte habe durch unwahre, rufschädigende Tatsachenbehauptungen ihren wirtschaftlichen Ruf im Inland beeinträchtigt. Sein (im Ausland gesetztes) Verhalten wirke sich auf den österreichischen Markt aus.

7. Im (Parallel-)Verfahren über die von den Klägerinnen gegen die (mit dem hier Beklagten kooperierenden) österreichischen Automobilverbände (4 Ob 222/11t) hat der Senat die Auffassung des Berufungsgerichts, es fehle den Klägerinnen als bloßen Vertriebspartnerinnen der chinesischen Produzentin mangels personalisierender Elemente in den beanstandeten Passagen des Warentests der dort Zweitbeklagten an der vom Gesetz geforderten Betroffenheit, gebilligt.

Diese Thematik fällt jedoch bereits in die materielle Prüfung des Anspruchs. Im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung genügt - wie schon ausgeführt - die Schlüssigkeit des Klagsvorbringens. Diese ist jedenfalls in Bezug auf den Anspruch aus Kreditschädigung zu bejahen. Der inländische Gerichtsstand für Deliktsklagen nach Art 5 Nr 3 EuGVVO ist daher hinsichtlich beider Klägerinnen gegeben.

8. Dass die Zweitklägerin ihren Sitz in einem Drittstaat hat, ist grundsätzlich bedeutungslos (vgl Simotta in Fasching/Konecny 2 Art 5 EuGVVO Rz 263 mwN). Allerdings ist die Zuständigkeit der inländischen Gerichte auf die im Inland eingetretene Beeinträchtigung beschränkt (vgl EuGH C-68/93 - Shevill Rz 33; C-509/09 , C-161/10 - eDate Advertising Rz 43).

9. Die vorliegende Entscheidung kann sich auf bereits bestehende (oben zitierte) Rechsprechung des EuGH, insbesondere auf die Entscheidung C-509/09 , C-161/10 - eDate Advertising, stützen. Eine neuerliche Befassung des EuGH zur Auslegung des Erfolgsortsgerichtsstands nach Art 5 Nr 3 EuGVVO bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen (durch Internetpublikationen) bedarf es daher nicht.

10. Zusammenfassend ergibt sich die internationale Zuständigkeit des Erstgerichts in Bezug auf beide Klägerinnen.

Dem Revisionsrekurs des Beklagten ist daher nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 41, 50 ZPO.

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