Normen
EuGVÜ Art5 Nr3
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art5 Nr3
EuGVVO 2012 Art7 Nr2
LGVÜ II 2007 Art5 Z3
4 Ob 146/04f | OGH | 06.07.2004 |
16 Ok 3/08 | OGH | 16.07.2008 |
Veröff: SZ 2008/102 |
17 Ob 13/10a | OGH | 16.12.2010 |
Auch; nur: Bei Distanzdelikten kann sowohl am Handlungsort als auch am Erfolgsort geklagt werden; als Erfolgsort kommt aber nur jener Ort in Betracht, an dem sich die Schädigung zuerst auswirkt. Folgewirkungen auf Person oder Vermögen des Geschädigten lassen dessen Sitz auch dann nicht zum Erfolgsort werden, wenn sie gleichzeitig verwirklicht werden. (T1) |
4 Ob 2/12s | OGH | 28.02.2012 |
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Eigentumseingriffe und unlautere Geschäftspraktiken im Ausland. (T2) |
4 Ob 33/12z | OGH | 10.07.2012 |
Auch; nur T1 |
6 Ob 144/15t | OGH | 21.12.2015 |
Vgl; Beisatz: Jedenfalls dann, wenn ein Gesamtschaden geltend gemacht wird, kommt als Erfolgsort nur jener Ort in Betracht, an dem sich die Schädigung zuerst auswirkte. Folgewirkungen auf Person oder Vermögen des Geschädigten ließen dessen Sitz auch dann nicht zum Erfolgsort werden, wenn sie gleichzeitig verwirklicht würden. (T3) |
4 Ob 214/15x | OGH | 23.02.2016 |
nur: Bei Distanzdelikten kann sowohl am Handlungsort als auch am Erfolgsort geklagt werden. (T4)<br/>Beisatz: Handlungsort ist der Ort des schadensbegründenden Geschehens, das heißt der Ort, an dem das schadensbegründende Geschehen seinen Ausgang nahm. Reine Vorbereitungshandlungen genügen jedoch nicht. (T5)<br/> |
4 Ob 120/16z | OGH | 30.08.2016 |
Auch |
1 Ob 104/16z | OGH | 27.09.2016 |
Auch; Beisatz: Hier: Wohnsitzgericht des Klägers, der (als Bankkunde) seine Schadenersatzklage auf eine unionsrechtswidrige Marktbeeinflussung (auch) durch die Beklagte stützt. (so schon 4 Ob 120/16z zur EuGVVO 2012 Art 7 Nr 2). (T6) |
6 Ob 247/16s | OGH | 30.01.2017 |
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Behauptete Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch verleumderische Inhalte im Internet, wobei die Klägerin zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Inhalte ihren Wohnsitz in den Niederlanden hatte ‑ internationale Zuständigkeit für Unterlassungs‑ und Schadenersatzansprüche verneint, weil sich die Schädigung damit zuerst in den Niederlanden auswirkte. (T7) |
4 Ob 137/16z | OGH | 21.02.2017 |
Auch |
6 Ob 18/17s | OGH | 07.07.2017 |
Auch; nur T1; Beisatz: Bei auf Prospekthaftung gestützten Ansprüchen liegt der Handlungsort in dem Land, in dem die unterlassene bzw fehlerhafte Aufklärung im Prospekt erfolgte. Für die Ad-hoc-Publizitätspflicht ist auf das Land abzustellen, in dem der Emittent der Ad‑hoc‑Publizitätspflicht unterliegt. Die bloße Duplikation der Information in anderen Mitgliedstaaten ist unbeachtlich. (T8)<br/>Beisatz: Wenn es sich bei der Beklagten um ein deutsches börsenotiertes Unternehmen handelt, die Aktien nicht an österreichischen Börsen gehandelt werden, der Kläger die Aktien an einer deutschen Börse erworben hat und die die Aktien verkörpernde Globalurkunde in Deutschland hinterlegt ist, ist auch kein Erfolgsort in Österreich anzunehmen, weil ein Erstschaden mangels greifbarer Anknüpfungspunkte nicht in Österreich eingetreten ist. (T9)<br/>Veröff: SZ 2017/79 |
6 Ob 119/17v | OGH | 07.07.2017 |
Auch; nur T1; Beis wie T8; Beis wie T9 |
4 Ob 55/18v | OGH | 22.03.2018 |
Auch |
4 Ob 185/18m | OGH | 23.10.2018 |
Auch |
5 Ob 240/18g | OGH | 20.02.2019 |
nur T1; Beis wie T5 |
8 Ob 75/18i | OGH | 24.10.2018 |
Vgl; Beisatz: Ging nicht nur der (selbstschädigende) Zahlungsfluss vom österreichischen Konto des Klägers aus, sondern wurden auch die Vertragsunterlagen samt Rechnungen dem Kläger per Post an seinen österreichischen Wohnsitz zugesandt und von ihm unterfertigt postalisch wieder in die Schweiz retourniert, sodass der Kläger die sein Vermögen endgültig belastende Verpflichtung, die Teak- und Balsaholzbäume zu erwerben, in Österreich eingegangen ist, sprechen mehrere Sachverhaltselemente für die Zuweisung der Zuständigkeit an das Wohnsitzgericht des Klägers in Österreich. Damit ist die vom EuGH geforderte Vorhersehbarkeit eines am Wohnsitz des Klägers liegenden Erfolgsorts für den Zweitbeklagten gegeben. Es ist daher nicht auf den Ort des Sitzes der jeweiligen Banken abzustellen, bei denen der Anleger Konten hält; ist dieser Ort für den Prozessgegner doch kaum vorhersehbar. (T10) |
9 Ob 8/19w | OGH | 28.03.2019 |
nur T1; Beis wie T5 |
10 Ob 36/19w | OGH | 28.05.2019 |
nur T1; Beis wie T5 |
6 Ob 218/18d | OGH | 07.05.2019 |
Auch; nur T4; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Handlungs- und Erfolgsort bei Eingriffen in die Privatsphäre durch Anrufe und SMS; Erfolgsort bei Verbreitung ehrverletzender Inhalte per E-Mail. (T11) |
8 Ob 30/19y | OGH | 29.04.2019 |
Auch |
6 Ob 215/19i | OGH | 25.06.2020 |
Vgl; nur Beis wie T3; nur Beis wie T7 |
8 Ob 172/22k | OGH | 27.06.2023 |
vgl; Beisatz: Erfolgsort ist der Ort, an dem die schädigenden Auswirkungen des haftungsauslösenden Ereignisses zu Lasten des Betroffenen eintreten. (T12) |
10 Ob 56/22s | OGH | 22.06.2023 |
vgl |
2 Ob 177/23b | OGH | 25.10.2023 |
vgl |
6 Ob 30/24s | OGH | 26.04.2024 |
vgl; Beisatz wie T3<br/>Beisatz: Eine Person kann eine Klage wegen behaupteter Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet (hier: Facebook-Seite) auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens sowie auf Widerruf unwahrer und beleidigender Äußerungen einschließlich deren Veröffentlichung entweder vor dem (sachlich zuständigen) Gericht des Ortes, an dem der Urheber dieser Inhalte seinen Wohnsitz oder Sitz hat, oder vor dem (sachlich zuständigen) Gericht des Ortes, an dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befindet, erheben. (T13)<br/>Beisatz: Hier: Binnensachverhalt im Anwendungsbereich des § 92b JN. (T14) |
Dokumentnummer
JJR_20040706_OGH0002_0040OB00146_04F0000_001
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