OGH 6Ob144/15t

OGH6Ob144/15t21.12.2015

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. S***** S*****, vertreten durch Dr. Verena Stolz, Rechtsanwältin in Salzburg, als Verfahrenshelferin, gegen die beklagten Parteien 1. R***** Ltd., *****, und 2. C***** Ru*****, beide vertreten durch Dr. Manfred Nessmann, Rechtsanwalt in Salzburg, als Verfahrenshelfer, wegen 520.000 EUR sA und Unterlassung, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 28. Mai 2015, GZ 3 R 72/15a‑36, womit der Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 2. April 2015, GZ 7 Cg 123/13v‑32, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0060OB00144.15T.1221.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die beklagten Parteien haben die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.

Begründung

Die Klägerin begehrte ursprünglich ohne nähere Aufschlüsselung Schadenersatz in Höhe von 500.000 EUR sA sowie die Unterlassung der Verbreitung von ruf‑ und kreditschädigenden Behauptungen, insbesondere Einträge wie „I***** = S*****, Verleumderin, Verbrecherin und Zahnärztin“. Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2014 dehnte sie ihr Zahlungsbegehren um 20.000 EUR an Schmerzengeld aus. Dazu brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei einige Jahre beruflich in den Niederlanden als Zahnärztin tätig gewesen. Nach Malversationen ihres Buchhalters habe im Internet eine Kampagne gegen sie begonnen, in der sie als Betrügerin dargestellt worden sei. Sämtliche holländischen Zeitungen hätten ohne Recherchen unwahre Behauptungen wiedergegeben. Deshalb sei auch ein Versuch, anschließend in Belgien eine Praxis zu eröffnen, gescheitert. Daraufhin habe sie von den österreichischen Behörden eine neue Identität, nämlich ihren nunmehrigen Namen S***** S***** erhalten. Sie habe sich dann in Großbritannien als Zahnärztin niedergelassen, um dort gleichzeitig auch eine Restschuldbefreiung zu erreichen. Dabei sei ihr der Zweitbeklagte als Geschäftsführer der Erstbeklagten behilflich gewesen. Im Gegenzug habe sie sich bereit erklärt, für einige von ihm gegründete Gesellschaften (Limiteds) als Nominee‑Director zur Verfügung zu stehen und habe bei insgesamt drei verschiedenen Notaren Unterschriften geleistet. Bis zum Ende ihres Verfahrens zur Restschuldbefreiung im August 2010 sei sie in Nordirland als Zahnärztin tätig gewesen.

Vermutlich habe der Zweitbeklagte von der Klägerin unterfertigte Vollmachten dazu missbraucht, ohne ihr Wissen mit ihrem Namen auch unter weiteren Gesellschaften (Limiteds) zu arbeiten. Mit einer vereinbarungswidrig an Dritte verkauften Gesellschaft sei im Internet massive Abzocke betrieben worden, wobei ihr Name als „Director“ aufgeschienen sei. Darüber hinaus habe es zahlreiche weitere negative Online‑Einträge gegeben. Dadurch sei ihr Name massiv in Verruf geraten. Darüber hinaus habe sie wiederholt Teile der sie verleumdenden Vorgeschichte aus den Niederlanden wiederfinden müssen. Sie sei mit zahlreichen negativen Eintragungen im Zusammenhang mit Abzockereien in Verbindung gebracht und beschuldigt worden, hinter zahlreichen Abzocker‑Geschäften zu stehen. Schließlich sei im Internet eine Hetze gegen sie durch den Verein „Nicht‑Abzocken e.V.“ geführt worden. Der Zweitbeklagte habe sie massiv getäuscht, weil sie im englischen Handelsregister als „Director“ und „Owner“ von zwielichtigen Gesellschaften eingetragen worden sei.

Im Jahr 2012 habe die Klägerin den für sie schlimmsten Online‑Eintrag entdeckt, nämlich: „I***** = S*****, Verleumderin, Verbrecherin und Zahnärztin ...“. Hinter diesem Eintrag stünden die Beklagten.

Durch die massive Rufschädigung hätte sie einen unwiderbringlichen massiven Schaden in erster Linie in Form eines Verdienstentgangs erlitten. Es sei ihr nicht mehr möglich, als Zahnärztin tätig zu werden. Sie sei nunmehr erwerbsunfähig und beziehe eine geringe Pension. Aufgrund der schädigenden Online‑Einträge, für die die Beklagten verantwortlich seien, habe sie keine berufliche Existenz mehr aufbauen können. Die Verleumdungstexte hätten zu einem irreversiblen Rufmord verbunden mit schweren psychosomatischen Auswirkungen geführt. Auch sei eine Kassenzulassung aufgrund der inzwischen vergangenen Zeit nicht mehr möglich. Da die Verletzungen im Internet weltweit aufgerufen werden könnten und ein Großteil der Einträge auf Deutsch abgefasst worden sei, sei die Zuständigkeit des Landesgerichts Salzburg gegeben.

Die Beklagten wandten die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts ein. Die Beklagten seien nicht Herausgeber der von der Klägerin behaupteten Unwahrheiten gewesen. Die Klägerin betreibe offensichtlich für diverse Verfahren ein systematisches Forum‑Shopping; sie sei an der von ihr in der Klage angeführten Adresse nicht einmal gemeldet. Ihr Lebensmittelpunkt befinde sich nicht in Salzburg.

Das Erstgericht wies die Klage wegen Unzuständigkeit zurück. Dabei ging es im Wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus:

Die Klägerin, eine österreichische Staatsbürgerin, war zunächst in Tirol und in Südtirol als Zahnärztin tätig. Danach war sie in Deutschland tätig. Im Jahr 2003 erhielt sie ein Angebot, in den Niederlanden als Geschäftsführerin und Zahnärztin zu arbeiten. Im Jahr 2007 kam es um diese Praxis zu einem Skandal und Gerichtsverfahren in Holland, weil Rechnungen von Patienten zweimal geltend gemacht wurden. Ende 2007 wurde die Praxis liquidiert. Pläne für eine Praxis in Antwerpen scheiterten, weil die Bank die Finanzierungszusage zurückzog, als sie von dem im Internet veröffentlichten Skandal um die Person der Klägerin in Holland erfuhr.

2008 beantragte die Klägerin in Innsbruck die Änderung ihres Namens. Seit November 2008 bezieht sie Erwerbsunfähigkeitspension. Im Jahr 2008 lernte sie auch den Zweitbeklagten kennen und stellte diesem ihren Namen als Nominee‑Director für Gesellschaften nach englischem Recht (Limiteds) zur Verfügung. Anfang des Jahres 2009 stellte sie fest, dass im Internet unwahre Behauptungen über ihre Person gemacht wurden.

Rechtlich würdigte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahingehend, dass der Mittelpunkt der Interessen der Klägerin nicht in Salzburg liege. Sie habe bis 2010 keinen Wohnsitz in Salzburg gehabt und keine berufliche Tätigkeit hier ausgeübt; sie sei erst seit 9. April 2014 in Salzburg gemeldet. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergebe sich auch kein Anhaltspunkt dafür, dass in Österreich ein Schaden aufgrund der Veröffentlichungen im Internet entstanden wäre. Die Klägerin sei seit 2003 nicht mehr in Österreich als Zahnärztin tätig gewesen und hätte aufgrund ihres Alters in Österreich keine Zahnarztpraxis mit Kassenvertrag mehr bekommen.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Ausgehend von der Behauptung einer erstmaligen Persönlichkeitsrechtsverletzung im Jahr 2009 scheide der für eine Zuständigkeit österreichischer Gerichte von der Klägerin in Anspruch genommene Anknüpfungspunkt aus.

Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil der Frage, ob bei Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet auch im Zusammenhang mit dem Anknüpfungspunkt des Interessenmittelpunkts des Geschädigten der Ort des Primärschadens maßgeblich sei, über diesen Rechtsstreit hinaus Bedeutung zukomme.

Rechtliche Beurteilung

Hiezu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:

Der Revisionrekurs ist entgegen dem ‑ den Obersten Gerichtshof nicht bindenden ‑ Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig:

1.1. Nach der Entscheidung des EuGH vom 25. 10. 2011, C‑509/09, C‑161/10 E‑date Advertising und Martinez ist Art 5 Nr 3 EuGVVO so auszulegen, dass eine Person, die sich durch auf einer Website veröffentlichte Inhalte in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt fühlt, die Wahl hat: Sie kann ihre Klage auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens entweder bei den Gerichten jenes Mitgliedsstaats, in dem der Urheber dieser Inhalte niedergelassen ist, oder bei den Gerichten des Mitgliedsstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befindet, geltend machen. Stattdessen kann diese Person ihre Klage auch vor den Gerichten jedes Mitgliedsstaats erheben, in dessen Hoheitsgebiet ein im Internet veröffentlichter Inhalt zugänglich ist oder war. Diese Gerichte sind aber nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet des Mitgliedsstaats des angerufenen Gerichts verursacht worden ist.

1.2. Jedenfalls dann, wenn ‑ wie im vorliegenden Fall ‑ ein Gesamt schaden geltend gemacht wird, kommt als Erfolgsort nur jener Ort in Betracht, an dem sich die Schädigung zuerst auswirke. Folgewirkungen auf Person oder Vermögen des Geschädigten ließen dessen Wohnsitz auch dann nicht zum Erfolgsort werden, wenn sie gleichzeitig verwirklicht würden (4 Ob 33/12z; RIS‑Justiz RS0119142).

2.1. Die Vorinstanzen sind von diesen Grundsätzen nicht abgewichen. Letztlich behauptet die Revisionrekurswerberin in ihrem Rechtsmittel bloß unsubstantiiert, dass der Schwerpunkt des Konflikts für die Zuständigkeit und damit der Ort, an dem die Persönlichkeitsrechtsverletzungen am stärksten verspürt würden, maßgeblich sei. Die Klägerin lässt indes offen, inwiefern die Beurteilung des Rekursgerichts im Einzelnen unrichtig sein soll. Die Behauptung, eine weltweite Gerichtspflichtigkeit sei hinzunehmen, ist in dieser Allgemeinheit jedenfalls unrichtig. Auf die in der Rechtsprechung herausgearbeiteten konkreten Kriterien geht die Revisionrekurswerberin nicht ein. Vielmehr wiederholt sie weitgehend nur abstrakte Rechtssätze ohne ihren Pauschalvorwurf, die Vorinstanzen seien von der Rechtsprechung des EuGH abgewichen, zu konkretisieren. Konkrete Ausführungen, zu welchem Zeitpunkt durch die Beklagten Verletzungen der Persönlichkeitsrechte der Klägerin erfolgten, wo die Klägerin zu diesem Zeitpunkt konkret den Mittelpunkt ihrer Interessen hatte und inwieweit über die Anwendung der bereits herausgearbeiteten allgemeinen Rechtssätze im Einzelfall hinaus eine weitere Rechtsfrage der in § 502 Abs 1 ZPO dargestellten Bedeutung zu entscheiden ist bzw eine gravierende Fehlbeurteilung bei der Anwendung der bereits herausgearbeiteten Rechtssätze vorliegt, sind nicht ersichtlich.

2.2. Der Rechtsmittelwerber muss aber zumindest eine erhebliche Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO, von deren Lösung die konkrete Sachentscheidung abhängt, aufzeigen (RIS‑Justiz RS0043654 [T6]).

3. Zusammenfassend bringt die Klägerin daher keine Rechtsfrage der in § 528 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass der Revisionsrekurs spruchgemäß zurückzuweisen war.

4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO. Die Beklagten haben in ihrer Revisionsrekursbeantwortung nicht auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen.

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