OGH 2Ob222/14g

OGH2Ob222/14g22.1.2015

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé, sowie den Hofrat Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** M*****, vertreten durch Dr. Longin Josef Kempf und Dr. Josef Maier, Rechtsanwälte in Peuerbach, gegen die beklagten Parteien 1. Dr. H***** L*****, 2. Dr. A***** K*****, beide *****, vertreten durch Sattlegger, Dorninger, Steiner & Partner Anwaltssocietät in Linz, wegen 126.551,65 EUR sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 22. Oktober 2014, GZ 2 R 147/14x‑10, mit dem infolge Berufung der beklagten Parteien das Versäumungsurteil des Landesgerichts Wels vom 24. Juli 2014, GZ 6 Cg 63/14t‑6, als nichtig aufgehoben und die Klage zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien binnen 14 Tagen die mit 2.425,48 EUR (darin 404,25 EUR USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen.

Begründung

Die Klägerin begehrte mit der am 5. 5. 2014 beim Landesgericht Wels eingebrachten Klage 126.551,65 EUR sA als Schadenersatz für die Folgen einer fehlerhaften tierärztlichen Behandlung ihres Pferdes in der Tierklinik der Beklagten in A***** (Deutschland), die zur Notwendigkeit der Einschläferung des Tiers geführt habe. Das Pferd sei als Zuchtstute und Reitpferd hochdekoriert gewesen. Der Schadenersatz umfasse den Zeitwert des Pferdes, Verdienstentgang (verhinderte Stutenzucht), frustrierte Behandlungskosten, Rettungsaufwand bzw Kosten der Euthanasie, wobei die Klägerin vertragliche und deliktische Haftung geltend machte. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts stützte die Klägerin auf Art 5 Nr 3 EuGVVO. Der Schaden, nämlich der Tod der Stute, sei im Sprengel des angerufenen Gerichts eingetreten. Auch wenn das dem Schaden zugrunde liegende ursächliche Geschehen in der deutschen Tierklinik eingetreten sei, könne die Klägerin die Beklagten wegen der unerlaubten Handlung auch vor dem Gericht des Orts verklagen, an dem der Schaden eingetreten sei.

Das Erstgericht verfügte die Zustellung der Klage samt einem Auftrag zur Erstattung der Klagebeantwortung. Nach den gemäß Art 10 EuZVO ausgestellten Bescheinigungen des Amtsgerichts München erfolgten die Zustellungen an die Beklagten jeweils am 5. 6. 2014. Da innerhalb der Frist des § 230 Abs 1 ZPO keine Klagebeantwortung erstattet wurde, erließ das Erstgericht über Antrag der Klägerin gegen beide Beklagten ein der Klage stattgebendes Versäumungsurteil.

Das Berufungsgericht gab der unter anderem wegen Nichtigkeit erhobenen Berufung der Beklagten Folge, hob das angefochtene Versäumungsurteil als nichtig auf und wies die Klage zurück. Das Versäumungsurteil sei wegen § 477 Abs 1 Z 3 ZPO nichtig. Maßgeblich für den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs im Sinne des Art 5 Nr 3 EuGVVO sei nur der Ort des Erstschadens. Es werde also keine Zuständigkeit dadurch begründet, dass außer an dem Ort, an dem der unmittelbar Betroffene durch das haftungsauslösende Ereignis direkt geschädigt worden sei, in der Folge an einem weiteren Ort in einem anderen Mitgliedstaat der Tod eingetreten sei.

Rechtliche Beurteilung

Der sich dagegen richtende Rekurs der Klägerin ist als Vollrekurs nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ohne die Beschränkungen des § 528 ZPO zulässig, zumal sich das Berufungsgericht mit dem zur Klagezurückweisung führenden Nichtigkeitsgrund erstmals auseinandergesetzt hat (RIS‑Justiz RS0116348; RS0043861). Der Rekurs ist aber nicht berechtigt.

1. Vorauszuschicken ist, dass auf den vorliegenden Fall noch die VO (EG) Nr 2001/44 des Rates vom 22. 12. 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) anzuwenden ist, weil die ihr nachfolgende VO (EU) Nr 1215/2012 des Europäischen Rates vom 12. 12. 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO neu) gemäß ihrem Art 66 nur auf Verfahren anzuwenden ist, die am 10. 1. 2015 oder danach eingeleitet worden sind, was aber auf das hier zu prüfende Verfahren nicht zutrifft.

2. Nach Art 5 Nr 3 EuGVVO kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Zuständig ist dabei das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht.

3. Von dieser Bestimmung sind nur Klagen erfasst, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen Vertrag im Sinne von Art 5 Z 1 EuGVVO anknüpfen (EuGH Rs 189/87, Kalfelis/Schröder ua, Slg 1988, 5565 Rn 18 [zum diesbezüglich nahezu wortgleichen EuGVÜ]; RIS‑Justiz RS0109078) bzw bei denen vertragliche Pflichten bei der Prüfung des Ersatzanspruchs nicht zwingend berücksichtigt werden müssen (EuGH Rs C-548/12 Brogsitter/Fabrication de Montres Normandes EURL ua, Rn 25 f). Ob eine Bezugnahme auf Art 5 Nr 3 EuGVVO wegen deliktischer Ansprüche deshalb ausscheidet, weil die Klägerin zugleich vertragliche Ansprüche aus dem Tierbehandlungsvertrag geltend macht, muss hier aber nicht abschließend geprüft werden; Art 5 Nr 3 EuGVVO kommt hier nämlich schon deshalb nicht zur Anwendung, weil der für diese Norm maßgebliche Ort nicht in Österreich liegt, was bereits die internationale Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts zur Folge hat und im Folgenden noch näher ausgeführt wird.

4. Der EuGH hat in der grundsätzlichen Entscheidung Rs 21/76, Bier/Mines de Potasse , Slg 1976, 1735 die Auffassung vertreten, dass „der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“ im Sinne einer autonomen Auslegung des Art 5 Nr 3 EuGVVO nach Wahl des Klägers sowohl den Erfolgsort oder Schadenseintrittsort (= Ort, an dem der Schaden eingetreten ist), als auch den Handlungsort (= Ort des dem Schaden zugrunde liegenden ursächlichen Geschehens) umfasse. Fallen beide Orte auseinander (Distanzdelikt), könne der Kläger zwischen dem Handlungsort und dem Erfolgsort als Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit wählen (vgl auch EuGH Rs C-168/02 , Kronhofer/Maier , Slg 2004, I-6009 Rn 16; EuGH Rs C-68/93 , Shevill/Presse Alliance , Slg 1995, I‑415 Rn 27; Beig/Graf‑Schimek/Grubinger/Schacherreiter , Rom II‑VO [2008] 21).

Die Klägerin knüpft hier an den Erfolgsort an und stützt sich in ihrem Rechtsmittel darauf, dass die von ihr geltend gemachten Schäden Fernwirkungsschäden seien, die in Österreich eingetreten und von Art 5 Nr 3 EuGVVO umfasst seien.

5.1 Der EuGH hat das Kriterium des Erfolgsorts in mehreren Entscheidungen nach dem oben zitierten Urteil Bier/Mines de Potasse konkretisiert und einschränkend ausgelegt. Diese einschränkende Auslegung des Erfolgsorts solle die Gefahr einer Annäherung an einen Klägergerichtsstand verhindern, zumal nach Art 2 Abs 1 EuGVVO (EuGVÜ bzw LGVÜ) grundsätzlich die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, zuständig seien (EuGH Rs C-364/93 Marinari/Lloyds Bank , Slg 1995, I‑2719 Rn 13; EuGH Rs C‑189/08, Zuid-Chemie BV/Philippo's Mineralenfabriek , Slg 2009, I‑6917 Rn 22; vgl Beig/Graf‑Schimek/Grubinger/Schacherreiter, Rom II-VO [2008] 24). Der Erfolgsort könne demnach nur so verstanden werden, dass er den Ort bezeichnet, an dem das haftungsauslösende Ereignis den unmittelbar Betroffenen direkt geschädigt hat (EuGH Rs C-220/88 Dumez France/Hessische Landesbank , Slg 1990, I-49 Rn 20). Er sei an dem Ort verwirklicht, an dem die schädigenden Auswirkungen des haftungsauslösenden Ereignisses zu Lasten des Betroffenen eintreten (EuGH Rs C 68/93 , Shevill/Presse Alliance , Slg 1995, I-415 Rn 28). Die Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“ sei nicht weit dahin auszulegen, dass sie „jeden Ort erfasst, an dem die schädlichen Folgen eines Umstands spürbar werden können, der bereits einen Schaden verursacht hat, der tatsächlich an einem anderen Ort entstanden ist.“ (EuGH Rs C-364/93 Marinari/Lloyds Bank , Slg 1995, I-2719 Rn 14; EuGH Rs C-168/02 , Kronhofer/Maier , Slg 2004, I-6009 Rn 19). Nicht in Betracht zu ziehen ist nach dieser Rechtsprechung daher der Ort, an dem sich ein bloßer Folgeschaden zusätzlich zu einem Erstschaden verwirklicht hat (zutreffend Beig/Graf‑Schimek/Grubinger/Schacherreiter aaO 25). Nach dem EuGH ist auch nicht schon deshalb auf den Ort des Klägerwohnsitzes ‑ als Ort des Mittelpunkts seines Vermögens ‑ abzustellen, weil dem Kläger dort durch Verlust von Vermögensbestandteilen in einem anderen Vertragsstaat ein finanzieller Schaden entstanden ist (EuGH Rs C-168/02 , Kronhofer/Maier , Slg 2004, I-6009 Rn 21).

5.2 Auch der Oberste Gerichtshof legt Art 5 Nr 3 EuGVVO einschränkend aus (vgl allgemein für die Gerichtsstände des Art 5 EuGVVO/LGVÜ: 7 Ob 132/00p). Nur der Ort des Eintritts des Erstschadens, nicht dagegen der Ort des Eintritts allfälliger Folgeschäden sei demnach zuständigkeitsbegründend (1 Ob 319/97m; 7 Ob 127/01d; 7 Ob 135/05m; 4 Ob 80/08f; 16 Ok 3/08 = SZ 2008/102; RIS‑Justiz RS0114004 [T1]; RS0109737 [T3, T6]). Als Erfolgsort komme nur jener Ort in Betracht, an dem sich die Schädigung zuerst auswirkt (17 Ob 13/10a), er sei dort zu lokalisieren, wo das geschützte Rechtsgut verletzt wird (16 Ok 3/08) und die Vermögensverminderung eingetreten ist (1 Ob 319/97m = SZ 71/31; 7 Nc 45/04h). Es falle nur jener Ort unter Art 5 Nr 3 EuGVVO, an dem das haftungsauslösende Ereignis den unmittelbar Betroffenen direkt geschädigt hat (1 Ob 319/97m; 8 ObA 68/06t), der (Wohn‑)Sitz des Klägers sei grundsätzlich ohne Bedeutung (RIS‑Justiz RS0115357 [T15]).

5.3 Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Erfolgsort werden auch in der einhelligen österreichischen und deutschen Lehre vertreten. Auch nach dem Schrifttum ist dabei nur der Ort des Erstschadens maßgeblich ( Simotta in Fasching/Konecny 2 Art 5 EuGVVO Rz 323 mwN; Czernich in Czernich/Tiefenthaler/Kodek , Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht 3 Art 5 EuGVVO Rz 84; Mayr, Europäisches Zivilprozessrecht Rz II/57; Schmaranzer in Burgstaller/Neu-mayr/Geroldinger/Schmaranzer Internationales Zivilverfahrensrecht Art 5 EuGVO Rz 55; Leible in Rauscher , EuZPR/IZPR Art 5 Brüssel I-VO Rz 86 mwN uva), weshalb an den Ort der ursprünglichen Verletzung des geschützten Rechtsguts ( Simotta aaO Rz 314) oder an jenen Ort anzuknüpfen sei, an dem es einen direkten ( Czernich aaO Rz 84) beziehungsweise unmittelbaren ( Mayr aaO Rz II/57) Eingriff in das Rechtsgut des Geschädigten gibt. Der Ort, an dem sich ein bloßer Folgeschaden verwirklicht, sei demnach ohne Belang ( Simotta aaO Rz 323 mwN; Czernich aaO Rz 84; Geimer in Geimer/Schütze , Europäisches Zivilverfahrensrecht 3 Art 5 EuGVVO Rz 254). Der Ort einer Verletzung in einem Mitgliedsstaat bleibe auch dann maßgebend, wenn etwa ein dort Verletzter in einem anderen Mitgliedstaat weitere Beeinträchtigungen erleidet oder verstirbt ( Kropholler/Hein, Europäisches Zivilprozessrecht 9 Art 5 EuGVVO Rz 83d mwN; Simotta aaO Rz 323 mwN; Czernich aaO Rz 84; Mayr aaO Rz II/57; Geimer aaO Rz 253 mwN; Schlosser EuGVVO 3 Art 5 Rz 19), etwa bei den Folgen einer medizinischen Fehlbehandlung (Kropholler/Hein aaO Rz 83f; Geimer aaO Rz 255b), eines Verkehrsunfalls ( Kropholler/Hein aaO Rz 83d mwN; Mayr aaO Rz II/57) oder einer sexuellen Belästigung ( Kropholler/Hein aaO Rz 83d mwN). Schmaranzer aaO Rz 55 hebt dabei abgrenzend hervor, dass Trauer‑ bzw Schockschäden naher Angehöriger keine Folge-, sondern Primärschäden (sogenannte „Fernwirkungsschäden“) seien, die personell unmittelbar aufgrund des Unglücksfalls eintreten würden. Eine Anknüpfung der Zuständigkeit nach dem Gerichtsstand des Trauernden/Geschockten sei daher möglich.

6. Die Entscheidung des Berufungsgerichts folgt dieser einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Lehre zur Auslegung des Art 5 Nr 3 EuGVVO und bedarf daher keiner Korrektur.

Aus dem Klagsvorbringen ergibt sich nicht die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gemäß Art 5 Nr 3 EuGVVO. Nach den Behauptungen der Klägerin ist vielmehr davon auszugehen, dass ihr Pferd durch eine unsachgemäße Behandlung in Deutschland infiziert wurde, die Schädigung somit sich zuerst dort ausgewirkt hat. Der Erfolgsort ist daher nicht in Österreich zu lokalisieren, weil der Klägerin der Schaden durch den Verlust (bzw die Minderung) des Zeitwerts und auch wegen des frustrierten Aufwands bereits in Deutschland entstanden ist. Dort trat nämlich die Verminderung ihres Vermögens ein. Im Sinne der oben referierten hA kann die Klägerin die internationale und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht damit begründen, dass sie den Verdienstentgang im Sprengel dieses Gerichts erlitten habe und sie den Rettungsaufwand dort aufwenden habe müssen. Auch der Umstand, dass die Einschläferung des Tieres, das „nicht mehr zu retten war“, im Inland vorgenommen wurde, hat für Art 5 Nr 3 EuGVVO keine Relevanz.

Ein Erstschaden in Österreich liegt auch nicht deshalb vor, weil die Schäden der Klägerin mit einem Fernwirkungsschaden vergleichbar wären. Im klägerischen Vorbringen werden keine (etwa mit Trauer- und Schockschäden vergleichbare) Fernwirkungsschäden behauptet. Die in der Klage relevierten Schäden sind entweder dem in Deutschland eingetretenen Erstschaden oder den für Art 5 Nr 3 EuGVVO irrelevanten Folgeschäden zuzuordnen.

Auch die mit Blick auf Art 4 Abs 1 Rom‑II‑VO bezogene (aber nicht näher begründete) Forderung nach einem „Gleichklang der Rechtsordnung“ führt zu keiner von der einhelligen Ansicht zu Art 5 Nr 3 EuGVVO abweichenden Beurteilung des Erfolgsorts, weil jene Norm das Kollisionsrecht betrifft, während hier nach Art 5 Nr 3 EuGVVO die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu prüfen war.

Dem Rekurs ist damit ein Erfolg zu versagen.

7. Abschließend (und der Vollständigkeit halber) ist noch darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen für eine bereits in der Klage beantragte Ordination nach § 28 JN nicht vorliegen. Eine nach § 28 Abs 1 Z 2 JN hier allenfalls in Betracht kommende Bestimmung der Zuständigkeit durch den Obersten Gerichtshof setzt ua voraus, dass dem Kläger im Einzellfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre. Die Bezugnahme auf eine derartige Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit ist aber ausgeschlossen, wenn im Geltungsbereich der EuGVVO die Gerichte eines anderen Mitgliedsstaats (hier: Deutschland) zur Ausübung der Gerichtsbarkeit berufen sind (zB 3 Nc 9/10v; RIS‑Justiz RS0112108; RS0053178 [T3, T5, T7]).

8. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf § 50 Abs 1 und § 41 Abs 1 ZPO.

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