Rechtssatz
Der Vollrekurs nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO kommt nur in Betracht, wenn sich das Berufungsgericht mit dem zur Klagezurückweisung führenden Nichtigkeitsgrund erstmals auseinandergesetzt hat. War das (behauptete) Prozesshindernis aber bereits Gegenstand des Verfahrens erster Instanz und der erstgerichtlichen Entscheidung, so unterliegt ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof den Beschränkungen des § 528 Abs 2 ZPO.
Vollrekurs — Anfechtbarkeit
6 Ob 150/05k | OGH | 14.07.2005 |
Auch; Beisatz: § 519 Abs 1 ZPO ist nur dann analog anzuwenden, wenn ein Rekursgericht erstmals einen Nichtigkeitsgrund aufgreift und eine Klage unter Nichtigerklärung des Verfahrens zurückweist; für die Anfechtbarkeit eines Beschlusses des Rekursgerichts, mit dem ein erstgerichtlicher Beschluss auf Zurückweisung der Klage bestätigt wurde, sieht § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nur insofern eine Ausnahme vor, als dieser Rekurs nicht jedenfalls unzulässig ist. (T1) |
1 Ob 18/06p | OGH | 04.04.2006 |
Auch; Beisatz: Hier: Unzulässigkeit des Rechtswegs. (T2)<br/>Beisatz: Auch im Provisorialverfahren ist der Vollrekurs - ohne die für die Anrufung des Obersten Gerichtshofs bestehenden Beschränkungen gemäß § 528 ZPO - zulässig, hat doch das Rekursgericht durch die Nichtigerklärung des Verfahrens und die Abweisung des Provisorialantrags den Rechtsschutz nach einem Sachantrag abschließend verweigert. (T3) |
10 Ob 66/06p | OGH | 30.01.2007 |
Auch; Beis wie T3<br/>Veröff: SZ 2007/9 |
6 Ob 292/07w | OGH | 24.01.2008 |
Auch; Beisatz: Wird die Aufhebung des Ersturteils als nichtig und die Zurückweisung der Klage durch das Berufungsgericht bekämpft (§ 519 Abs 1 Z 1 ZPO), so handelt es sich um einen Rekurs gegen die Zurückweisung der Klage nach Streitanhängigkeit (§ 521a Abs 1 Z 3 ZPO). In einem solchen Fall ist der Rekurs zweiseitig, die Rekursfrist beträgt vier Wochen. (T4) |
5 Ob 275/08i | OGH | 13.01.2009 |
Beis wie T1 nur: § 519 Abs 1 ZPO ist nur dann analog anzuwenden, wenn ein Rekursgericht erstmals einen Nichtigkeitsgrund aufgreift und die Klage unter Nichtigerklärung des Verfahrens zurückweist. (T5)<br/>Beisatz: Um die Anfechtungsbeschränkungen des § 528 Abs 2 ZPO anzuwenden, ist eine formelle (spruchmäßige) Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs durch das Erstgericht nicht jedenfalls notwendig. Es reicht aus, dass es in den Entscheidungsgründen zu erkennen gegeben hat, diese Einrede verwerfen zu wollen. Auch in diesem Fall wird das Gericht zweiter Instanz, das sich mit dieser Prozesseinrede befasst, funktionell als Rekursgericht tätig, weshalb sich die Zulässigkeit eines Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof nach § 528 ZPO richtet. (T6)<br/>Beisatz: Für die Anwendbarkeit der Anfechtungsbeschränkungen des § 528 Abs 2 ZPO muss das Erstgericht sich zumindest in den Entscheidungsgründen mit der (dort ausdrücklich bejahten) Zulässigkeit des Rechtswegs auseinandersetzen. Die meritorische Erledigung des Klagebegehrens reicht nicht aus (so schon 1 Ob 63/02z). (T7)<br/>Veröff: SZ 2009/4 |
3 Ob 79/09b | OGH | 22.04.2009 |
Beis wie T1; Beis wie T5; Beisatz: Für die Abänderung einer die Prozesseinrede des Beklagten verwerfenden Beschlusses durch das Rekursgericht gilt dagegen § 528 ZPO. (T8) |
4 Ob 99/11d | OGH | 09.08.2011 |
Beis wie T2; Beis ähnlich wie T6 |
4 Ob 91/13f | OGH | 18.06.2013 |
Beis wie T5; Beis ähnlich wie T6 |
5 Ob 186/13h | OGH | 27.11.2013 |
Vgl auch; Beisatz: Hat sich das Erstgericht mit der Frage der Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs in seiner Entscheidung nicht auseinandergesetzt, ist der Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem das Ersturteil als nichtig aufgehoben und die Rechtssache zur Entscheidung in das außerstreitige Verfahren überwiesen wurde, auch ohne Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts anfechtbar. (T9) |
9 ObA 117/14t | OGH | 18.12.2014 |
Auch; Beisatz: Ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof unterliegt dann den Beschränkungen des § 528 ZPO. (T10) |
3 Ob 12/19i | OGH | 20.02.2019 |
Auch; Beisatz: Das Rekursverfahren ist zweiseitig, die Rekurs-(beantwortungs)-frist beträge 14 Tage (§§ 521, 521a ZPO). (T11)<br/> Anmerkung: Gegenteilig zu T4. (T12) |
9 ObA 136/19v | OGH | 26.08.2020 |
vgl; Beisatz wie T7<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/73 |
2 Ob 107/20d | OGH | 06.08.2020 |
Beisatz: Hier: Das Gericht zweiter Instanz änderte die Entscheidung dahin ab, dass es die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückwies. (T13) |
7 Ob 13/21v | OGH | 24.02.2021 |
Auch; Beis wie T11; Beis wie T12 |
5 Ob 215/22m | OGH | 21.12.2022 |
vgl; Beisatz wie T5; Beisatz wie T8 |
7 Ob 177/22p | OGH | 13.12.2022 |
vgl; Beisatz: Hier: Erstmalige Wahrnehmung des Prozesshindernisses durch das Berufungsgericht; vierwöchige Revisionsfrist wegen einheitlicher Entscheidungsausfertigung auch für den Rekurs gegen die (teilweise) Zurückweisung der Klage (T14) |
4 Ob 18/23k | OGH | 31.05.2023 |
Beisatz: Die eine Analogie tragende Wertung liegt daher darin, dass eine aus formellen Gründen erfolgende Verweigerung der Sachentscheidung zumindest von zwei Instanzen geprüft werden muss. (T15) |
Dokumentnummer
JJR_20020430_OGH0002_0010OB00063_02Z0000_001
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