OGH 8Ob131/12s

OGH8Ob131/12s19.12.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Edda Obernosterer, Rechtsanwältin in Lienz, als Insolvenzverwalterin im Insolvenzverfahren über das Vermögen der C***** GmbH, gegen die beklagte Partei H***** AG, *****, vertreten durch die Hauska & Matzunski Rechtsanwälte OG in Innsbruck, wegen Herausgabe (Streitwert 4.406,73 EUR), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 5. September 2012, GZ 4 R 144/12a-16, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 12. Juni 2012, GZ 14 Cg 91/11v-12, einschließlich des diesem vorangegangenen Verfahrens als nichtig aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 447,98 EUR (darin enthalten 74,66 EUR USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Am 22. 10. 2009 schloss die Beklagte mit der späteren Schuldnerin einen Kreditvertrag über 90.000 EUR ab. Zur Besicherung der Kreditforderung verpfändete Letztere ein Sparbuch, das von der Beklagten in Verwahrung genommen wurde. Nach einem Ersterlag erfolgten monatliche Einzahlungen. Am Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wies das Sparbuch ein Guthaben von 58.406,73 EUR auf.

Mit Beschluss vom 11. 2. 2011 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und die Klägerin zur Insolvenzverwalterin bestellt. In der Prüfungstagsatzung bestritt sie die von der Beklagten angemeldete Forderung von 75.399,60 EUR sowie das geltend gemachte Absonderungsrecht am Sparbuch. In der Folge zog die Masseverwalterin ihre Bestreitung der angemeldeten Forderung zurück. Zudem anerkannte sie das Pfandrecht der Beklagten im Betrag von 54.000 EUR.

Mit der zugrunde liegenden Klage begehrte die Klägerin die Herausgabe des Sparbuchs, das im Eigentum der Schuldnerin stehe. Der Geschäftsfall könne nicht abgeschlossen werden, ohne dass der Verbleib der Mittel der Schuldnerin ausreichend nachvollzogen werden könne. Nach Herausgabe des Pfandobjekts werde von der Masseverwalterin die entsprechende Sondermasse gebildet und die Pfandgläubigerin daraus befriedigt.

Die Beklagte entgegnete, dass die Herausgabe des Sparbuchs dem Faustpfandprinzip widerspreche, weshalb ein derartiger Anspruch nicht bestehe.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Die Vermögenswerte, die der abgesonderten Befriedigung eines Absonderungsgläubigers dienten, bildeten eine Sondermasse. Ein allfälliger Überschuss falle in die allgemeine Konkursmasse. Gemäß § 120 IO bestehe ein Verwertungsmonopol des Masseverwalters. Zum Zweck der Verwertung müsse das Sparbuch herausgegeben werden.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten wegen Nichtigkeit Folge und hob das angefochtene Urteil einschließlich des diesem vorangegangenen Verfahrens als nichtig auf. Zudem sprach es gemäß § 40a JN aus, dass das Herausgabebegehren im Insolvenzverfahren zu behandeln und zu erledigen sei. Das Verwertungsmonopol des Masseverwalters setze voraus, dass sich die zu verwertende Sache in seiner Verfügungsmacht befinde. Wolle der Masseverwalter die Herausgabe eines Gegenstands von einem Absonderungsgläubiger bewirken, so stünden ihm nur die Einlösung nach § 120 Abs 1 IO oder das Verfahren nach § 120 Abs 3 IO zur Verfügung. Einer Klagsführung des Masseverwalters stehe die Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen. Die Klägerin habe daher die unrichtige Verfahrensart gewählt.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs der Klägerin, mit dem sie die Wiederherstellung der stattgebenden Entscheidung des Erstgerichts anstrebt.

Mit ihrer Rekursbeantwortung beantragt die Beklagte, dem Rekurs der Gegenseite den Erfolg zu versagen.

Rechtliche Beurteilung

1. Hat sich das Erstgericht - wie hier - mit der Frage der Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs in seiner Entscheidung nicht auseinandergesetzt, so ist der Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem das Ersturteil als nichtig aufgehoben und die Rechtssache zur Entscheidung in das außerstreitige Verfahren (hier in das Insolvenzverfahren) überwiesen wurde, auch ohne Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichts mittels Rekurses an den Obersten Gerichtshof anfechtbar (RIS-Justiz RS0116348; 8 Ob 111/11y). Der Rekurs der Klägerin ist daher zulässig; er ist aber nicht berechtigt.

2. Die von der Klägerin ohne stichhaltige Begründung geltend gemachte Nichtigkeit liegt - wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat - nicht vor.

3.1 § 120 IO enthält für die Verwertung von Sachen, an denen Absonderungsrechte bestehen, Sonderbestimmungen. Abs 2 leg cit stellt der gerichtlichen Veräußerung (kridamäßigen Versteigerung nach § 119 IO) die freihändige Veräußerung durch den Insolvenzverwalter an die Seite. Diese mit dem IRÄG 1982 geänderte Bestimmung erleichtert die freihändige Veräußerung von mit Absonderungsrechten belasteten Sachen, indem sie einem widersprechenden Absonderungsgläubiger die Behauptungs- und Bescheinigungslast für die größere Vorteilhaftigkeit der gerichtlichen Veräußerung auferlegt (RIS-Justiz RS0106142; 3 Ob 83/12w).

Für Sachen, die sich in der Gewahrsame von Absonderungsgläubigern befinden, besteht nach Abs 3 leg cit eine besondere Regelung. In diesen Fällen ist (ohne gesonderte insolvenzgerichtliche Anordnung) weder eine kridamäßige noch eine freihändige Veräußerung möglich. Auf Antrag des Insolvenzverwalters kann das Insolvenzgericht dem Absonderungsgläubiger, dessen Forderung fällig ist, nach dessen Anhörung eine angemessene Frist zur Verwertung setzen. Erst nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist die Sache über Anordnung des Insolvenzgerichts an den Insolvenzverwalter zur Verwertung herauszugeben. Nach dem Zweck dieser Verwertungsobliegenheit soll unter anderem verhindert werden, dass der Absonderungsgläubiger durch Verzögerung der Verwertung dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit nimmt, die Hyperocha zur Masse zu ziehen. Die Herausgabe der Pfandsache hat kein Erlöschen des Pfandrechts zur Folge. § 120 Abs 3 IO gilt auch für solche Absonderungsgläubiger, die zur direkten Verwertung des Absonderungsrechts berechtigt sind, wie etwa ein Pfandgläubiger, der sich gemäß §§ 466a ff ABGB aus einer beweglichen Sache oder aus verpfändeten Wertpapieren durch Verkauf befriedigen kann (vgl dazu auch 6 Ob 663/89; 6 Ob 69/97h; die Beklagte beruft sich in diesem Zusammenhang offenbar auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen). Bei nicht fälligen Forderungen hat der Insolvenzverwalter nur die Möglichkeit der Einlösung nach § 120 Abs 1 IO (siehe dazu Riehl in Konecny/Schubert § 120 KO Rz 71 ff; Kodek in Bartsch/Pollak, Österreichisches Insolvenzrecht4 § 120 KO Rz 55 ff).

3.2 Nach dem eindeutigen Inhalt des § 120 Abs 3 IO enthält diese Bestimmung bei Vorliegen der darin genannten Voraussetzungen eine abschließende Regelung über die Verwertung einer Faustpfandsache. Daraus folgt, dass die Verwertung einer solchen Pfandsache betreffende gerichtliche Anordnungen nur vom Insolvenzgericht, und zwar im außerstreitigen Verfahren, getroffen werden können. Dies bedeutet gleichzeitig, dass einer Klagsführung des Insolvenzverwalters auf Herausgabe einer Faustpfandsache die Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegensteht (Kodek aaO Rz 62 mwN).

4.1 Zusammenfassend ergibt sich:

§ 120 Abs 3 IO sieht für die Verwertung einer Pfandsache, die sich in der Gewahrsame eines Absonderungsgläubigers (mit fälliger Forderung) befindet, eine Verwertungsobliegenheit für diesen vor. Sich darauf beziehende Anordnungen können nur vom Insolvenzgericht getroffen werden. Einer Klagsführung des Insolvenzverwalters steht die Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen.

4.2 Die angefochtene Entscheidung steht mit diesen Grundsätzen im Einklang. Dem Rekurs der Klägerin war daher der Erfolg zu versagen. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Umdeutung der Klage in einen Antrag der Insolvenzverwalterin nach § 120 Abs 3 IO samt Ausspruch nach § 40a JN iVm § 17 Abs 7 Geo, dass das Herausgabebegehren im Insolvenzverfahren zu behandeln ist, wirkt sich nicht zum Nachteil der Rekurswerberin aus. Auf diese Frage war daher nicht einzugehen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.

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