Normen
KO idF IRÄG 1982 §120 Abs2
8 Ob 2114/96g | OGH | 17.10.1996 |
Veröff: SZ 69/232 |
8 Ob 2294/96b | OGH | 13.02.1997 |
Vgl auch; Beisatz: Der widersprechende Absonderungsgläubiger hat daher die Behauptungs- und Bescheinigungslast für die größere Vorteilhaftigkeit der gerichtlichen Veräußerung. Er hat dazu konkret - etwa durch Nachweis eines anderen, einen höheren Preis anbietenden Kaufinteressenten - darzulegen, warum die gerichtliche Veräußerung für ihn erheblich vorteilhafter wäre. (T1) Veröff: SZ 70/31 |
8 Ob 270/00i | OGH | 11.06.2001 |
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Wird kein Widerspruch erhoben, ist ohne weiteres davon auszugehen, dass dem Absonderungsberechtigten durch die freihändige Veräußerung kein Nachteil im Sinn des § 120 Abs 2 KO entsteht. Dem nicht widersprechenden Absonderungsberechtigten ist es verwehrt, im Nachhinein unter Berufung auf allgemeine Grundsätze der Konkursordnung eine Korrektur der Bedingungen des Freihandverkaufs herbeiführen zu wollen. (T2) |
3 Ob 83/12w | OGH | 14.06.2012 |
Vgl; Auch Beis wie T1 nur: Der widersprechende Absonderungsgläubiger hat daher die Behauptungs- und Bescheinigungslast für die größere Vorteilhaftigkeit der gerichtlichen Veräußerung. (T3) |
8 Ob 131/12s | OGH | 19.12.2012 |
Vgl auch; Auch Beis wie T1 |
Dokumentnummer
JJR_19961017_OGH0002_0080OB02114_96G0000_002
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