European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0170OB00001.22D.0131.000
Spruch:
Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der Kläger begehrte ursprünglich die Zahlung von 120.000 EUR samt 4 % Zinsen ab Klageeinbringung (18. 6. 2014); in eventu die Zahlung von 82.830,34 EUR samt 4 % Zinsen seit 18. 6. 2014 und die Feststellung, dass die Beklagte dem Kläger gegenüber über den Betrag von 82.830,34 EUR hinaus bis zum Höchstbetrag von 120.000 EUR für in Zukunft fällige Unterhaltsbeträge für D* H* hafte.
[2] Nachdem die vom Kläger im Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen der Beklagten angemeldete Forderung in Höhe von 202.306,44 EUR, resultierend aus Kapital (120.000 EUR), 4 % Zinsen vom 18. 6. 2014 bis 22. 3. 2019 (22.842,74 EUR) und Verfahrenskosten (59.463,70 EUR) in der Prüfungstagsatzung bestritten wurde, beantragte er in diesem Umfang – unter gleichzeitiger Umstellung des Zahlungs‑ in ein Feststellungsbegehren – die Fortsetzung des mit Beschluss vom 30. 4. 2019 vom Erstgericht unterbrochenen Verfahrens.
[3] Nach rechtskräftiger Bestätigung des zwischen der Beklagten und ihren Gläubigern in der Tagsatzung vom 27. 6. 2019 abgeschlossenen Zahlungsplans und Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens stellte der Kläger das Hauptbegehren auf das ursprüngliche Leistungsbegehren um und formulierte es dahingehend, dass die Beklagte schuldig sei, ihm 3,5 % aus 120.000 EUR samt 4 % Zinsen von 18. 6. 2014, berechnet bis 22. 3. 2019, das sind 22.842,74 EUR und Verfahrenskosten 59.463,70 EUR, insgesamt somit 202.306,44 EUR in zehn Halbjahresraten, also 0,35 %, die erste Teilquote fällig sechs Monate nach rechtskräftiger Bestätigung des Zahlungsplans, somit am 17. 1. 2020, die weiteren Halbjahresraten jeweils sechs Monate danach zu leisten habe. Das Eventualbegehren hielt er wie bisher aufrecht.
[4] Das Erstgericht wies das von ihm kapitalisierte Hauptbegehren auf Zahlung von 7.080,73 EUR (= 3,5 % von 202.306,44 EUR) sowie das Eventualbegehren ab.
[5] Das Berufungsgericht hob das angefochtene Urteil wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs im Umfang des auf die Verfahrenskosten entfallenden Zahlungsbegehrens (3,5 % von 59.463,70 EUR) als nichtig auf und wies die Klage insoweit zurück. Im Übrigen bestätigte es das Urteil des Erstgerichts mit der Maßgabe, dass es das Klagebegehren abwies, die Beklagte sei schuldig, dem Kläger 3,5 % aus 120.000 EUR samt 4 % Zinsen von 18. 6. 2014 bis 22. 3. 2019, das sind 22.842,47 EUR in zehn Halbjahresraten, also 0,35 %, die erste Teilquote fällig sechs Monate nach rechtskräftiger Bestätigung des Zahlungsplans, somit am 17. 1. 2020, die weiteren Halbjahresraten jeweils sechs Monate danach zu leisten habe. Eine selbständige Geltendmachung der Verfahrenskosten im ordentlichen Rechtsweg sei aufgrund der Akzessorietät zum Hauptanspruch nicht zulässig. Ausschließlich in seiner Begründung führte das Berufungsgericht aus, die Entscheidung des Erstgerichts über das Eventualbegehren sei mit dem Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO – infolge Entscheidung des Erstgerichts trotz fehlender Fortsetzung des auf das Eventualbegehren bezogenen Verfahrens – behaftet, dies aber nicht aufgegriffen werden könne, weil sich das Rechtsmittel des Klägers nur gegen die Abweisung des Hauptbegehrens richte. Das Eventualbegehren sei daher nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.
[6] Gegen das Urteil des Berufungsgerichts wendet sich die (außerordentliche) Revision des Klägers.
Rechtliche Beurteilung
[7] 1. Ein grundsätzlich (vgl RS0116348) in Betracht kommender Vollrekurs nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO gegen die Zurückweisung des die Verfahrenskosten betreffenden Klagebegehrens wurde vom Kläger nicht erhoben.
[8] 2. Die (außerordentliche) Revision ist jedenfalls unzulässig.
[9] 2.1 Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass sich seine Berufung nur gegen die Abweisung des Hauptbegehrens richtete, bezweifelt der Kläger nicht.
[10] 2.2 Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts war daher nur das Hauptbegehren des Klägers.
[11] Nach § 502 Abs 2 ZPO ist – außer bei hier nicht vorliegenden Ausnahmen – die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 5.000 EUR nicht übersteigt.
[12] Für die Bewertung des Entscheidungsgegenstands ist § 54 Abs 2 JN heranzuziehen. Nach dieser Bestimmung bleiben unter anderem Zinsen und Kosten, die als Nebenforderungen geltend gemacht werden, für die Wertberechnung unberücksichtigt.
2.3 Als Nebenforderungen werden Zinsen dann geltend gemacht, wenn sie mit einer Klage gemeinsam mit der ihr zugrunde liegenden Hauptforderung (oder auch nur einem Teil davon) begehrt werden, und zwar gleichermaßen, ob die Zinsen als ein Kapitalbetrag, Zinsfuß und Zeit umschriebene Größe oder als kapitalisierter Betrag geltend gemacht werden (RS0042759 [T12]; 3 Ob 119/20a; 9 Ob 5/21g; vgl auch RS0046466).
2.4 Prozess‑ und Exekutionskosten sind, wenn sie – wie hier – im Zuge einer Rechtsverfolgung entstehen ebenfalls Nebengebühren des geltend gemachten Rechts (vgl RS0064270, RS0108266).
2.5 Der Kläger begehrte an Kapital 4.200 EUR (3,5 % von 120.000 EUR) sowie als Nebenforderungen Zinsen von 799,50 EUR (3,5 % von 22.842,74 EUR) und Verfahrenskosten von 2.081,23 EUR (3,5 % von 59.463,70 EUR). Da die Nebenforderungen unberücksichtigt zu bleiben haben, betrug der Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts lediglich 4.200 EUR, weshalb die Revision jedenfalls unzulässig ist.
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