Normen
KO §19
KO §20
KO §21
KO §54
1 Ob 710/87 | OGH | 10.02.1988 |
Veröff: SZ 61/31 = WBl 1988,203 |
8 Ob 13/94 | OGH | 15.12.1994 |
nur: Prozesskosten und Exekutionskosten sind, wenn sie im Zuge einer Rechtsverfolgung entstehen, Nebengebühren des geltend gemachten Rechtes; sind sie hingegen Aufwand einer Rechtsverteidigung, so bilden sie eine selbständige Forderung. In beiden Fällen sind die bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Kosten Konkursforderung. (T1) |
8 ObA 320/94 | OGH | 16.03.1995 |
Auch |
8 ObA 311/95 | OGH | 28.03.1996 |
Auch; nur T1 |
1 Ob 2190/96g | OGH | 26.07.1996 |
Auch; Beisatz: Die für diesen Zweck verselbständigten Kosten der Rechtsverteidigung verlieren erst nach einer allfälligen Bestreitung durch den Masseverwalter ihre rechtliche Selbständigkeit und sind diesfalls nach den allgemeinen Regeln im ursprünglichen, wieder aufzunehmenden Verfahren weiter zu verfolgen. (T2) |
8 Ob 2239/96i | OGH | 12.09.1996 |
Auch; nur: Prozesskosten und Exekutionskosten sind, wenn sie im Zuge einer Rechtsverfolgung entstehen, Nebengebühren des geltend gemachten Rechtes; sind sie hingegen Aufwand einer Rechtsverteidigung, so bilden sie eine selbständige Forderung. In beiden Fällen sind die bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Kosten Konkursforderung; das gilt auch dann, wenn der Prozess gemäß § 8 Abs 3 KO gegen den Gemeinschuldner fortgesetzt wird. Der Kostenersatzanspruch kann im Konkurs jedenfalls insoweit als Konkursforderung geltend gemacht werden, als die Prozesskosten bereits durch die Vornahme der Prozesshandlungen vor Konkurseröffnung entstanden sind. (T3) |
3 Ob 2434/96d | OGH | 25.03.1998 |
nur T1 |
8 ObA 134/99k | OGH | 09.12.1999 |
Auch; nur T3 |
8 Ob 235/99p | OGH | 24.02.2000 |
Vgl auch; Veröff: SZ 73/39 |
8 Ob 254/99g | OGH | 24.02.2000 |
Vgl auch; Veröff: SZ 73/40 |
1 Ob 170/00g | OGH | 19.12.2000 |
Auch; Beisatz: Die im Konkurs angemeldeten und im Leistungsprozess verzeichneten Prozesskosten der klagenden Partei sind bereits mit Vornahme der einzelnen Prozesshandlungen durch den Prozesserfolg bedingte Konkursforderungen. (T4) |
8 ObA 104/01d | OGH | 25.10.2001 |
Vgl auch; Beis wie T4 |
9 Ob 162/02t | OGH | 22.01.2003 |
Auch; nur: In beiden Fällen sind die bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Kosten Konkursforderung. Der Kostenersatzanspruch kann im Konkurs jedenfalls insoweit als Konkursforderung geltend gemacht werden, als die Prozesskosten bereits durch die Vornahme der Prozesshandlungen vor Konkurseröffnung entstanden sind. (T5) |
8 Ob 121/04h | OGH | 17.02.2005 |
Vgl auch |
2 Ob 287/08g | OGH | 25.03.2009 |
Auch; nur T1; Veröff: SZ 2009/35 |
8 ObA 30/09h | OGH | 23.03.2010 |
Vgl; nur: Die bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Prozesskosten sind eine Konkursforderung gemäß § 51 KO. Die Klärung des Bestands und der Höhe der Konkursforderung ist Gegenstand des Prüfungsverfahrens iSd § 110 Abs 1 KO, bzw hier des gemäß § 113 KO fortgesetzten Prozesses. (T6) |
9 ObA 61/09z | OGH | 30.06.2010 |
Vgl; nur T6; Bem: Parallelverfahren zu 8 ObA 30/09h. (T7) |
1 Ob 105/10p | OGH | 06.07.2010 |
Vgl auch; Beisatz: Vor der Prüfungstagsatzung kann das Verfahren über die bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Kosten nicht aufgenommen werden (§ 7 Abs 3 KO). (T8) |
9 Ob 4/12x | OGH | 22.08.2012 |
Vgl auch |
2 Ob 8/14m | OGH | 09.07.2014 |
10 Ob 27/16t | OGH | 11.10.2016 |
Auch |
17 Ob 1/22d | OGH | 31.01.2022 |
Vgl |
17 Ob 8/22h | OGH | 12.07.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Nach Insolvenzeröffnung entstandene (Räumungs-)Exekutionskosten und Masseforderungen. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19880210_OGH0002_0010OB00710_8700000_002
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