OGH 1Ob710/87 (RS0064270)

OGH1Ob710/8710.2.1988

Rechtssatz

Prozesskosten und Exekutionskosten sind, wenn sie im Zuge einer Rechtsverfolgung entstehen, Nebengebühren des geltend gemachten Rechtes; sind sie hingegen Aufwand einer Rechtsverteidigung, so bilden sie eine selbständige Forderung. In beiden Fällen sind die bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Kosten Konkursforderung; das gilt auch dann, wenn der Prozess gemäß § 8 Abs 3 KO gegen den Gemeinschuldner fortgesetzt wird. Der Kostenersatzanspruch kann im Konkurs jedenfalls insoweit als Konkursforderung geltend gemacht werden, als die Prozesskosten bereits durch die Vornahme der Prozesshandlungen vor Konkurseröffnung entstanden sind. Er ist dann auch zur Aufrechnung gegen Forderungen der Konkursmasse geeignet.

Normen

KO §19
KO §20
KO §21
KO §54

1 Ob 710/87OGH10.02.1988

Veröff: SZ 61/31 = WBl 1988,203

8 Ob 13/94OGH15.12.1994

nur: Prozesskosten und Exekutionskosten sind, wenn sie im Zuge einer Rechtsverfolgung entstehen, Nebengebühren des geltend gemachten Rechtes; sind sie hingegen Aufwand einer Rechtsverteidigung, so bilden sie eine selbständige Forderung. In beiden Fällen sind die bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Kosten Konkursforderung. (T1)

8 ObA 320/94OGH16.03.1995

Auch

8 ObA 311/95OGH28.03.1996

Auch; nur T1

1 Ob 2190/96gOGH26.07.1996

Auch; Beisatz: Die für diesen Zweck verselbständigten Kosten der Rechtsverteidigung verlieren erst nach einer allfälligen Bestreitung durch den Masseverwalter ihre rechtliche Selbständigkeit und sind diesfalls nach den allgemeinen Regeln im ursprünglichen, wieder aufzunehmenden Verfahren weiter zu verfolgen. (T2)

8 Ob 2239/96iOGH12.09.1996

Auch; nur: Prozesskosten und Exekutionskosten sind, wenn sie im Zuge einer Rechtsverfolgung entstehen, Nebengebühren des geltend gemachten Rechtes; sind sie hingegen Aufwand einer Rechtsverteidigung, so bilden sie eine selbständige Forderung. In beiden Fällen sind die bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Kosten Konkursforderung; das gilt auch dann, wenn der Prozess gemäß § 8 Abs 3 KO gegen den Gemeinschuldner fortgesetzt wird. Der Kostenersatzanspruch kann im Konkurs jedenfalls insoweit als Konkursforderung geltend gemacht werden, als die Prozesskosten bereits durch die Vornahme der Prozesshandlungen vor Konkurseröffnung entstanden sind. (T3)

3 Ob 2434/96dOGH25.03.1998

nur T1

8 ObA 134/99kOGH09.12.1999

Auch; nur T3

8 Ob 235/99pOGH24.02.2000

Vgl auch; Veröff: SZ 73/39

8 Ob 254/99gOGH24.02.2000

Vgl auch; Veröff: SZ 73/40

1 Ob 170/00gOGH19.12.2000

Auch; Beisatz: Die im Konkurs angemeldeten und im Leistungsprozess verzeichneten Prozesskosten der klagenden Partei sind bereits mit Vornahme der einzelnen Prozesshandlungen durch den Prozesserfolg bedingte Konkursforderungen. (T4)

8 ObA 104/01dOGH25.10.2001

Vgl auch; Beis wie T4

9 Ob 162/02tOGH22.01.2003

Auch; nur: In beiden Fällen sind die bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Kosten Konkursforderung. Der Kostenersatzanspruch kann im Konkurs jedenfalls insoweit als Konkursforderung geltend gemacht werden, als die Prozesskosten bereits durch die Vornahme der Prozesshandlungen vor Konkurseröffnung entstanden sind. (T5)

8 Ob 121/04hOGH17.02.2005

Vgl auch

2 Ob 287/08gOGH25.03.2009

Auch; nur T1; Veröff: SZ 2009/35

8 ObA 30/09hOGH23.03.2010

Vgl; nur: Die bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Prozesskosten sind eine Konkursforderung gemäß § 51 KO. Die Klärung des Bestands und der Höhe der Konkursforderung ist Gegenstand des Prüfungsverfahrens iSd § 110 Abs 1 KO, bzw hier des gemäß § 113 KO fortgesetzten Prozesses. (T6)

9 ObA 61/09zOGH30.06.2010

Vgl; nur T6; Bem: Parallelverfahren zu 8 ObA 30/09h. (T7)

1 Ob 105/10pOGH06.07.2010

Vgl auch; Beisatz: Vor der Prüfungstagsatzung kann das Verfahren über die bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Kosten nicht aufgenommen werden (§ 7 Abs 3 KO). (T8)

9 Ob 4/12xOGH22.08.2012

Vgl auch

2 Ob 8/14mOGH09.07.2014
10 Ob 27/16tOGH11.10.2016

Auch

17 Ob 1/22dOGH31.01.2022

Vgl

17 Ob 8/22hOGH12.07.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Nach Insolvenzeröffnung entstandene (Räumungs-)Exekutionskosten und Masseforderungen. (T9)

Dokumentnummer

JJR_19880210_OGH0002_0010OB00710_8700000_002