OGH 2Ob8/14m

OGH2Ob8/14m9.7.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Christian Pötzl, Rechtsanwalt, 4020 Linz, Volksfeststraße 8, als Masseverwalter im Konkursverfahren der A***** GmbH, *****), vertreten durch Sattlegger, Dorninger, Steiner & Partner Anwaltssocietät in Linz, gegen die beklagte Partei Stift *****, vertreten durch Mag. Dr. Wolfgang Graziani-Weiss, Rechtsanwalt in Linz, wegen 64.394,47 EUR sA, über die Revision und den Rekurs der klagenden Partei und über den Rekurs der beklagten Partei gegen die Entscheidung (Teilurteil und Teilaufhebungsbeschluss) des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 10. Oktober 2013, GZ 3 R 160/13i‑40, womit das Urteil des Landesgerichts Steyr vom 29. August 2013, GZ 2 Cg 147/12d‑35, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:

 

Spruch:

A. Das durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der klagenden Partei am 2. 4. 2014 unterbrochene Verfahren wird aufgenommen. Die Bezeichnung der klagenden Partei wird wie aus dem Kopf dieser Entscheidung ersichtlich berichtigt.

B.1. Der Revision und dem Rekurs der Schuldnerin wird teilweise Folge gegeben.

B.2. Dem Rekurs der beklagten Partei wird teilweise Folge gegeben.

B.3. Es wird in der Sache dahin erkannt, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen folgendermaßen lauten:

„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 20.000 EUR samt 8,38 % Zinsen seit 3. 11. 2012 sowie an anteiligen Barauslagen 2.495,19 EUR binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei weitere 44.394,47 EUR samt 8,38 % Zinsen seit 3. 11. 2012 zu bezahlen, wird abgewiesen.“

B.4. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei an anteiliger Pauschalgebühr im Revisionsverfahren 844,44 EUR binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Zu A.:

Über das Vermögen der vormals klagenden Partei wurde nach Einbringung der Rechtsmittel- und Rechtsmittelgegenschriften dritter Instanz am 2. 4. 2014 das Konkursverfahren eröffnet und der nunmehrige Kläger zum Masseverwalter bestellt. Dieser beantragte am 5. 6. 2014 die Wiederaufnahme des

unterbrochenen Verfahrens.

Ist die Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 7 Abs 1

IO im Revisionsstadium eingetreten, dann ist der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung über den Aufnahmeantrag und die Berichtigung der Bezeichnung der Partei, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, berufen (§ 165 Abs 1 ZPO; RIS-Justiz RS0097353).

Zu B.: Die vormals klagende A***** ‑ F***** & Partner Generalplaner GmbH (im Folgenden wird die Bezeichnung „klagende Partei“ der Einfachheit halber beibehalten) ist ein Unternehmen, das Leistungen in den Bereichen Architektur, Statik, Geotechnik und Gebäudetechnik anbietet. Dieses Generalplanerbüro besteht in diesem Umfang seit 1. 4. 2012 in den Räumlichkeiten der A***** ‑ F***** & Partner Ingenieurkonsulenten GmbH. Dieses Unternehmen war im Jahr 2009 für das beklagte Stift tätig und erhielt zwei Aufträge für eine Trafostation und für den Einbau von Nasszellen im Konvent, wobei sich das Honorar auf 1.524 EUR bzw 1.116 EUR belief. Im Jahr 2012 war das Unternehmen in die Bauvorhaben *****, Handschriftenkabinett und Paramentenkammer involviert, wobei die durchgeführten Arbeiten mit 2.165,81 EUR bzw 3.000,34 EUR bzw 4.844,45 EUR vergütet wurden. Diese Aufträge waren allesamt durch entsprechende Genehmigungen bzw Beschlüsse des beklagten Stifts (Kapitelbeschlüsse) gedeckt.

Nach den Konstitutionen der beklagten Partei bedürfen Rechtsgeschäfte, die durch den Haushaltsplan noch nicht genehmigt sind oder einen Wert übersteigen, den die Visitationen im Einvernehmen mit dem Kapitel und nach Rücksprache mit dem Wirtschaftsrat der Kongregation für jedes Kloster festsetzen, der Zustimmung des Kapitels. Im Zuge der Wirtschaftsrevision am 7. 9. 2006 wurde dem Wirtschaftsrat die Befugnis für Entscheidungen bis zu 50.000 EUR, dem Abt bis zu 20.000 EUR übertragen. Rechtsgeschäfte über den Betrag von 50.000 EUR bedürfen der Zustimmung des Kapitels. Die im Jahr 2009 und 2012 durchgeführten Aufträge wurden durch entsprechende Kapitelbeschlüsse genehmigt, da es sich um Teile von größeren Bauvorhaben handelte, die entsprechend vom Kapitel abzusegnen waren.

Am 25. 4. 2012 kam es zu einer Besprechung zwischen dem Gesellschafter der klagenden Partei, DI Rudolf A*****, und dem Leiter der Bauabteilung der beklagten Partei, Mag. DI Pater G*****, in Anwesenheit des Ing. Heinrich H*****, der beim beklagten Stift im Sekretariat des Forstamts beschäftigt ist. Gegenstand dieser Zusammenkunft war ein anderes Bauvorhaben.

Im Zuge dieser Unterhaltung kam die Sprache auf den beabsichtigten Schulumbau bzw Neubau des Turnsaals. So wurde die klagende Partei gebeten, diesbezüglich einen Entwurf einzubringen. Außerdem teilte Pater G***** mit, er benötige auch ein Bewerbungsschreiben der klagenden Partei zur Vorlage an den Wirtschaftsrat, von dessen Zustimmung die Realisierung des Projekts abhing.

Dieses Schreiben wurde am 26. 4. 2012 bei der beklagten Partei eingebracht, da Pater G***** behauptete, es für eine an diesem Tag stattfindende Sitzung des Wirtschaftsrats zu benötigen. Am 26. 4. 2012 fand allerdings keine Sitzung des Wirtschaftsrats statt. Wenige Tage darauf erhielt die klagende Partei die Mitteilung, nun mit der Planung beginnen zu können.

In dieser Sache kam es zu einem zweiten Treffen zwischen DI A*****, Ing. Peter Z***** als damaligem Geschäftsführer der klagenden Partei und Pater G*****, bei dem die Leistungen der klagenden Partei, wie sie auch aus dem Bewerbungsschreiben ersichtlich sind, präsentiert wurden und über das gegenständliche Projekt gesprochen wurde. In dieser Besprechung teilte Pater G***** mit, nun solle ein Vorentwurf gemacht werden.

Im Zuge dessen wurde Pater G***** ein von DI Ines A***** (bei der klagenden Partei tätige Diplomingenieurin für Architektur) ausgearbeiteter Entwurf präsentiert; er enthielt vier verschiedene Varianten für die Situierung des neu zu bauenden Turnsaals. Involviert war auch Hofrätin Dr. K*****, die beim Bundesdenkmalamt als Landeskonservatorin für Oberösterreich beschäftigt ist und daher Bauvorhaben des beklagten Stifts unter dem Aspekt des Denkmalschutzes zu genehmigen hat.

Wegen des Denkmalschutzes legte man sich auf zwei Varianten fest, die bei einer Besprechung auch dem Abt des Stifts präsentiert wurden. Bei dieser Zusammenkunft waren der erwähnte damalige Geschäftsführer der klagenden Partei, das Ehepaar DI A*****, Pater G***** und der Abt anwesend. Dieser wies darauf hin, dass die Überlegungen im Sinne eines Gesamtkonzepts dahin gingen, auch den Umbau des Konvikts in den Schulräumlichkeiten sofort in Angriff zu nehmen. Auch dazu sollte die klagende Partei einen Entwurf einbringen, den sie im August 2012 vorlegte. Ein entsprechender Beschluss bzw eine Genehmigung des Wirtschaftrats bzw des Kapitels hinsichtlich der Beauftragung der klagenden Partei lag nicht vor.

Im Juli 2012 wurde die klagende Partei darüber informiert, dass für den beabsichtigten Schulumbau bzw Neubau des Turnsaals ein Architektenwettbewerb durchgeführt wird. Bereits im Jänner 2012 hatte der Wirtschaftsrat den Beschluss gefasst, einen Generalübernehmer zu beauftragen, um eine Architektenfindung durchzuführen. Dies übernahm die G***** Gesellschaft *****. Dort war Ing. Christian R*****, der Leiter der Abteilung Baumanagement bei der G*****, für die Ausschreibung des Architektenwettbewerbs zuständig. Sein Ansprechpartner war Pater L*****, der Rentmeister des Stifts. Dieser nahm gemeinsam mit Ing. R***** in Übereinstimmung mit dem Lehrkörper des Stiftgymnasiums die Ausschreibung für den Turnsaalneubau, die Erweiterung und die Umstrukturierung der Schule vor. In dieser Ausschreibung finden sich neben den Architekten, die zur Teilnahme an der Projektstudie eingeladen sind, den Wettbewerbsbedingungen und den terminlichen Vorgaben auch die Aufgabenstellung für die Planung der Studie betreffend den Turnsaalneubau, die Erweiterung und die Umstrukturierung des Gymnasiums. Der Kostenrahmen wurde mit 4.650.000 EUR und der Abgabetermin mit 5. 11. 2012 festgesetzt. Die Ausgabe der Ausschreibung an die fünf eingeladenen Architekturbüros war am 14. 9. 2012 erfolgt.

In der Ausschreibung wurden auch mehrere Punkte angeführt, die Grundsätzliches der Projektstudie betreffen. So sollten die auszuarbeitenden Studien die Grundlage für eine fundierte Entscheidung betreffend den besten Bauplatz hinsichtlich des neu zu errichtenden Turnsaals sein (Punkt 1). Dafür standen zwei Bauplätze zur Wahl, einerseits der Innenhof des Stiftsmeierhofs und andererseits der Bereich des jetzigen Schulsportplatzes (Punkt 3). Außerdem sollte ein Verbindungsgang zwischen dem Schulhaupthaus und dem Altbau geschaffen werden, sodass eine Verbindung „trockenen Fußes“ erreicht wird. Auch eine unterirdische Lösung konnte überlegt werden (Punkt 4). Es standen auch die Garagen zur Disposition und es war möglich, diese abzureißen und stattdessen ein Carport zu errichten, wobei 20 bis 30 Stellplätze einzuplanen waren (Punkt 6). Gewünscht war auch eine barrierefreie Erschließung (Punkt 7). Darüber hinaus wurde mitgeteilt, dass mit dem Denkmalamt bereits abgeklärt wurde, dass die Verbindung zwischen Konvent und bestehender Schule auch mit einer eingehausten Ganglösung möglich wäre, aber eine Brücke über dem bestehenden Wassergraben aus der Sicht des Denkmalamts nicht realisierbar wäre (Punkt 11).

Auch in den eingebrachten Entwürfen der klagenden Partei wurden diese angeführten Punkte bereits überlegt bzw teilweise bereits eingeplant. So wurde etwa ein unterirdischer Verbindungsgang auch bereits von der klagenden Partei in ihren Entwürfen angedacht. Auch die Formulierung „trockenen Fußes“ wurde von beiden Parteien verwendet. Ebenso sind die Anforderungen einer barrierefreien Erschließung und ausreichender Parkmöglichkeiten zwei Punkte, die sowohl in den Entwürfen der klagenden Partei als auch in der Ausschreibung zur Architektenfindung der beklagten Partei Eingang fanden.

Es bestehen somit einige Punkte in der Ausschreibung, die eine gewisse Nähe zur Planung der klagenden Partei zeigen, wobei der Anteil der klagenden Partei am Gesamtprojekt eher gering ist. Ob diese Ähnlichkeiten auf die Arbeiten der klagenden Partei zurückzuführen sind oder ob dies einfach Ähnlichkeiten sind, die sich aus dem Projekt im Gesamten ergeben, kann nicht festgestellt werden. Die G***** hatte bei Erstellung der Ausschreibungsunterlagen für den Architektenwettbewerb jedenfalls keine Pläne oder Entwürfe der klagenden Partei vorliegen.

Nachdem die fertigen Entwürfe der klagenden Partei Ende August vorgelegt waren, kam es am 19. 9. 2012 im Stift zu einer Besprechung zwischen den Streitteilen, da Gesprächsbedarf dahingehend gegeben war, inwieweit eine Abgeltung der bereits geleisteten Arbeit der klagenden Partei zu erfolgen hätte und unter welchen Bedingungen diese am Architektenwettbewerb teilnehmen könnte.

In der Folge übermittelte die beklagte Partei einen Bereinigungsvorschlag an die klagende Partei, wonach die beklagte Partei unpräjudiziell und ohne Anerkennung eines Rechtsgrundes bereit wäre, für den der klagenden Partei angefallenen Aufwand für Planungsarbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung eines Turnsaals und dem Ausbau des Gymnasiums 27.000 EUR zuzüglich 20 % USt zu zahlen. Damit sollten alle Leistungen bzw Rechte abgegolten sein und sämtliche Entwurfsunterlagen sollten mit allen (Urheber-)Rechten vollständig in den Besitz des Stifts übergehen und von diesem weiter verwendet werden können. Die Einladung, an der Ideenfindung zu den gleichen Bedingungen wie die der bereits angeschriebenen Mitbewerber mitzuwirken, sollte aufrecht bleiben. Bei einer Beauftragung im weiteren Verlauf des beabsichtigten Baus würde die vom Stift beglichene Summe im vollen Umfang abgezogen werden.

Dieser Vorschlag war weder vom Wirtschaftsrat noch vom Kapitel genehmigt, es gab diesbezüglich keinen zustimmenden Beschluss.

Bezugnehmend auf diesen Vorschlag machte die klagende Partei am 27. 9. 2012 einen Vergleichsvorschlag, der sich im Wesentlichen am Vorschlag der beklagten Partei orientierte und nur um die Klarstellung ergänzt wurde, dass die Zahlungsverpflichtung des Stifts auch dann bestehen sollte, wenn die klagende Partei keinen Auftrag erhalten sollte. Die vereinbarte Zahlung sollte bis 17. 10. 2012 geleistet werden. Die klagende Partei behalte sich sämtliche Rechte, insbesondere die Ansprüche aus dem Urheberrecht, vor, sollte die Bereinigung nicht zustande kommen. Frist zur Annahme des Vergleichsvorschlags sei der 3. 10. 2012.

Am 2. 10. 2012 teilte die beklagte Partei mit, sie habe sich nach Erörterung der Sachlage entschlossen, nicht mit der klagenden Partei zusammenzuarbeiten. Als Grund wurde angeführt, jeder der im Stift Beteiligten sei von Anfang an davon ausgegangen, dass die klagende Partei auch ein Architekturbüro mit einem Architekten sei.

Darauf antwortete die klagende Partei mit Schreiben vom 8. 10. 2012, in dem sie versuchte, das Unternehmen, dessen Leistungen und Berechtigungen darzustellen: Die klagende Partei sei auf der Grundlage des Baumeistergewerbes gegründet worden, um für die Bauherren ein umfangreiches Leistungsangebot erstellen zu können, Frau DI A***** sei Diplomingenieurin für Architektur und verfüge über mehrere Jahre Erfahrung.

Mit Schreiben vom 19. 10. 2012 stellte schließlich die klagende Partei ihre erbrachten Leistungen in Rechnung, die sich in den Vorentwurf Turnsaal inklusive vier Varianten und das Gesamtkonzept Gymnasium als planliche Darstellung aller schulisch bereits vorhandenen und zusätzlich erforderlichen Räume als Neubau und Integration im Konvikt aufgliedern. Das Honorar beläuft sich auf den Klagsbetrag (64.394,47 EUR, darin enthalten 10.732,41 EUR an USt). Es wurde nach der Honorarordnung für Architekten bemessen. Das sich errechnende angemessene Entgelt liegt etwa 5.000 EUR unter dem Klagsbetrag.

Die frustrierten nutzlosen Aufwendungen der klagenden Partei, die sie im Vertrauen auf die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts tätigte, betragen an Material- und Papierkosten für die angefertigten Entwürfe etwa 500 EUR und für Tätigkeiten, die im Zuge dessen verrichtet wurden, wie etwa das Binden der ausgedruckten Entwürfe, noch etwa 1.500 EUR, insgesamt also rund 2.000 EUR. Die üblichen Selbstkosten des Projekts der klagenden Partei inklusive Personal- und Bürokosten belaufen sich auf rund 15.000 EUR bis 20.000 EUR.

Die klagende Partei begehrte vom beklagten Stift die Zahlung von 64.394,47 EUR sA an von ihr für den beabsichtigten Turnsaalneubau und den Umbau des Gymnasiums der beklagten Partei erbrachten Planungsleistungen. Diese Arbeiten seien nach Erhalt der notwendigen Zustimmung des Wirtschaftsrats vom zuständigen Leiter der Bauabteilung der beklagten Partei, Pater G*****, mündlich in Auftrag gegeben worden. Sollte keine Zustimmung des Wirtschaftsrats vorliegen, sei vor dem Hintergrund der langjährigen Praxis im Zusammenhang mit mündlichen Beauftragungen der A***** ‑ F***** Ingenieurkonsulenten durch Pater G***** und der jahrzehntelangen Bekanntschaft zwischen DI Rudolf A***** und den bei der beklagten Partei handelnden Personen nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht ein Vertrag zustande gekommen, zumal sowohl Pater G***** als auch der Abt der beklagten Partei dieses Rechtsgeschäft beauftragt und mitgetragen hätten. Hilfsweise werde der Anspruch auf culpa in contrahendo gestützt, weil die beklagte Partei erst nach den Leistungen der klagenden Partei behauptet habe, keinen Auftrag erteilt zu haben. Darüber hinaus seien von der klagenden Partei stammende und der beklagten Partei präsentierte Ideen für die Architektenfindung herangezogen worden, sodass sich die beklagte Partei Leistungen der klagenden Partei zugewendet habe. Hilfsweise bestehe daher ein Anspruch gemäß § 1435 iVm § 1152 ABGB.

Die beklagte Partei wendete ein, sie habe der klagenden Partei keinen wirksamen Auftrag erteilt. Die gemäß § 867 ABGB wirksame interne Beschränkung der Vertretungsbefugnis sehe bei 50.000 EUR übersteigenden, durch den Haushaltsplan noch nicht genehmigten Rechtsgeschäften die Zustimmung des Kapitels vor. Eine solche sei nicht erteilt worden. Eine Anscheinsvollmacht erfordere einen vom Kapitel ausgehenden Anschein; dies werde von der klagenden Partei nicht einmal behauptet. Zudem habe Pater G*****, für dessen Verhalten die beklagte Partei nicht hafte, auf seine fehlende Entscheidungsbefugnis hingewiesen. Unter Zugrundelegung einer Haftung aus culpa in contrahendo gebühre der klagenden Partei nur der Vertrauensschaden, den sie nicht dargelegt habe. Die beklagte Partei habe keine Vorentwürfe der Schuldnerin für die Ausschreibung des Architektenwettbewerbs verwendet. Das von der klagenden Partei begehrte Honorar sei völlig unangemessen und nicht nachvollziehbar.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte den oben wiedergegebenen Sachverhalt fest, gab im Zuge der Beweiswürdigung seinen Eindruck wieder, dass auf Seiten des Stifts intern gegeneinander gearbeitet wurde, und führte rechtlich aus, nach § 867 ABGB seien zur Gültigkeit eines Vertrags mit der katholischen Kirche deren interne Bestimmungen maßgeblich. Demnach hätte der Wirtschaftsrat bzw das Kapitel der gegenständlichen Auftragserteilung zustimmen müssen. Mangels einer derartigen Zustimmung und mangels Setzung eines Anscheins durch den Wirtschaftsrat bzw das Kapitel, der geeignet gewesen wäre, bei der klagenden Partei ein Vertrauen auf den Rechtsschein der Berechtigung des Paters G***** bzw des Abts zum Abschluss des gegenständlichen Geschäfts herbeizuführen, sei kein wirksamer Vertrag zustande gekommen. Ein aus der tatsächlichen Verwendung der Planungsleistungen der klagenden Partei resultierender Anspruch komme nicht in Betracht, weil die Verwendung des Entwurfs der klagenden Partei als Grundlage für die Ausschreibung nicht feststehe. Eine Haftung aus culpa in contrahendo bestehe nur gegen den Scheinvertreter und nicht gegen die beklagte Partei. Zudem gebühre insofern bloß der Vertrauensschaden; die im Vertrauen auf die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts von der klagenden Partei getätigten nutzlosen Aufwendungen betrügen bloß 2.000 EUR.

Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichts im Betrag von 42.394,47 EUR sA als Teilurteil und hob im Übrigen, also im Betrag von 22.000 EUR sA sowie im Kostenpunkt, das erstgerichtliche Urteil auf und trug insoweit dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.

Es führte Folgendes aus:

1. Zustandekommen eines Vertrags:

Zu den in § 867 ABGB genannten, unter der besonderen Vorsorge der öffentlichen Verwaltung stehenden Gemeinden seien auch die kirchlichen juristischen Personen zu zählen (RIS-Justiz RS0014720 [T1]). Auch Art XIII § 2 des Konkordats 1933 verweise in Bezug auf die Gebarung mit kirchlichem Vermögen auf die Bestimmungen des innerkirchlichen kanonischen Rechts, sodass auch insofern die Frage der staatlichen Gültigkeit eines Rechtsgeschäfts über kirchliches Vermögen materiellrechtlich nach der innerkirchlichen Rechtslage zu beurteilen sei (RIS-Justiz RS0038784 [T5]). Auch die Gültigkeit eines Vertrags sei daher nach kanonischem Recht zu beurteilen (RIS-Justiz RS0038784 [T6]). Sei die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts durch einen Kirchenoberen vorgesehen, beschränke ein derartiges Genehmigungserfordernis die Handlungsfähigkeit und Verfügungsgewalt der kirchlichen Organe über Kirchenvermögen (RIS-Justiz RS0014717 [T14]). Die Beschränkung der Handlungsfähigkeit des betreffenden kirchlichen Organs wirke so wie die Beschränkung der Handlungsfähigkeit des Bürgermeisters als Organ der Gemeinde gegen jeden Dritten (RIS-Justiz RS0014717 [T15]). Ein ohne die nach diesem Recht erforderliche Zustimmung zustande gekommener Vertrag sei nichtig (rechtliche Unmöglichkeit; RIS-Justiz RS0038784 [T1]). Das von einem (vertretungsbefugten) kirchlichen Organ ohne die im kanonischen Recht vorgesehene Genehmigung einer übergeordneten Stelle abgeschlossene Geschäft sei daher ungültig und könne rechtsgeschäftliche Wirkung nicht hervorbringen (RIS-Justiz RS0014720 [T2]). Da im vorliegenden Fall kirchliches Stammvermögen nicht veräußert worden sei, seien zwar die Vorschriften betreffend die sogenannten Alienationsgeschäfte nicht anzuwenden. Damit spiele auch die Romgrenze keine Rolle. Dies ändere aber nichts an der Geltung der innerkirchlichen Bestimmungen über die ordentliche und außerordentliche Verwaltung und die damit einhergehenden Restriktionen. Dazu sei ‑ in Entsprechung von Can 638 § 1 CIC 1983 iVm lit k des Punktes 2.2.1.4.2 der Satzungen der Österreichischen Benediktinerkongregation ‑ von den Visitatoren festgelegt worden, dass durch den Haushaltsplan noch nicht genehmigte, 50.000 EUR übersteigende Ausgaben „kapitelpflichtig“ seien. Demgemäß hätte die gegenständliche, der außerordentlichen Verwaltung zuzuordnende Auftragserteilung im Gesamtbetrag von über 64.000 EUR der Zustimmung des Kapitels bedurft, die jedoch nicht vorliege. Daraus folge die nach § 867 ABGB zu beachtende Ungültigkeit der Auftragserteilung durch Pater G***** bzw den Abt.

2. Anscheinsvollmacht:

Nach kanonischem Recht trete die Nichtigkeit ohne Rücksicht auf den eventuellen guten Glauben des Geschäftspartners ein, der auf die Gültigkeit des Geschäfts vertraut habe. Auch wenn staatliche Behörden kirchliches Recht anzuwenden hätten, seien aber dennoch allgemeine im staatlichen Recht beruhende Grundsätze über Irrtum, Täuschung, Fahrlässigkeit, Zumutbarkeit der Erkenntnis innerkirchlicher Gegebenheiten auf Seiten des gutgläubigen Geschäftspartners anzuwenden, und zwar auch dann, wenn das innerkirchliche Recht in Bezug auf die Rechtsfolgen dieser Sachverhalte zu einem anderen Ergebnis kommen sollte (RIS‑Justiz RS0038563 [T2]).Ein Schutz des Vertrauens auf einen äußeren Tatbestand komme daher dann in Betracht, wenn ein Rechtsgeschäft vom kirchlichen Vertretungsorgan ohne die erforderliche Genehmigung der übergeordneten Stelle abgeschlossen worden sei, aber die übergeordnete Stelle selbst ein Verhalten für die Zurechnung des äußeren Tatbestands gesetzt habe (RIS-Justiz RS0038563 [T3]). Sofern also dem zuständigen Organ ein auf die Vertretungsvollmacht des Handelnden deutender äußerer Tatbestand zurechenbar sei, käme ein Rechtsgeschäft nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht rechtswirksam zustande (RIS-Justiz RS0038563 [T4]). Das Verhalten des Scheinvertreters selbst ‑ hier also des Abts bzw des Leiters der Bauabteilung ‑ sei nach allgemeinen vertretungsrechtlichen Grundsätzen für die Beurteilung der Frage, ob eine Anscheinsvollmacht vorliegt, hingegen unerheblich (8 Ob 11/09i).Im vorliegenden Fall sei kein Verhalten des hier allein maßgeblichen Kapitels in seiner Gesamtheit für die Zurechnung des äußeren Tatbestands ersichtlich. Im Übrigen habe sich die klagende Partei im erstinstanzlichen Verfahren auf eine Setzung des Anscheins durch das Kapitel gar nicht berufen. Die Handlungen der Scheinvertreter seien für eine Anscheinsvollmacht unerheblich.

3. Bereicherungsanspruch:

Ein sich aus der bewussten Entgegennahme der von der klagenden Partei erbrachten Leistungen durch die beklagte Partei ergebender Entlohnungsanspruch nach § 1152 ABGB scheitere daran, dass eine analoge Anwendung des § 1152 ABGB nur für ‑ hier nicht vorliegende ‑ außervertragliche Arbeitsleistungen in Betracht komme (7 Ob 236/11y). Damit müsse sich die beklagte Partei nur den Vorteil anrechnen lassen, der ihr aus dem ungültigen Rechtsgeschäft erwachsen sei (Can 639 § 4 CIC 1983 und §§ 877, 1431 ABGB). Da aber die beklagte Partei aus den Tätigkeiten der klagenden Partei keinen Nutzen gezogen habe, bestehe kein bereicherungsrechtlicher Ersatzanspruch.

4. Haftung aus culpa in contrahendo:

Die hilfsweise geltend gemachte Haftung aus culpa in contrahendo setze einen Vertrauenstatbestand voraus, an den angesichts der grundsätzlichen Handlungsfreiheit im Verhandlungsstadium besondere Anforderungen zu stellen seien. Diese seien etwa dann erfüllt, wenn sich der Schutzpflichtige schon so verhalte, als ob der Vertrag bereits abgeschlossen wäre, oder den Vertragspartner auffordere, mit dem Erbringen der im künftigen Vertrag vorgesehenen Leistungen zu beginnen, oder vom Verhandlungspartner ein Verhalten fordere, das nach den Begleitumständen nur im Hinblick auf einen Vertragsabschluss sinnvoll und gerechtfertigt sei, oder den getätigten Dispositionen zustimme (RIS-Justiz RS0014680 [T12]). Eine Verletzung der Sorgfaltspflicht des rechtsgeschäftlichen Vertreters einer kirchlichen juristischen Person liege dann vor, wenn dieser vorsätzlich oder fahrlässig seine nicht ausreichende Vertretungsvollmacht oder die Notwendigkeit besonderer Genehmigungsvorbehalte für das abzuschließende Geschäft verschweige bzw das Vorliegen sämtlicher innerkirchlicher Gültigkeitsvoraussetzungen wahrheitswidrig behaupte. Auch das Vortäuschen der kirchenrechtlich erforderlichen Genehmigung mache ersatzpflichtig. Hier habe der für Bauangelegenheiten bei der beklagten Partei zuständige Pater G***** bloß auf das Zustimmungserfordernis des Wirtschaftsrats hingewiesen, obwohl aufgrund der Größenordnung das Kapitel seine Zustimmung zum Abschluss des Rechtsgeschäfts erteilen hätte müssen. Überdies habe Pater G***** nach der von ihm behaupteten Sitzung des Wirtschaftsrats vom 26. 4. 2012 die klagende Partei beim zweiten Treffen aufgefordert, nun einen Vorentwurf zu machen, ohne auf die fehlende Zustimmung des Wirtschaftsrats bzw des Kapitels hinzuweisen. Weiters habe der Abt die klagende Partei zu einer weitergehenden Planung aufgefordert, ohne dass dieser auf die fehlende kirchenrechtlich erforderliche Genehmigung des Kapitels aufmerksam gemacht habe. Die beklagte Partei hafte daher aus culpa in contrahendo.Bei Schadenersatzverpflichtungen aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis (culpa in contrahendo) sei der Vertrauensschaden (negatives Vertragsinteresse) zu ersetzen. Der Geschädigte sei so zu stellen, wie er stünde, wenn die Pflichtverletzung nicht begangen worden wäre (RIS-Justiz RS0016374 [T1, T2]).

Zutreffend verweise jedoch die beklagte Partei in ihrer Berufungsbeantwortung auf den bereits im erstinstanzlichen Verfahren von ihr erhobenen Einwand, die klagende Partei habe in erster Instanz nicht dargelegt, worin ihr Vertrauensschaden liege. Insofern sei die Klagsforderung nicht schlüssig dargestellt. Das Erstgericht habe das Begehren und das Vorbringen der klagenden Partei zum Vertrauensschaden aus culpa in contrahendo offenbar als ausreichend substanziiert erachtet, indem es ohne weitere Erörterung dieses Vorbringens mit der klagenden Partei ua an den Sachverständigen auch einen zur Ermittlung des Vertrauensschadens gerichteten Gutachtensauftrag erteilt habe. Wegen des Verbots einer Überraschungsentscheidung (RIS-Justiz RS0037300) müsse der klagenden Partei ermöglicht werden, ihr insoweit unschlüssiges, unbestimmtes oder widerspruchsvolles Begehren zu verdeutlichen und zu präzisieren (RIS-Justiz RS0037300 [T29, T35, T36]). Der klagenden Partei sei in erster Instanz die Möglichkeit einzuräumen, den aus der Haftung aus culpa in contrahendo resultierenden Vertrauensschaden, den sie in ihrer Berufungsschrift mit bis zu 22.000 EUR beziffere, schlüssig darzustellen.

Das Berufungsgericht ließ die Revision gegen sein Teilurteil und den Rekurs gegen seinen Aufhebungsbeschluss zu, weil höchstgerichtliche Klarstellungen zur analogen Anwendung des § 1152 ABGB und zum Überraschungsverbot auf die hier vorliegenden Sachverhaltskonstellationen angezeigt seien.

Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts richten sich die Revision der klagenden Partei mit dem Antrag auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinn der gänzlichen Klagsstattgebung und zum aufhebenden Teil der Rekurs der beklagten Partei mit dem Antrag auf Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteils.

In ihrer Revisionsbeantwortung beantragt die beklagte Partei, die Revision der klagenden Partei mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben. Die klagende Partei beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, dem Rekurs der beklagten Partei nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsmittel der Streitteile sind zulässig und jeweils teilweise berechtigt.

Da die klagende Partei die berufungsgerichtliche Entscheidung in ihrem ganzen Umfang anficht, handelt es sich bei ihrem Rechtsmittel im Umfang des Teilurteils des Berufungsgerichts (42.394,47 EUR sA) um eine Revision, im Umfang des Teilaufhebungsbeschlusses (22.000 EUR sA) hingegen um einen Rekurs im Sinn des § 519 Abs 1 Z 2 ZPO. Die insoweit vorliegende Fehlbezeichnung des Rechtsmittels schadet aber nicht (RIS-Justiz RS0036258).

Die klagende Partei meint in ihrem Rechtsmittel, die gegenständliche Beauftragung sei nicht nach § 867 ABGB zu beurteilen, weil eine Veräußerung oder Belastung von Kirchenvermögen im Sinn von Art XIII § 2 Abs 2 des Konkordats 1933 nicht vorliege. Die analoge Anwendung des § 1152 ABGB für den hilfsweise geltend gemachten Bereicherungsanspruch sei auch im vorliegenden Fall, in dem die von der klagenden Partei erbrachten Leistungen in der Natur nicht mehr zurückgenommen werden könnten, zu befürworten, weshalb es auf einen bei der beklagten Partei eingetretenen Nutzen nicht ankomme.

Die beklagte Partei führt in ihrem Rekurs aus, die vom Berufungsgericht zur Haftung aus culpa in contrahendo vertretene Rechtsansicht (Unschlüssigkeit) sei nicht überraschend, weil nach der oberstgerichtlichen Rechtsprechung eine weitere richterliche Anleitung zu einem Vorbringen, gegen das der Prozessgegner bereits Einwendungen erhoben habe, nicht notwendig sei. Die beklagte Partei habe in erster Instanz gegen den aus culpa in contrahendo geltend gemachten Anspruch auf den Vertrauensschaden substanziierte Einwendungen erhoben. Die beklagte Partei hafte nicht aus culpa in contrahendo, weil ein solcher Anspruch grundsätzlich nur gegen den Handelnden, also den Scheinvertreter, in Betracht komme. Eine Haftung des Geschäftsherrn (hier die beklagte Partei) komme nur in Betracht, wenn der Scheinvertreter vom Geschäftsherrn zu eben jener Verhandlungstätigkeit als Hilfsperson eingesetzt worden sei. Dies sei hier nicht der Fall, weil weder Pater G***** noch der Abt vom beklagten Stift für die Architektensuche bzw Planung des Umbauprojekts eingesetzt worden seien. Eine Zurechnung an die beklagte Partei scheide daher aus.

Hiezu wurde erwogen:

1. Zum Rechtsmittel der klagenden Partei:

1.1. Zur Frage der Anwendbarkeit des § 867 ABGB und des Zustandekommens des Vertrags wird die Rechtsmittelwerberin zunächst auf die grundsätzlich zutreffenden berufungsgerichtlichen Ausführungen (Punkt 1. und 2.) verwiesen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Der erkennende Senat hat zuletzt in seiner Entscheidung vom 24. 1. 2013, 2 Ob 129/12b, die vom Berufungsgericht dargestellten Grundsätze bekräftigt. Nach diesen Grundsätzen kommt es aber ‑ entgegen den Ausführungen der Rechtsmittel-werberin ‑ für die Gültigkeit eines mit einer kirchlichen juristischen Person abgeschlossenen Rechtsgeschäfts nicht darauf an, ob Kirchenvermögen veräußert oder belastet wird. In 2 Ob 129/12b ging es etwa um einen Mietvertrag, in 8 ObA 230/99b um einen Arbeitsvertrag. Die Rechtsmittelwerberin führt auch keine für ihren Rechtsstandpunkt sprechende Judikatur des Obersten Gerichtshofs an.

1.2. Ihrer Natur nach sind die von der klagenden Partei erbrachten Leistungen solche eines Werkvertrags (vgl etwa RIS-Justiz RS0021555; RS0019644 [T2]). Ist bei einem Werkvertrag kein Entgelt bestimmt und auch nicht Unentgeltlichkeit vereinbart, so gilt ‑ wie grundsätzich auch hier ‑ gemäß § 1152 ABGB ein angemessenes Entgelt als bedungen. Die kirchenrechtlichen Zustimmungserfordernisse machen einen Werkvertrag ohne bestimmtes Entgelt nicht von vornherein zur Gänze unwirksam, sind aber dennoch zu beachten. Der Vertrag kommt dann zwar mit der Vereinbarung eines angemessenen Entgelts zustande, dieses darf allerdings die Grenze der Verfügungsgewalt des handelnden kirchlichen Organs nicht überschreiten.

Im vorliegenden Fall war der die Leistungen der klagenden Partei beauftragende Leiter der Bauabteilung des Stifts für dieses nicht selbständig vertretungsbefugt; er wies auf ein Zustimmungserfordernis (wenn auch nur das Wirtschaftsrats) hin. Allerdings billigte auch der Abt das entsprechende Tätigwerden der klagenden Partei. Der angemessene Werklohn für die schließlich erbrachten, sukzessive erweiterten Leistungen überstieg die Kapitalgrenze von 50.000 EUR; die Genehmigung des Kapitals fehlte. Der angemessene Werklohn ist daher entsprechend der kirchenrechtlichen Befugnis des Abts mit 20.000 EUR zu limitieren.

Wäre sogleich ein bestimmter Werklohn von (maximal) 20.000 EUR vereinbart worden oder hätte die klagende Partei einen angemessenen Werklohn von (maximal) 20.000 EUR verrechnet, bestünde in Hinblick auf die Einhaltung der Abtgrenze an der Gültigkeit des Vertrags und an der Zahlungspflicht des Stifts kaum ein Zweifel. Dadurch aber, dass sukzessive der Auftragsumfang so erweitert wurde, dass das dafür angemessene Honorar 20.000 EUR überstieg, kann der klagenden Partei ihr bereits erworbener Anspruch auf Bezahlung von 20.000 EUR nicht mehr genommen werden. Lediglich im darüber hinausgehenden Betrag fehlt es an der notwendigen Zustimmung der im Stift dafür zuständigen Gremien, weshalb das Klagebegehren aus Vertrag nur mit 20.000 EUR samt Zinsen zu Recht besteht. Für einen darüber hinausgehenden Zuspruch gibt es keine Rechtsgrundlage.

1.3. Zur analogen Anwendung des § 1152 ABGB bei der Beurteilung des hilfsweise geltend gemachten Bereicherungsanspruchs wird die klagende Partei zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts verwiesen. Darüber hinaus wird ausgeführt:

Die Kondiktion wegen Zweckverfehlung greift in Analogie zu § 1435 ABGB dann ein, wenn die Umstände, die nach dem Sinn und Zweck des Geschäfts die Grundlage der Leistung waren, weggefallen sind (RIS-Justiz RS0033855). Erschöpfen sich die Zuwendungen in reinen Dienstleistungen, so stützt sich die Rechtsprechung bei diesen zweckverfehlenden Arbeitsleistungen grundsätzlich nicht auf § 1435 ABGB, sondern wendet auf diese § 1152 ABGB analog an (6 Ob 172/10b mwN). Es ist in Lehre und Rechtsprechung anerkannt, dass derjenige, der eine Leistung, die in der Natur nicht mehr zurückgenommen werden kann, vor allem eine Arbeitsleistung, in Anspruch nimmt, diese aufgrund des in § 1152 ABGB zum Ausdruck kommenden Prinzips angemessen zu entlohnen hat, außer er braucht nicht damit zu rechnen, dass er sie besonders zu vergüten hat. Für den Bereich der außergeschäftlichen Erbringung von Arbeitsleistungen ist es daher entscheidend, ob der Empfänger die Leistungen bewusst entgegengenommen hat. Sofern den Leistenden kein Verschulden an der Zweckverfehlung trifft, ist sein Anspruch vom verschafften Nutzen unabhängig (7 Ob 236/11y; 6 Ob 172/10b, jeweils mwN; RIS-Justiz RS0033709).

Diese Rechtsprechung wurde im Gefolge der Ausführungen von Franz Bydlinski , Lohn- und Kondiktionsansprüche aus zweckverfehlenden Arbeitsleistungen, 1. FS Wilburg (1965), 45, für Arbeitsleistungen entwickelt (vgl SZ 53/71 mwN). Sie findet ihre Rechtfertigung darin, dass der Arbeitnehmer, also der Partner eines Dienstvertrags, im Allgemeinen keinen Erfolg schuldet ( Lurger in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.01 § 1431 Rz 7).

Die von der klagenden Partei erbrachten Leistungen waren aber ‑ wie ausgeführt ‑ keine Dienst-, sondern Werkleistungen. Beim Werkvertrag wird aber anders als beim Dienstvertrag grundsätzlich ein Erfolg geschuldet. Es besteht daher kein Grund, die für rechtsgrundlose Arbeitsleistungen entwickelte Judikatur, die einen Bereicherungsanspruch unabhängig vom verschafften Nutzen gewährt, auch auf (ungültige) Werkverträge anzuwenden. Dem entsprechend ist auch keine Rechtsprechung auffindbar, in der für rechtsgrundlose Werkleistungen ein Bereicherungsanspruch unabhängig von einem verschafften Nutzen bejaht worden wäre. Vielmehr wurde in einem mit dem vorliegenden Fall insoweit vergleichbaren Sachverhalt der Bereicherungsanspruch aus einem wegen Vertragsrücktritts aufgelösten Werkvertrags (nur) nach dem verschafften Nutzen ausgemessen (3 Ob 562/85; vgl auch 1 Ob 2169/96v: Verlagsvertrag; RIS-Justiz RS0016360; RS0016322).

2. Zum Rekurs der beklagten Partei:

2.1. Die Rüge der beklagten Partei, das Berufungsgericht sei von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zum Verbot der Überraschungsentscheidung abgewichen, ist berechtigt.

2.2.1. Die klagende Partei hat ihr Begehren primär auf einen Entgeltsanspruch aus Vertrag für Planungsleistungen in Höhe des Klagsbetrags gestützt. In ihrem Schriftsatz vom 1. 2. 2013 brachte sie wörtlich zum hilfsweise geltend gemachten Anspruch aus culpa in contrahendo nur Folgendes vor:

„Lediglich hilfsweise wird aufgrund dieser Behauptung der beklagten Partei der gegenständliche Anspruch auch auf culpa in contrahendo gestützt, insbesondere zumal die beklagte Partei erst zu einem Zeitpunkt, in dem schon alle hier gegenständlichen und verrechneten Leistungen erbracht waren, erstmals behauptete, keinen Auftrag erteilt zu haben.“

2.2.2. In der mündlichen Streitverhandlung am 11. 2. 2013 brachte der Beklagtenvertreter Folgendes vor:

„Selbst unter Zugrundelegung einer Haftung aus culpa in contrahendo wird aber nur für den Vertrauensschaden und nicht für das Erfüllungsinteresse gehaftet. Im vorliegenden Fall begehrt die klagende Partei aber das Erfüllungsinteresse und nicht den Vertrauensschaden. Es ist überhaupt nicht ersichtlich, wo ein Vertrauensschaden bei der klagenden Partei liegen soll. Beim Vertrauensschaden ist der Geschädigte so zu stellen, wie wenn er nicht vertraut hätte. Die klagende Partei legt nicht dar, worin ihr Vertrauensschaden liegen soll. Die Rechnung ist nicht Grundlage des Vertrauensschadens, da es sich hierbei um das Erfüllungsinteresse handelt.“

2.2.3. Im gesamten weiteren erstinstanzlichen Verfahren hat die klagende Partei auf diese ‑ rechtlich zutreffenden ‑ Ausführungen der beklagten Partei in keiner Weise repliziert.

2.3. In mittlerweile ständiger Rechtsprechung judiziert der Oberste Gerichtshof folgendermaßen: § 182a ZPO hat nichts daran geändert, dass es keiner richterlichen Anleitung zu einem Vorbringen bedarf, gegen das der Prozessgegner bereits Einwendungen erhoben hat. Angesichts solcher Einwendungen hat die andere Partei ihren Prozessstandpunkt selbst zu überprüfen und die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen. Auch die Pflicht nach § 182a ZPO kann nicht bezwecken, das Gericht zur Erörterung eines Vorbringens zu zwingen, dessen Schwächen bereits der Prozessgegner aufzeigte (8 Ob 135/06w = RIS-Justiz RS0122365 = RS0037300 [T41] = RS0120056 [T4]; 2 Ob 203/08d; 8 Ob 24/10b).

2.4. Dieser Fall liegt hier vor. Eine weitere Erörterung des Anspruchs auf Ersatz des Vertrauensschadens durch das Erstgericht war daher nicht geboten. Damit war aber die Teilaufhebung des erstgerichtlichen Urteils durch das Berufungsgericht unzulässig (RIS-Justiz RS0042444).

2.5. Das Vorbringen der klagenden Partei zum Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens ist ‑ wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat ‑ unschlüssig. Weder der Umstand, dass das Erstgericht dem Sachverständigen auch die Bewertung bzw Bezifferung der nutzlosen Aufwendungen der klagenden Partei im frustrierten Vertrauen auf die Gültigkeit des Vertrags aufgetragen hat, noch der Umstand, dass diesbezüglich Beweisergebnisse vorliegen, kann das fehlende Klagsvorbringen ersetzen (RIS-Justiz RS0037552; RS0043157; RS0037915 [T2]; RS0038037).

2.6. Von diesen Erwägungen abgesehen bedarf es einer weiteren Erörterung eines allfälligen Anspruchs der klagenden Partei aus culpa in contrahendo auch deshalb nicht, weil die frustrierten Aufwendungen im Mittel (2.000 EUR plus 17.500 EUR als Mittelwert zwischen den festgestellten 15.000 bis 20.000 EUR) 19.500 EUR betragen und somit ohnehin unter dem zugesprochenen Betrag von 20.000 EUR liegen.

3.1. Die Kostenentscheidung gründet auf den § 43 Abs 1, § 50 ZPO. Die klagende Partei ist mit 31 % durchgedrungen und hat daher in diesem Ausmaß Anspruch auf Ersatz der in § 43 Abs 1 Satz 3 ZPO genannten Barauslagen.

3.2. Prozesskosten sind, wenn sie im Zuge einer Rechtsverfolgung entstehen, Nebengebühren des geltend gemachten Rechts; sind sie hingegen - wie hier die Kosten der beklagten Partei ‑ Aufwand einer Rechtsverteidigung, so bilden sie eine selbständige Forderung. In beiden Fällen sind die bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Kosten (hier also auch sämtliche Kosten des Rechtsmittelverfahrens) Konkursforderung. Der Kostenersatzanspruch kann im Konkurs jedenfalls insoweit als Konkursforderung geltend gemacht werden, als die Prozesskosten bereits durch die Vornahme der Prozesshandlungen vor Konkurseröffnung entstanden sind. Er ist dann auch zur Aufrechnung gegen Forderungen der Konkursmasse geeignet (RIS-Justiz RS0064270; RS0051738). Eine Entscheidung über die Kosten der beklagten Partei kommt allerdings nicht in Betracht, weil die beklagte Partei diese ‑ grundsätzlich ebenfalls eine Konkursforderung bildenden ‑ Kosten nach dem Inhalt der von Amts wegen beigeschafften Daten im Konkursverfahren der Schuldnerin nicht angemeldet hat (vgl 8 Ob 121/04h).

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