OGH 3Ob488/57 (RS0021555)

OGH3Ob488/576.11.1957

Rechtssatz

Planverfassung für einen Wiederaufbau durch Architekten ist Werkvertrag; in der Erklärung des Bestellers, keine eigenen Mittel zur Verfügung stellen zu können, liegt nicht die Vereinbarung der Unentgeltlichkeit.

Normen

ABGB §1151 IB
ABGB §1152
ABGB §1165

3 Ob 488/57OGH06.11.1957
2 Ob 32/58OGH19.03.1958
6 Ob 137/70OGH03.06.1970

nur: Planverfassung für einen Wiederaufbau durch Architekten ist Werkvertrag. (T1); Beisatz: Hier: Vorprüfung (T2) Veröff: MietSlg 22544

2 Ob 182/10vOGH29.03.2011

Vgl; Beisatz: Hier: Planung einer Energieerzeugungsanlage im Vorfeld eines Anlagen-Contracting. (T3)

2 Ob 8/14mOGH09.07.2014

Auch; nur T1; Beisatz: Die kirchenrechtlichen Zustimmungserfordernisse machen einen Werkvertrag ohne bestimmtes Entgelt nicht von vornherein zur Gänze unwirksam, sind aber dennoch zu beachten. Der Vertrag kommt dann zwar mit der Vereinbarung eines angemessenen Entgelts zustande, dieses darf allerdings die Grenze der Verfügungsgewalt des handelnden kirchlichen Organs nicht überschreiten. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19571106_OGH0002_0030OB00488_5700000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)