OGH 8ObA311/95 (RS0097353)

OGH8ObA311/9528.3.1996

Rechtssatz

Ist die Unterbrechung im Rechtsmittelverfahren nach dem vom Erstgericht durchzuführenden Vorverfahren eingetreten, dann ist im Sinne der Zuständigkeitsbestimmung des § 165 Abs 1 ZPO nach der Aktenvorlage an das Rechtsmittelgericht dieses zur Entscheidung über den Aufnahmeantrag zuständig (hier: Aufnahme des Verfahrens durch den Obersten Gerichtshof).

Normen

IO §7
KO §6
KO §7
ZPO §159
ZPO §164
ZPO §165

8 ObA 311/95OGH28.03.1996
8 ObS 42/99yOGH09.09.1999

nur: Ist die Unterbrechung im Rechtsmittelverfahren nach dem vom Erstgericht durchzuführenden Vorverfahren eingetreten, dann ist im Sinne der Zuständigkeitsbestimmung des § 165 Abs 1 ZPO nach der Aktenvorlage an das Rechtsmittelgericht dieses zur Entscheidung über den Aufnahmeantrag zuständig. (T1)

8 ObA 134/99kOGH09.12.1999
6 Ob 184/00bOGH15.03.2001
8 ObA 146/01fOGH20.12.2001
9 Ob 162/02tOGH22.01.2003

Auch

1 Ob 201/04xOGH12.10.2004

Vgl aber; Beisatz: Werden die Akten dem Obersten Gerichtshof erst nach der durch Konkurseröffnung eingetretenen Verfahrensunterbrechung vorgelegt, war aber das Berufungsverfahren zum Zeitpunkt der Unterbrechung bereits abgeschlossen, hat das Erstgericht über den Aufnahmeantrag abzusprechen und im Falle der Aufnahme die Akten dem Obersten Gerichtshof neuerlich vorzulegen. (T2)

9 ObA 87/08xOGH26.08.2009

Auch; Beisatz: Ist die Unterbrechung des Verfahrens (§ 7 Abs 1 KO) durch Konkurseröffnung im Revisionsstadium eingetreten, dann ist der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung über den Aufnahmeantrag und die Berichtigung der Bezeichnung der Partei, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet wurde, berufen. (T3)<br/>Veröff: SZ 2009/108

8 ObA 3/11sOGH25.01.2011

Auch; Beis wie T3

9 Ob 43/14kOGH29.01.2015

Auch; Beis wie T3

10 Ob 45/15pOGH30.06.2015
10 Ob 27/16tOGH11.10.2016

Beis wie T3

1 Ob 75/17mOGH12.07.2017
8 Ob 121/19fOGH19.12.2019

Vgl; Beis wie T3

1 Ob 24/20sOGH26.02.2020

Vgl auch

4 Ob 61/20dOGH20.05.2020
1 Ob 49/20tOGH27.11.2020
17 Ob 9/21dOGH31.01.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Zur funktionellen Zuständigkeit zur Umstellung des Urteilsspruchs im Sinne einer Feststellung der eingeklagten Forderung als Insolvenzforderung. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19960328_OGH0002_008OBA00311_9500000_001

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