Rechtssatz
Ist die Unterbrechung im Rechtsmittelverfahren nach dem vom Erstgericht durchzuführenden Vorverfahren eingetreten, dann ist im Sinne der Zuständigkeitsbestimmung des § 165 Abs 1 ZPO nach der Aktenvorlage an das Rechtsmittelgericht dieses zur Entscheidung über den Aufnahmeantrag zuständig (hier: Aufnahme des Verfahrens durch den Obersten Gerichtshof).
8 ObS 42/99y | OGH | 09.09.1999 |
nur: Ist die Unterbrechung im Rechtsmittelverfahren nach dem vom Erstgericht durchzuführenden Vorverfahren eingetreten, dann ist im Sinne der Zuständigkeitsbestimmung des § 165 Abs 1 ZPO nach der Aktenvorlage an das Rechtsmittelgericht dieses zur Entscheidung über den Aufnahmeantrag zuständig. (T1) |
1 Ob 201/04x | OGH | 12.10.2004 |
Vgl aber; Beisatz: Werden die Akten dem Obersten Gerichtshof erst nach der durch Konkurseröffnung eingetretenen Verfahrensunterbrechung vorgelegt, war aber das Berufungsverfahren zum Zeitpunkt der Unterbrechung bereits abgeschlossen, hat das Erstgericht über den Aufnahmeantrag abzusprechen und im Falle der Aufnahme die Akten dem Obersten Gerichtshof neuerlich vorzulegen. (T2) |
9 ObA 87/08x | OGH | 26.08.2009 |
Auch; Beisatz: Ist die Unterbrechung des Verfahrens (§ 7 Abs 1 KO) durch Konkurseröffnung im Revisionsstadium eingetreten, dann ist der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung über den Aufnahmeantrag und die Berichtigung der Bezeichnung der Partei, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet wurde, berufen. (T3)<br/>Veröff: SZ 2009/108 |
17 Ob 9/21d | OGH | 31.01.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Zur funktionellen Zuständigkeit zur Umstellung des Urteilsspruchs im Sinne einer Feststellung der eingeklagten Forderung als Insolvenzforderung. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19960328_OGH0002_008OBA00311_9500000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)