OGH 8ObA311/95

OGH8ObA311/9528.3.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter HR Mag.Reich und Dr.Schwarzinger als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Sieglinde S*****, vertreten durch Dr.Reinhard Tögl, Dr.Nicoletta Wabitsch, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Dr.Heribert Neumann, Rechtsanwalt, 8010 Graz, Radetzkystraße 7, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Sieglinde H*****, wegen S 207.708,-- sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20.September 1995, GZ 7 Ra 50/95-20, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 1.März 1995, GZ 32 Cga 110/94-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

 

Spruch:

1. Das durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der beklagten Partei Sieglinde H*****, am 17.November 1995 unterbrochene Verfahren wird aufgenommen. Die Bezeichnung der beklagten Partei wird wie im Urteilskopf ersichtlich berichtigt.

2. Der Revision der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird als Zwischenurteil dahin mit der Maßgabe bestätigt, daß die Klagsforderung als Konkursforderung dem Grunde nach zu Recht besteht.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin war bei der ehemals Beklagten in der Zeit vom 1.2.1969 bis 31.5.1994 als Buchhalterin mit einem monatlichen Bruttolohn von S 20.917,-- beschäftigt. Das Dienstverhältnis wurde von der ehemals Beklagten mit Schreiben vom 28.1.1994 zum 31.5.1994 aufgekündigt; am 31.5.1994 wurde gegenüber der Klägerin die fristlose Entlassung ausgesprochen.

Mit ihrer am 8.6.1994 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die Klägerin zuletzt, die Beklagte zur Zahlung eines Betrages von S 207.708,-- brutto sA an restlichem Gehalt, aliquoten Sonderzahlungen und Abfertigung schuldig zu erkennen. Die gegenüber der Klägerin ausgesprochene fristlose Entlassung sei grundlos erfolgt und habe nur den Zweck gehabt, die der Klägerin zustehende Abfertigung zu ersparen.

Die ehemals Beklagte wendete dagegen ein, daß die Klägerin die Beklagte als "Trottel" und den Mitinhaber des von der ehemals Beklagten geführten Fahrschulunternehmens als "Depp", "Hippie" und "Gammler", der "blöd genug" gewesen sei, "der Beklagten auch noch Geld zu geben", bezeichnet habe. Sie habe auch angekündigt, die Beklagte und den Mitinhaber des Unternehmens durch Anzeigen "hochgehen" zu lassen, sollte sie nicht alles bekommen, was ihr zustehe.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte fest, daß die ehemalige Unternehmensinhaberin die Fahrschule zu gleichen Teilen an die ehemals Beklagte, ihre Schwiegertochter, und ihren Sohn, den geschiedenen Gatten der Beklagten, übergeben habe. Die Klägerin sei mit der "Seniorchefin" per Du gewesen und habe dieser gegenüber bei einem privaten Telefongespräch im März 1994 geäußert, daß sich deren Sohn, der jedes Jahr mehrere Monate in Thailand verbringt, wie ein "Hippie" oder "Gammler" aufführe sowie daß die Beklagte nichts vom Geschäft verstehe und angeblich S 8 Mill Schulden habe. Auch solle der Unternehmensmitinhaber der Beklagten S 100.000,-- geliehen haben. Die Klägerin habe weiters erklärt, daß sie ihre Ansprüche aus dem Dienstverhältnis verfolgen würde. Darüber hinausgehende Äußerungen der Klägerin konnte das Erstgericht nicht feststellen.

Rechtlich folgerte das Erstgericht, daß die Äußerungen der Klägerin nicht in beleidigender Absicht gemacht worden seien sowie, daß in Anbetracht des allgemein im Betrieb herrschenden rauhen Umgangstones kein Grund für eine fristlose Entlassung vorgelegen habe.

Das Gericht zweiter Instanz bestätigte das erstgerichtliche Urteil. Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen und führte in rechtlicher Hinsicht aus, daß die Klägerin mit den festgestellten Äußerungen nicht habe unterstellen wollen, der Mitinhaber des von der ehemaligen Beklagten betriebenen Unternehmens sei arbeitsscheu oder zeige wenig Verantwortungsbewußtsein. Neben der langjährigen guten Dienstleistung der Klägerin sei zu berücksichtigen, daß diese ein privates Telefongespräch mit der Mutter des in der festgestellten Weise Bezeichneten geführt habe. Selbst wenn man in den Äußerungen der Klägerin eine Ehrverletzung erblicken wollte, wäre sie nicht von solcher Art und unter solchen Umständen erfolgt, daß sie von einem Menschen mit normalem Ehrgefühl nicht anders als mit dem Abbruch der Beziehungen hätte beantwortet werden können.

Rechtliche Beurteilung

Nach Erstattung von Revision und Revisionsbeantwortung wurde über das Vermögen der ehemals Beklagten mit Beschluß vom 17.11.1995 das Konkursverfahren eröffnet. Der mit den Rechtsmitteln am 15.11.1995 vorgelegte Akt langte am 24.11.1995 beim Obersten Gerichtshof ein. Mit Schriftsatz vom 24.1.1996 wies die Klägerin ebenso wie der Masseverwalter in seinem Schriftsatz vom 26.2.1996 auf die Konkurseröffnung hin. Die Klägerin brachte gleichzeitig vor, daß sie die gegenständliche Klagsforderung im Konkurs mit Schriftsatz vom 5.12.1995 angemeldet habe. Ihre Forderung sei in der am 8.1.1996 abgehaltenen Prüfungstagsatzung vom Masseverwalter zur Gänze bestritten worden. Die Klägerin beantrage daher die Fortsetzung des Verfahrens und ändere das Klagebegehren dahin ab, daß nunmehr die Feststellung begehrt werde, der Klägerin stehe im Konkurs über das Vermögen der vormals Beklagten als Konkursforderung eine Forderung in der Höhe von S 356.652,94 zu.

Der Oberste Gerichtshof hat durch Rückfrage in der zuständigen Konkursabteilung des Landesgerichtes für ZRS Graz und Beischaffung der relevanten Teile des Konkursaktes folgendes erhoben:

Über das Vermögen der ehemals Beklagten wurde mit Beschluß vom 17.11.1995 der Konkurs eröffnet und der nunmehr beklagte Rechtsanwalt zum Masseverwalter bestellt. Mit Schriftsatz vom 5.12.1995 hat die Klägerin die Forderungen aus ihrem durch Entlassung beendeten Dienstverhältnis mit S 287.730,24 zuzüglich bis zum Tag vor der Konkurseröffnung kapitalisierter Zinsen sowie der in diesem Verfahren aufgelaufenen Kosten, insgesamt mit S 356.652,94 angemeldet. Die Prüfungstagsatzung fand am 8.1.1996 statt. Die von der Klägerin angemeldete Forderung wurde vom Masseverwalter zur Gänze bestritten.

Mit der Eröffnung des Konkursverfahrens werden von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen (§ 6 Abs.3 KO) abgesehen, alle Rechtsstreitigkeiten, in welchen der Gemeinschuldner Kläger oder Beklagter ist, von Gesetzes wegen in jeder Lage des Verfahrens unterbrochen. Ein derart unterbrochenes Verfahren kann gemäß § 7 Abs.2 KO auch vom Kläger wieder aufgenommen werden. Hinsichtlich Konkursforderungen kann dieser Antrag allerdings erst nach Abschluß des Prüfungsverfahrens und dort erfolgter Bestreitung der Forderung durch den Masseverwalter gestellt werden (SZ 43/158; JBl 1978, 433). Die Entscheidung über den Antrag auf Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens hat ohne vorhergehende mündliche Verhandlung zu erfolgen (§ 165 Abs.2 ZPO). Es bedarf daher auch keines mündlichen Vortrages von Schriftsätzen. Vielmehr wird der Aufnahmeantrag schon durch seine Einbringung dem Gericht gegenüber wirksam. Sein Einlangen löst die das von der Partei darin behauptete und auch glaubhaft zu machende Erlöschen des Unterbrechungsgrundes betreffende Prüfungs- und Entscheidungspflicht des Gerichtes aus (MietSlg 37.741). Der Aufnahmeantrag kann auch noch im Revisionsverfahren gestellt werden (SZ 26/233; SZ 51/178). Durch die Aufnahme des durch die Konkurseröffnung unterbrochenen Prozesses wird dieser gemäß § 113 KO von Gesetzes wegen zu einem Prüfungsprozeß im Sinne des § 110 KO. Diese von Gesetzes wegen eingetretene Änderung des Rechsschutzanspruches ist ebenso wie der konkursrechtlich bedingte Parteiwechsel, durch welchen nunmehr dem Masseverwalter Parteistellung zukommt, nach ständiger Rechtsprechung (SZ 26/233; SZ 52/144; EvBl 1985/144; WBl 1991, 263; 7 Ob 627/93) auch noch im Stadium des Rechtsmittelverfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen. Ist die Unterbrechung im Rechtsmittelstadium nach dem vom Erstgericht durchzuführenden Vorverfahren (vgl. 9 ObA 53/94) eingetreten, dann ist im Sinne der Zuständigkeitsbestimmung des § 165 Abs.1 ZPO nach der Aktenvorlage an das Rechtsmittelgericht dieses zur Entscheidung über den Aufnahmeantrag zuständig (ÖBl 1995, 44; Fasching II 797). Die Aufnahme hat durch förmlichen Gerichtsbeschluß zu erfolgen (SZ 49/135; RZ 1986/40; 8 Ob 607/92; 9 ObA 180/94).

Zur Entscheidung über den Aufnahmeantrag war daher ebenso wie zur Berichtigung der Bezeichnung der Beklagten der Oberste Gerichtshof berufen. Die Entscheidung darüber hatte ebenso wie jene in der Hauptsache durch den Kausalsenat zu erfolgen. Zwar ist in Anbetracht des Datums der Klagseinbringung vor dem 31.12.1994 die mit der ASGG-Nov. 1994 geänderte Fassung des § 111 Abs.1 KO, womit die ausschließliche Zuständigkeit des Konkursgerichtes für arbeitsrechtliche Prüfungsprozesse beseitigt wurde, noch nicht anwendbar, doch galt auch die davor in Kraft gestandene gesetzliche Regelung nur für nach der Konkurseröffnung neu eingeleitete Prüfungsprozesse über arbeitsrechtliche Ansprüche. Nur dort waren nach der Rechtsprechung die besonderen Vorschriften des ASGG über die Besetzung und das Verfahren in Arbeitsrechtssachen nicht anwendbar (Arb 10.759). Für bereits anhängige Verfahren, welche durch die Konkurseröffnung unterbrochen und in der Folge als Prüfungsprozesse fortgesetzt wurden, blieb auch nach der hier noch zur Anwendung gelangenden alten Rechtslage die Zuständigkeit des Prozeßgerichtes gewahrt (EvBl 1959/22; JBl 1978, 433). Der gegenständliche Prüfungsprozeß stellt sich daher als Arbeitsrechtssache dar und ist in der Senatsbesetzung gemäß § 11 Abs.1 ASGG zu führen.

Im Sinne des § 110 Abs.1 KO ist Gegenstand des Prüfungsprozesses der Teilnahmeanspruch des Gläubigers so wie er Gegenstand der Prüfungsverhandlung war (SZ 56/196; RdW 1987, 292; ÖBA 1993/392). Der Geltendmachung einer im Konkursverfahren nicht in diesem Sinn angemeldeten Forderung steht das Prozeßhindernis der Unzulässigkeit des Rechtsweges entgegen (DRdA 1983/9; SZ 59/208). Die Tatsache, daß der Gegenstand des Prüfungsprozesses nur auf den im Prüfungsverfahren angeführten Grund beschränkt ist, enthebt den Kläger allerdings nicht seiner Verpflichtung, die rechtserzeugenden Tatsachen für seinen Anspruch anzuführen. Der Hinweis auf die im Konkursverfahren vorgenommene Forderungsanmeldung kann das erforderliche Tatsachenvorbringen nicht ersetzen. Die Tatsache der Anmeldung der Forderung im Konkurs ist für sich allein nicht anspruchsbegründend (1 Ob 168/73).

Die Klägerin hat in ihrem Fortsetzungsantrag ein Vorbringen, aus welchem sich die Zusammensetzung des die ursprüngliche Klagsforderung wesentlich übersteigenden Betrages der Konkursforderung entnehmen ließe, nicht erstattet. Zwar ist es zutreffend, daß aufgrund der Bestimmung des § 54 KO nunmehr die Zinsen bis zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung kapitalisiert begehrt werden können (8 ObA 283/94), und daß auch die bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Verfahrenskosten Konkursforderungen darstellen (SZ 61/31; 8 Ob 13/84), doch kann damit allein der Umfang des nunmehrigen Feststellungsbegehrens nicht ausreichend erklärt werden. Es liegt auch kein Anhaltspunkt dafür vor, inwieweit sich mögliche Betragsdifferenzen darauf zurückführen lassen, daß in einem Verfahren Brutto- im anderen jedoch Nettobeträge begehrt werden (vgl. hiezu SZ 54/169; DRdA 1985/2; RZ 1991/30; 8 ObA 283/94). Dem Obersten Gerichtshof ist es daher verwehrt, über das nunmehr gestellte Feststellungsbegehren anders als lediglich dem Grunde nach zu entscheiden.

Der Revision kommt keine Berechtigung zu.

Gemäß § 27 Z 6 dritter Fall AngG muß die Ehrverletzung erheblich sein, um die Entlassung begründen zu können. Sie muß daher im besonderen Maß ehrverletzend sein und es muß der Äußerung Verletzungsabsicht zugrundeliegen. Bloß ungehörige oder abstoßende Äußerungen oder vergleichsweise geringfügige Ehrverletzungen erfüllen den Tatbestand nicht. Entscheidend ist, ob die Ehrenbeleidigung nach ihrer Art und den Umständen, unter denen sie erfolgt, von einem Menschen mit normalem Ehrgefühl nicht anders als mit dem sofortigen Abbruch der Beziehungen beantwortet werden kann (ArbSlg 10.106; 9 Ob 49/95).

Die festgestellten Äußerungen der Klägerin während eines privaten Telefongespräches mit der Mutter des Mitinhabers des von der ehemals Beklagten geführten Unternehmens, dieser führe sich auf wie ein Hippie oder Gammler, wurden offenbar in dem Bestreben gemacht, ein für die Klägerin ungewöhnliches äußeres Erscheinungsbild zu beschreiben. Insoweit darin überhaupt eine Ehrverletzung gesehen werden könnte, ist diese lediglich als vergleichsweise geringfügig zu qualifizieren und kann daher den Entlassungstatbestand nicht rechtfertigen. Gleiches gilt für die weitere Behauptung, die Beklagte verstehe nichts vom Geschäft und habe hohe Schulden. Hiebei ist insbesondere zu berücksichtigen, daß diese Äußerungen nicht gegenüber einem Außenstehenden, sondern immerhin gegenüber der früheren Inhaberin des Unternehmens, der Schwiegermutter der Beklagten, gemacht wurden, sodaß sie mehr als Ausdruck der Besorgnis über die prekäre Lage des Unternehmens denn als Ehrenkränkung verstanden werden müssen. Bezieht man in diese Überlegungen noch den nach den Feststellungen rauheren Umgangston im Unternehmen ein, kann nicht davon gesprochen werden, daß Ehrenbeleidigungen erfolgt wären, die nur mit der sofortigen Beendigung des Kontaktes mit der Klägerin hätten beantwortet werden können.

Es war daher der Revision ein Erfolg zu versagen und das angefochtene Urteil als Zwischenurteil zu bestätigen (vgl. 9 ObA 228/92). Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren mit der Klägerin ihren Fortsetzungsantrag zu erörtern und die erforderlichen Feststellungen zur Höhe des geltend gemachten Anspruches zu treffen haben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 393 Abs.4, 52 Abs.2 ZPO.

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