Spruch:
Der Akt wird dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, über die beantragte Aufnahme des Verfahrens zu entscheiden und den Akt nach Rechtskraft dieser Entscheidung wieder vorzulegen.
Text
Begründung
Nach Überreichung der Revision am 25.August 1993 wurde am 20. September 1993 über das Vermögen des Klägers der Konkurs eröffnet. Infolge der gemäß § 7 Abs 1 KO kraft Gesetzes eintretenden Unterbrechung wurde mit hg Beschluß vom 26.Jänner 1993, 9 ObA 284/93, die am 23.September überreichte Revisionsbeantwortung der beklagten Partei zurückgewiesen.
Mit am 25.Februar 1994 überreichtem Schriftsatz beantragte die beklagte Partei die Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens und erstattete neuerlich die Revisionsbeantwortung. Nach Zustellung der Revisionsbeantwortung an die klagende Partei wurde der Akt vorgelegt.
Die Vorlage erfolgte verfrüht.
Rechtliche Beurteilung
Ein gemäß § 7 KO unterbrochenes Verfahren kann gemäß § 167 und § 165 Abs 2 ZPO nur mit Gerichtsbeschluß wieder aufgenommen werden (SZ 45/19; SZ 49/135 ua). Ein Beschluß über die Aufnahme des Verfahrens wurde von dem hiefür funktionell zuständigen Erstgericht - die Unterbrechung ist zwar im Rechtsmittelstadium, aber noch während des vom Erstgericht durchzuführenden Vorverfahrens eingetreten (Fasching Komm II 797; 1 Ob 672/85; 9 ObA 250/90) - bisher noch nicht erlassen.
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