OGH 1Ob2169/96v

OGH1Ob2169/96v26.11.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Edith B*****, vertreten durch Dr.Karl Grigkar, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Livius P*****, vertreten durch Dr.Peter Bock, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 64.000,- s.A. infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 15.Februar 1996, GZ 1 R 11/96-71, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht ist grundsätzlich an seine im Aufhebungsbeschluß geäußerte Rechtsansicht gebunden. Geht es von dieser dennoch ab, ist dies dann ohne Bedeutung, wenn der Oberste Gerichtshof die erste Ansicht des Berufungsgerichts als unrichtig, die zweite dagegen als richtig erachtet (SZ 55/95; 6 Ob 613/90; 4 Ob 514/96; 1 Ob 2065/96z). Tatsächlich besteht allerdings der vom Revisionswerber behauptete Widerspruch zwischen den beiden Entscheidungen des Berufungsgerichts nicht, weil dem im ersten Rechtsgang erteilten Auftrag, den Aufwand für die Erstellung des ersten Bürstenabzuges durch ein Sachverständigengutachten zu erheben, nicht entnommen werden kann, der Anspruch bestehe in jedem Fall, also auch wenn der Wert der Leistung nicht mehr feststellbar ist, zu Recht.

Dauerschuldverhältnisse, die bereits in Vollzug gesetzt sind, können nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung nur mehr mit Wirkung ex nunc aufgelöst werden (JBl 1992, 718; JBl 1995, 603; 7 Ob 515/95). Die Auflösung mit Wirkung ex tunc wird nur in jenen Fällen bejaht, in welchen trotz des bereits eingetretenen Beginns des Dauerschuldverhältnisses keine Rückabwicklungsschwierigkeiten bestehen (JBl 1990, 321; Koziol/Welser, Grundriß I10, 130). Ebenso wirkt die Auflösung zurück, wenn die Abwicklung des Dauerschuldverhältnisses noch nicht begonnen hat (SZ 25/324; JBl 1970, 373; GesRz 1972, 50; SZ 64/127). Die nur nach den Umständen des Einzelfalls zu lösende Frage der Art der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung der Parteien des vorzeitig beendeten Verlagsvertrags muß hier nicht abschließend geklärt werden, weil der Beklagte weder den bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung zu ersetzenden, dem Vertragspartner verschafften Nutzen (SZ 47/55; JBl 1992, 247; SZ 68/116) noch seinen Aufwand für die Herstellung des ersten infolge unterbliebener Behandlung des verwendeten Fotopapiers unleserlichen Bürstenabzugs unter Beweis stellen konnte. Wenngleich auf den Verlagsvertrag die Bestimmungen über den Werkvertrag nicht ohne weiteres angewendet werden können (SZ 27/208), gilt doch auch hier der Grundsatz, daß eine nach der Auffassung des Verkehrs schlechthin unbrauchbare Leistung nicht zu honorieren ist (vgl JBl 1976, 98; SZ 49/60; SZ 61/24).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Stichworte