Rechtssatz
Eine Zeugenaussage oder Parteienaussage kann ein fehlendes Prozessvorbringen nicht ersetzen. Daher kein im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wahrzunehmender Feststellungsmangel, noch eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, wenn das Gericht zweiter Instanz sich mit den Ausführungen der Berufung zur Beweiswürdigung über erstmals in der Berufung aufgestellte Behauptungen nicht beschäftigt.
7 Ob 531/89 | OGH | 09.03.1989 |
nur: Eine Zeugenaussage oder Parteienaussage kann ein fehlendes Prozessvorbringen nicht ersetzen. (T1) |
10 ObS 332/90 | OGH | 20.11.1990 |
Veröff: SSV - NF 4/148 |
9 ObA 341/00p | OGH | 14.03.2001 |
nur: Eine Parteienaussage kann ein fehlendes Prozessvorbringen nicht ersetzen. (T2) |
10 ObS 277/02m | OGH | 12.11.2002 |
Auch; nur: Eine Zeugenaussage kann ein fehlendes Prozessvorbringen nicht ersetzen. (T3) |
1 Ob 241/05f | OGH | 20.12.2005 |
Vgl; Beisatz: Feststellungsmängel setzen voraus, dass bereits im Verfahren erster Instanz ein entsprechendes Tatsachenvorbringen erstattet wurde. (T4) |
5 Ob 224/10t | OGH | 20.12.2010 |
Vgl; Beisatz: Beweisergebnisse sind grundsätzlich nicht geeignet, fehlendes Prozessvorbringen zu ersetzen bzw unzureichendes Vorbringen zu konkretisieren. (T5) |
6 Ob 75/17y | OGH | 29.05.2017 |
Auch; Beisatz: Der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens kann genau so wenig ein Tatsachenvorbringen ersetzen wie vorliegende Beweisergebnisse. (T6) |
1 Ob 137/20h | OGH | 27.11.2020 |
nur T2<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/111 |
4 Ob 81/21x | OGH | 22.06.2021 |
Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Auch ein Beweisantrag kann Vorbringen nicht ersetzen. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19771122_OGH0002_0050OB00675_7700000_002