OGH 5Ob262/65 (RS0019644)

OGH5Ob262/653.3.1966

Rechtssatz

Qualifikation eines Vertrages, mit dem ein Architekt nicht nur die Herstellung von Entwürfen und Plänen, sondern auch die Verrichtung bestimmter Vertretungshandlungen und die Überwachung des Bauprojekts bis zur schlüsselfertigen Übergabe übernimmt. Ein solcher Vertrag enthält auch Elemente eines Bevollmächtigungsvertrages.

Normen

ABGB §1002
ABGB §1151 IB

5 Ob 262/65OGH03.03.1966

Veröff: EvBl 1966/336 S 435 = JBl 1967,376

5 Ob 7/71OGH24.02.1971

Beisatz: Mängel in der Planung und Ausführung können daher nach §§ 1167, 932 ABGB oder nach § 1299 bzw § 1012 ABGB geltend gemacht werden. (T1)<br/>Veröff: SZ 44/20 = EvBl 1971/263 S 491

5 Ob 219/71OGH22.09.1971

Beisatz: Wenn dem Architekten nur der Auftrag zur Herstellung der Baupläne erteilt wird, liegt ein Werkvertrag vor. (T2)

6 Ob 120/72OGH29.06.1972

Beisatz: Die "reine Geschäftsbesorgung" setzt neben dem Auftrag, in Vertretung des Auftraggebers zu handeln, voraus, daß Rechtsgeschäfte oder sonstige Rechtshandlungen vorzunehmen sind. (T3)

1 Ob 720/81OGH13.01.1982
5 Ob 44/85OGH25.02.1986

Vgl

2 Ob 8/14mOGH09.07.2014

Auch; Beis wie T2

8 Ob 78/17dOGH28.09.2017

Vgl; Beisatz: Wird ein Architekt mit der gesamten Bauausführung beauftragt, liegt darin die Betrauung mit einer Verwaltung. Der Architekt ist damit als bevollmächtigt anzusehen, alle Rechtsgeschäfte zu schließen, die die Ausführung des Baus erfordern und die mit der anvertrauten Verwaltung gewöhnlich verbunden sind. (T4)<br/>Beisatz: Durch die Verwaltungsvollmacht sind jedoch weder außerordentliche Verwaltungsmaßnahmen, noch Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung, die aber nicht gewöhnlich mit der betreffenden Verwaltungsart verbunden sind, gedeckt. (T5)

3 Ob 183/20pOGH25.02.2021

Dokumentnummer

JJR_19660303_OGH0002_0050OB00262_6500000_001