OGH 8Ob643/85 (RS0038563)

OGH8Ob643/853.4.1986

Rechtssatz

Ein gemäß Art XIII § 2 Abs 1 Konkordat 1933 zum Abschluss von Rechtsgeschäften Vertretungsbefugter kann sich nach staatlichem wie nach kirchlichem Recht dabei eines Stellvertreters bedienen. Dieser kann allerdings nur so weit bevollmächtigt werden, als die Rechtsmacht des vertretungsbefugten Vollmachtgebers selbst reicht. Hat das vertretungsbefugte Organ der vertretenen juristischen Person selbst eine Lage geschaffen, die den Anschein erweckt, die Vollmacht decke die Erklärung des Stellvertreters, dann ist das Vertrauen des gutgläubigen Dritten in den äußeren Sachverhalt zu schützen und das Rechtsgeschäft formal dem Rechtsträger zuzurechnen, gleichgültig, ob die Vollmacht im Innenverhältnis dafür überhaupt oder auch nur teilweise nicht ausreicht.

Normen

ABGB §1029 B3
Konkordat 1933 ArtXIII §2 Abs1

8 Ob 643/85OGH03.04.1986

Veröff: SZ 59/62 = EvBl 1987/74 S 305 = JBl 1987,312 (kritisch Primetshofer) = MietSlg XXXVIII/16

8 Ob 20/11sOGH22.03.2011

nur: Ein gemäß Art XIII § 2 Abs 1 Konkordat 1933 zum Abschluss von Rechtsgeschäften Vertretungsbefugter kann sich nach staatlichem wie nach kirchlichem Recht dabei eines Stellvertreters bedienen. Dieser kann allerdings nur so weit bevollmächtigt werden, als die Rechtsmacht des vertretungsbefugten Vollmachtgebers selbst reicht. (T1)

2 Ob 129/12bOGH24.01.2013

Auch; Beisatz: Auch wenn staatliche Behörden kirchliches Recht anzuwenden haben, kommen aber dennoch allgemeine im staatlichen Recht beruhende Grundsätze über Irrtum, Täuschung, Fahrlässigkeit, Zumutbarkeit der Erkenntnis innerkirchlicher Gegebenheiten auf Seiten des gutgläubigen Geschäftspartners usw zur Anwendung. Dies auch dann, wenn das innerkirchliche Recht in Bezug auf die Rechtsfolgen dieser Sachverhalte zu einem anderen Ergebnis kommen sollte. (T2)<br/>Beisatz: Ein Schutz des Vertrauens auf einen äußeren Tatbestand kommt daher dann in Betracht, wenn ein Rechtsgeschäft vom kirchlichen Vertretungsorgan ohne die erforderliche Genehmigung der übergeordneten Stelle abgeschlossen wurde, aber die übergeordnete Stelle selbst ein Verhalten für die Zurechnung des äußeren Tatbestands gesetzt hat. (T3)<br/>Beisatz: Sofern dem zuständigen Kirchenorgan ein auf die Vertretungsvollmacht des Handelnden deutender äußerer Tatbestand zurechenbar ist, kommt ein Rechtsgeschäft nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht rechtswirksam zustande. (T4)

5 Ob 178/20tOGH04.05.2021

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19860403_OGH0002_0080OB00643_8500000_001