Rechtssatz
Zu den in dieser Gesetzesstelle genannten, unter der besonderen Vorsorge der öffentlichen Verwaltung stehenden Gemeinden sind auch die anerkannten Religionsgemeinschaften zu zählen. Was zur Gültigkeit eines Vertrages mit ihnen erforderlich ist, muß demnach ihrer Verfassung (also zB dem kanonischen Rechte) entnommen werden.
8 Ob 20/11s | OGH | 22.03.2011 |
Beisatz: Hier: Die juristischen Personen der katholischen Kirche. (T1) |
2 Ob 129/12b | OGH | 24.01.2013 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Das von einem vertretungsbefugten kirchlichen Organ ohne die im kanonischen Recht vorgesehene Genehmigung einer übergeordneten Stelle abgeschlossene Geschäft ist daher ungültig und kann rechtsgeschäftliche Wirkung nicht hervorbringen. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19591125_OGH0002_0050OB00554_5900000_001