OGH 3Ob113/94 (RS0053178)

OGH3Ob113/943.4.2024

Rechtssatz

Bei einer Exekution nach § 355 EO bestimmt sich das Exekutionsgericht nach dem Wohnsitz (Sitz) der verpflichteten Partei, weil dort die Exekutionsbewilligung zugestellt werden kann. Ist ein österreichisches Titelgericht vorhanden, fehlt aber ein Wohnsitz (Sitz) der verpflichteten Partei im Inland, ist von Amts wegen der Akt dem OGH vorzulegen, der gemäß § 28 JN ein Exekutionsgericht zu ordinieren hat. Strafanträge dürfen aus diesem Grund nicht zurückgewiesen werden.

Normen

EO §18 Z4
EO §355 VIa
JN §28

3 Ob 113/94OGH26.04.1995
3 Nc 104/02bOGH18.12.2002

Vgl auch; Beisatz: Für die örtliche Zuständigkeit bei der Unterlassungsexekution ist der zweite Fall des § 18 Z 4 EO maßgeblich. Da nach dem Inhalt des Unterlassungsanspruchs zu dessen Durchsetzung nicht Exekution auf eine Sache geführt wird, sondern dieser Anspruch durch Beugung des Willens des Verpflichteten durchgesetzt werden soll, ist nicht der erste Fall des § 18 Z 4 EO heranzuziehen. (T1)

3 Nc 4/04zOGH25.02.2004

Auch; nur: Bei einer Exekution nach § 355 EO bestimmt sich das Exekutionsgericht nach dem Wohnsitz (Sitz) der verpflichteten Partei, weil dort die Exekutionsbewilligung zugestellt werden kann. (T2)

3 Nc 33/04iOGH09.11.2004

nur T2; Beisatz: Seit Inkrafttreten der EuGVVO sind die Voraussetzungen der Ordination gemäß § 28 Abs 1 Z 2 JN bei erforderlicher Vollstreckung in einem Mitgliedsstaat - mangels Behauptung eines demnach bestehenden Bedürfnisses nach Gewährung inländischen Rechtsschutzes - nicht mehr gegeben. (T3)

4 Nc 7/06aOGH01.03.2006

nur T4; Beisatz: Hier: Exekutionsführung in der Bundesrepublik Deutschland nicht möglich. (T4)

3 Nc 22/06zOGH21.11.2006

Auch; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T4

3 Nc 4/08fOGH18.02.2008

Auch; Beisatz: Hier: Die Unzumutbarkeit der Exekutionsführung auf den Kaiman-Inseln ist mangels Geltung der EuGVVO für dieses britische Überseegebiet und im Hinblick auf die in Österreich zu erbringenden titulierten Handlungen evident. (T5)

3 Nc 66/08yOGH17.10.2008

Auch; Beisatz: Hier: Ordination mangels ausreichender Behauptungen zu deren Voraussetzungen abgelehnt. (T6)

3 Nc 50/08wOGH29.09.2008

Auch; Beis wie T3; Beis wie T6

3 Nc 67/08wOGH04.11.2008

Auch; Beis wie T3; Beis wie T6

3 Nc 9/10vOGH11.03.2010
3 Nc 8/10xOGH03.03.2010

Auch

3 Nc 20/10mOGH25.08.2010
17 Ob 13/10aOGH16.12.2010

Vgl; nur ähnlich T2; Beis wie T3; Beisatz: Eine Ordination nach § 28 JN ist bei Verpflichteten, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, nur in Ausnahmefällen möglich. (T7)

3 Nc 5/11gOGH28.02.2011

Auch; Beisatz: Hier: Ordination wegen Unzumutbarkeit der exekutiven Durchsetzung des Titels mit Sitz in Bosnien und Herzegowina bejaht. (T8)

3 Nc 8/11yOGH22.03.2011

Auch

3 Nc 10/11tOGH17.06.2011

Auch; Beisatz: Hier: Rechtsschutzbedürfnis nach Rechtsdurchsetzung im Inland wegen Unzumutbarkeit der Durchsetzung in Italien bejaht. (T9)

3 Nc 13/11hOGH17.06.2011

Auch; Beis wie T9

3 Nc 16/11zOGH25.07.2011

Auch

3 Nc 5/12hOGH17.02.2012

Vgl auch

4 Ob 2/12sOGH28.02.2012

Vgl auch; Beis wie T7

3 Nc 11/12sOGH15.05.2012

Vgl auch; Beisatz: Eine Ordination ist auch in Exekutionssachen möglich, wenn bei einer Exekution die inländische Gerichtsbarkeit zu bejahen ist, es aber an einem örtlich zuständigen Gericht mangelt. (T10)

3 Nc 32/12dOGH08.01.2013

Auch; Beis wie T10

3 Nc 6/13gOGH20.03.2013

Auch; Beis wie T3; Beis wie T6; Beisatz: Hier LGVÜ 2007. (T11)

3 Nc 15/14gOGH04.06.2014

Auch; Beis wie T8; Beis wie T10; Beis ähnlich T3; Beisatz Hier: Exekutionsführung in China nicht möglich. (T12)

3 Nc 23/14hOGH21.08.2014

Auch; Beis wie T3; Beis wie T6; <br/>Beisatz: Anders als bei der Exekution nach §§ 354 und 355 EO, die in erster Linie darauf ausgerichtet sind, den Willen der im Ausland ansässigen Verpflichteten zu beugen, bildet den Gegenstand der Exekution nach § 353 EO die Durchsetzung der vertretbaren Handlung im Wege der Ersatzvornahme. Da diese (hier) ausschließlich in Österreich vorzunehmen ist, ist es für die Betreibenden unzumutbar, den Weg über das Gericht am Wohnsitz der Verpflichteten einschlagen zu müssen. (T13)

2 Ob 222/14gOGH22.01.2015

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T7

3 Nc 11/15wOGH08.05.2015

Auch

3 Nc 19/15xOGH31.08.2015

Auch

3 Nc 10/16zOGH27.04.2016

Auch

4 Nc 4/17aOGH10.02.2017

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Dem deutschen Recht ist eine dem § 25 Abs 7 UWG entsprechende Norm fremd. Aufgrund der Unmöglichkeit der Exekutionsführung in Bezug auf den Urteilsveröffentlichungsanspruch in Deutschland sind daher die Ordinationsvoraussetzungen gemäß § 28 Abs 1 Z 2 JN erfüllt. (T14)

3 Nc 16/17hOGH30.08.2017

Auch; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T13

3 Nc 21/17vOGH24.10.2017

Vgl auch; Beis wie T10; Beisatz: Unzumutbarkeit der beabsichtigten Unterlassungsexekution in Deutschland mangels Auferlegung eines Zwangsgeldes im Spruch des Urteils. (T15)

3 Nc 22/17sOGH13.10.2017

Vgl auch; Beis wie T10; Beisatz: Die in § 28 Abs 1 Z 2 JN genannten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Fehlt nur eine davon, hat eine Ordination nicht zu erfolgen. (T16)

3 Nc 25/17gOGH09.11.2017

Vgl auch; Beis wie T10; Beis wie T15

3 Nc 3/18yOGH24.01.2018

Auch; Beis wie T10

3 Nc 5/18tOGH21.02.2018

Vgl auch; Beisatz: Unmöglichkeit der Exekutionsführung in Luxemburg. (T17)

3 Nc 13/18vOGH27.06.2018

Vgl auch; Beisatz: Unmöglichkeit einer – auf Unterlassung einer bestimmten Vorgangsweise gerichteten – Exekutionsführung in den Niederlanden, weil dort, wie auch in Deutschland, eine Zwangsvollstreckung die (in Österreich nicht bekannte) Auferlegung eines Zwangsgeldes durch das Titelgericht voraussetzt. (T18)

3 Nc 23/19sOGH28.08.2019

Vgl auch; Beis wie T18

3 Nc 29/19yOGH12.11.2019

Beis wie T10; Beisatz: Hier: Rechteexekution. (T19);<br/>Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T16;<br/>Beisatz: Hier: Dies gilt auch für das LGVÜ. (T20)

3 Nc 13/20xOGH20.07.2020

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T7

3 Nc 5/21xOGH01.03.2021

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T7

3 Nc 12/23dOGH19.07.2023

vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T7<br/>Beisatz: Hier: Da weder geklärt ist, wie die maltesischen (Exekutions-)Gerichte das neue Gesetz Nr XXI/2013 zur Anpassung des Glücksspielgesetzes auslegen, noch klar ist, ob und auf welche Weise die maltesischen (Exekutions-)Gerichte das neue Gesetz anwenden, sind die Voraussetzungen für eine Ordination gemäß § 28 Abs 1 Z 2 JN derzeit nicht erfüllt. (T21)

3 Nc 10/24mOGH03.04.2024

vgl; Beisatz: Anhand konkreter in Malta eingeleiteter Vollstreckungsverfahren wurde bescheinigt, dass die maltesischen Gerichte das maltesische Gesetz Nr XXI/2023 auf österreichische Urteile in Glücksspielfällen anwenden und die Vollstreckung von Urteilen ablehnen, mit denen maltesische Glücksspielanbieter zur Rückzahlung von Spielverlusten verpflichtet wurden. Zudem wurde bescheinigt, dass sich maltesische Gerichte weigern, die von der Betreibenden mit guten Gründen vertretene Unionswidrigkeit des neuen maltesischen Gesetzes überprüfen zu lassen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Rechtsdurchsetzung in Malta in diesem Fall unzumutbar ist. (T22)<br/>Beisatz: Eine Ordination kann hinsichtlich eines in Österreich gelegenen Exekutionsobjektes - wie der Rechte an einer at-Internet-Domain - erfolgen. (T23)

3 Nc 12/24fOGH28.02.2024

vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T7; Beisatz wie T21

Dokumentnummer

JJR_19950426_OGH0002_0030OB00113_9400000_002