European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0030NC00011.15W.0508.000
Spruch:
Dem Ordinationsantrag wird stattgegeben.
Für die Bewilligung und die Vollziehung der beabsichtigten Unterlassungsexekution wird das Bezirksgericht Innere Stadt Wien als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.
Text
Begründung
Die Antragsgegnerin mit Sitz in Deutschland ist aufgrund einer vollstreckbaren einstweiligen Verfügung des Handelsgerichts Wien vom 27. Februar 2015 gegenüber dem Antragsteller, der seinen Sitz in Österreich hat, verpflichtet, es ab sofort zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr bei der Ausübung des Reisebürogewerbes in Österreich Lesern, Freunden oder Abonnenten von Tageszeitungen oder sonstigen Printmedien diverse Preisvorteile für Pauschalreisen und Zusatzleistungen sowie reduziert erscheinende Preise für Studienreisen auf näher beschriebene Weise irreführend anzubieten.
Der Antragsteller begehrt die Bestimmung eines österreichischen Exekutionsgerichts, vorzugsweise des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien, im Wege der Ordination. Die Titelschuldnerin habe nach Zustellung der einstweiligen Verfügung mehrfach gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßen, weshalb er beabsichtige, ein Exekutionsverfahren gemäß § 355 EO zur Durchsetzung der einstweiligen Verfügung einzuleiten. Eine Exekutionsführung in Deutschland sei jedoch unzumutbar iSd § 28 Abs 1 Z 2 JN, weil die Rechtsverfolgung in Deutschland mangels Auferlegung eines Zwangsgeldes im Spruch der einstweiligen Verfügung nicht möglich sei.
Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist eine Ordination auch in Exekutionssachen möglich, wenn bei einer Exekution die inländische Gerichtsbarkeit zu bejahen ist, es aber an einem örtlich zuständigen Gericht mangelt (RIS‑Justiz RS0053178). Für eine Unterlassungsexekution ist gemäß § 18 Z 4 zweiter Fall EO jenes Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die erste Exekutionshandlung, nämlich die Zustellung der Exekutionsbewilligung, zu bewirken ist. Wenn die verpflichtete Partei keinen Wohnort oder Sitz im Inland hat, fehlt es an einem Anknüpfungsgrund für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts.
Bei Vorliegen eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses für eine Vollstreckung im Inland, etwa dann, wenn die Rechtsverfolgung im Ausland iSd § 28 Abs 1 Z 2 JN unzumutbar wäre, ist die inländische Gerichtsbarkeit gegeben (4 Nc 7/06a mwN; 3 Nc 22/06z; 3 Nc 11/12s ua). Die Unzumutbarkeit der Exekutionsführung in Deutschland ist hinreichend bescheinigt (in diesem Sinn bereits 3 Nc 4/04z; 3 Nc 27/05h; 3 Nc 22/06z; 3 Nc 8/11y; 3 Nc 7/12b; 3 Nc 11/12s).
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