OGH 3Nc5/12h

OGH3Nc5/12h17.2.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr und die Hofrätin Dr. Lovrek als weitere Richter in der Ordinationssache der Antragsteller 1. M*****, und 2. V*****, beide vertreten durch Mag. Heinrich Luchner und andere Rechtsanwälte in Mayrhofen, gegen den Antragsgegner A*****, wegen Exekutionsführung, infolge Antrags nach § 28 JN, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Ordinationsantrag wird stattgegeben.

Für die Entscheidung über die Bewilligung und Vollziehung der beabsichtigten Exekution wird das Bezirksgericht Zell am Ziller als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung

Der Antragsgegner ist aufgrund eines Urteils des Bezirksgerichts Zell am Ziller gegenüber den klagenden Parteien verpflichtet, auf jene Personen, denen er eine bestimmte Wohnung überlässt, dahingehend einzuwirken, dass diese insbesondere in dieser Wohnung eine Lärmentwicklung während der Nachtstunden, von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr, unterlassen, die das örtliche und zumutbare Maß übersteigt und dadurch die Nachtruhe der Antragsteller stört.

Nunmehr streben die Antragsteller die Unterlassungsexekution nach § 355 EO infolge Zuwiderhandelns der Verpflichteten gegen den Titel an und begehren die Bestimmung eines Exekutionsgerichts im Wege der Ordination. Zur Begründung verweisen sie ua darauf, dass die inländische Gerichtsbarkeit gegeben sei, eine Vollstreckung des als Unterlassungstitel qualifizierten Titels in den Niederlanden aber auf erhebliche Schwierigkeiten stoße, weil dort bereits im Unterlassungstitel ein Zwangsgeld auferlegt werde.

Der Ordinationsantrag ist berechtigt:

Rechtliche Beurteilung

Der Exekutionstitel kann im weitesten Sinn als Unterlassungstitel qualifiziert werden, weil letztlich die Unterlassung der Erregung ungebührlichen Lärms durch Personen, die dem Antragsgegner zugerechnet werden, durchgesetzt werden soll.

Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist eine Ordination auch in Exekutionssachen möglich, wenn bei einer Exekution die inländische Gerichtsbarkeit zu bejahen ist, es aber an einem örtlich zuständigen Gericht mangelt (RIS-Justiz RS0053178; Jakusch in Angst 2, § 3 EO Rz 18d; Seiser in Burgstaller/Deixler-Hübner, § 18 EO Rz 7, je mwN). Für eine Unterlassungsexekution ist gemäß § 18 Z 4 zweiter Fall EO jenes Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die erste Exekutionshandlung, nämlich die Zustellung der Exekutionsbewilligung, zu bewirken ist. Wenn die verpflichtete Partei keinen Wohnort oder Sitz im Inland hat, fehlt es an einem Anknüpfungsgrund für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts.

Eine ausreichende Inlandsbeziehung für die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs ist grundsätzlich schon deshalb zu bejahen, wenn der Exekutionstitel ein Verbot bestimmter Handlungen in Österreich ausspricht und der Antragsgegner nach den Behauptungen der Antragsteller weiterhin gegen das Unterlassungsgebot verstößt (RIS-Justiz RS0046154 [T7]). Die inländische Gerichtsbarkeit ist gegeben, wenn ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis nach einer Rechtsdurchsetzung im Inland gegeben ist (3 Ob 113/94 = SZ 68/81; RIS-Justiz RS0046320 [T5 und T9]), das dann anzunehmen ist, wenn die Rechtsverfolgung im Ausland iSd § 28 Abs 1 Z 2 JN unzumutbar wäre (3 Nc 8/11y mwN).

Dies wurde in Bezug auf die Durchsetzung einer auf Österreich bezogenen Unterlassungsverpflichtung gegen einen in Deutschland ansässigen Verpflichteten mehrmals mit der Begründung bejaht, dass deutsche Gerichte die (in Österreich nicht bekannte) Auferlegung eines Ordnungsgeldes durch das Titelgericht verlangen (3 Nc 4/04z; zuletzt 3 Nc 8/11y mwN; siehe auch Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht5 [2010] Rz 1083). In der Entscheidung 3 Nc 104/02b (= AnwBl 2003, 223/7870) wurde ausführlich dargelegt, warum auf der Grundlage eines österreichischen Titels ein Unterlassungsexekutionsantrag in Frankreich und den Benelux-Staaten, die das Institut der (dem Gläubiger zufließenden) astreinte bzw dwangsom kennen, unzumutbar ist (zuletzt 3 Nc 10/11t).

Angesichts des Wohnsitzes des Antragsgegners in den Niederlanden ist ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis nach einer unmittelbaren Rechtsdurchsetzung im Inland begründet, weshalb die inländische Gerichtsbarkeit zu bejahen ist.

Im Hinblick auf den Ort, an dem die Unterlassungsverpflichtung schlagend wird, ist das Bezirksgericht Zell am Ziller als zuständiges Gericht zu bestimmen.

Stichworte