OGH 3Ob113/94(3Ob114/94, 3Ob115/94, 3Ob116/94, 3Ob117/94, 3Ob118/94, 3Ob119/94, 3Ob120/94, 3Ob121/94, 3Ob122/94, 3Ob123/94, 3Ob124/94, 3Ob125/94, 3Ob126/94, 3Ob127/94, 3Ob128/94, 3Ob129/94, 3Ob130/94, 3Ob131/94, 3Ob132/94, 3Ob133/94, 3Ob134/94, 3Ob135/94, 3Ob136/94, 3Ob137/94, 3Ob138/94, 3Ob139/94, 3Ob140/94, 3Ob141/94, 3Ob142/94, 3Ob143/94, 3Ob144/94, 3Ob145/94, 3Ob146/94, 3Ob147/94, 3Ob148/94)

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Prückner als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei F***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Michael Graff und Mag.Werner Suppan, Rechtsanwälte in Wien, wider die verpflichtete Partei W***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Thomas Höhne, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (§ 355 EO), infolge Revisionsrekurse beider Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 30.Mai 1994, GZ 46 R 225, 356-390/94-91, womit der Exekutionsbewilligungsbeschluß des Bezirksgerichtes Döbling vom 22.Oktober 1993, GZ 11 E 13356/93m-1, als nichtig aufgehoben und der Exekutionsantrag an das Handelsgericht Wien zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Exekution überwiesen wurde, und die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Döbling vom 21. Jänner 1994, GZ 11 E 13356/93m-2 bis 20, 22 bis 25, 27, 28, 30 bis 39, als nichtig aufgehoben und die Strafanträge ON 2 bis 20, 22 bis 25, 27, 28, 30 bis 39, zurückgewiesen wurden, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei wird teilweise Folge gegeben; der angefochtene Beschluß, der im übrigen bestätigt wird, wird in seinem Punkt 2. dahin abgeändert, daß die Zurückweisung der Strafanträge ON 2-20, 22-25, 27, 28 und 30-39 zu entfallen hat.

Zum Vollzug der beantragten Unterlassungsexekution wird das Bezirksgericht Döbling als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Dem Revisionsrekurs der verpflichteten Partei wird nicht Folge gegeben.

Die verpflichtete Partei hat die Kosten ihres Revisionsrekurses selbst zu tragen und ist schuldig, der betreibenden Partei die mit S

20.610 (darin enthalten S 3.435 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsrekurses binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung

Mit einstweiliger Verfügung des Handelsgerichtes Wien vom 17.9.1993, 39 Cg 89/93v-3, wurde der Verpflichteten, die ihren Sitz in Deutschland hat, auf Antrag der betreibenden Partei für das Gebiet der Republik Österreich verboten, periodische Druckwerke, insbesondere die Zeitschriften N***** verkaufen zu lassen, wenn dabei oder damit die Teilnahmemöglichkeit an einem Gewinnspiel mit nicht unerheblichen Preisen angekündigt oder gewährt wird und die Teilnahme an einem solchen Gewinnspiel durch den Kauf der Zeitschrift ermöglicht oder erleichtert wird.

Die betreibende Partei brachte in dem beim Bezirksgericht Döbling eingebrachten Antrag auf Bewilligung der Unterlassungsexekution vom 18.10.1993 zur Begründung der Zuständigkeit vor, die Verpflichtete habe zwar ihren Sitz im Ausland, die inländische Gerichtsbarkeit in Exekutionssachen sei jedoch auch dann gegeben, wenn der Verpflichtete im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand habe. Mit der als Exekutionstitel herangezogenen einstweiligen Verfügung sei der Verpflichteten für das Gebiet der Republik Österreich verboten worden, bestimmte wettbewerbswidrige Zeitschriften verkaufen zu lassen. Dieses Verbot müsse seinem Wesen nach im Inland durchgesetzt werden. Auch die Verhängung und Hereinbringung von Geldstrafen scheitere nicht daran, daß die Verpflichtete ihren Sitz im Ausland habe und dort möglicherweise Beugestrafen nicht vollstreckt werden. Die Verpflichtete habe nämlich aus dem Verkauf ihrer Verlagsprodukte Forderungen gegen einen inländischen Drittschuldner, die M*****gmbH & Co KG, die ihren Sitz im Sprengel des angerufenen Gerichtes, nämlich in ***** habe. Die zu verhängenden Geldstrafen könnten daher im Wege der Drittschuldnerexekution hereingebracht werden. Sohin ergebe sich nach § 18 Z 4 EO bei sinngemäßer Heranziehung der Maßgeblichkeit des Sitzes des Drittschuldners die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes als des Gerichtes, in dessen Sprengel die erste Exekutionshandlung vorzunehmen sei. Zur Sache brachte die betreibende Partei vor, die Verpflichtete habe der seit ihrer Zustellung am 12.10.1993 vollstreckbaren einstweiligen Verfügung am 18.10.1993 dadurch zuwidergehandelt, daß sie österreichweit, insbesondere in der Trafik bei der U-Bahn-Haltestelle ***** die Zeitschriften N***** verkaufen ließ, wobei damit die Teilnahmemöglichkeit an Gewinnspielen mit nicht unerheblichen Preisen angekündigt oder gewährt wird und die Teilnahme an solchen Gewinnspielen durch den Kauf der Zeitschrift ermöglicht und erleichtert wird.

Das Erstgericht bewilligte mit Beschluß vom 22.10.1993 antragsgemäß zur Erwirkung der Unterlassung laut einstweiliger Verfügung vom 17.9.1993 die beantragte Exekution gemäß § 355 EO und verhängte eine Geldstrafe von S 20.000.

Die betreibende Partei brachte weitere Strafanträge ein, in denen sie jeweils wegen weiterer konkret beschriebener, am Tag der Verfassung der Strafanträge gesetzter Zuwiderhandlungen gegen Exekutionstitel und Exekutionsbewilligung die Verhängung von Geldstrafen beantragte, und zwar die Strafanträge ON 2 vom 28.10.1993, ON 3 vom 29.10.1993, ON 4 vom 30.10.1993, ON 5 vom 2.11.1993, ON 6 vom 3.11.1993, ON 7 vom 4.11.1993, ON 8 vom 5.11.1993 (hier wegen eines - mit dem in ON 7 behaupteten identischen - Zuwiderhandelns am 4.11.1993), ON 9 vom 6.11.1993, ON 10 vom 8.11.1993, ON 11 vom 9.11.1993, ON 12 vom 10.11.1993, ON 13 vom 11.11.1993, ON 14 vom 12.11.1993, ON 15 vom 13.11.1993, ON 16 vom 15.11.1993, ON 17 vom 16.11.1993, ON 18 vom 17.11.1993, ON 19 vom 18.11.1993, ON 20 vom 19.11.1993, ON 22 vom 20.11.1993, ON 23 vom 22.11.1993, ON 24 vom 23.11.1993, ON 25 vom 24.11.1993, ON 27 vom 25.11.1993, ON 28 vom 26.11.1993, ON 30 vom 27.11.1993, ON 31 vom 29.11.1993, ON 32 vom 30.11.1993, ON 33 vom 1.12.1993, ON 34 vom 2.12.1993, ON 35 vom 3.12.1993, ON 36 vom 4.12.1993, ON 37 vom 6.12.1993, ON 38 vom 7.12.1993 und ON 39 vom 9.12.1993.

Das Erstgericht bewilligte diese Anträge mit Beschlüssen vom 21.1.1994 und verhängte antragsgemäß für den Strafantrag ON 2 eine Geldstrafe von S 40.000, für den Strafantrag ON 3 eine Geldstrafe von S 60.000 und in der Folge jeweils Geldstrafen von S 80.000.

Die Verpflichtete erhob gegen die Exekutionsbewilligung und gegen alle Strafbeschlüsse Rekurse.

Das Rekursgericht gab im Punkt 1. seines Beschlusses dem Rekurs der Verpflichteten gegen die Exekutionsbewilligung Folge, hob den angefochtenen Beschluß als nichtig auf und überwies den Exekutionsantrag an das zuständige Handelsgericht Wien zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Exekution. Auszugehen sei davon, daß bei der Vollstreckung eines Unterlassungstitels gegen eine verpflichtete Partei mit dem Sitz im Ausland Zwangsmittel eines Staates grundsätzlich nur für sein Staatsgebiet wirksam seien. Hier seien jedoch ausschließlich im Inland zu unterlassende Handlungen der ausländischen verpflichteten Partei von der Zwangsvollstreckung betroffen, so daß durch die Bewilligung der Exekution in die Gebietshoheit des ausländischen Staates nicht eingegriffen werde. Die Exekutionsführung nach § 355 EO sei daher gegen einen Verpflichteten mit dem Sitz im Ausland grundsätzlich zulässig. Sie könne auch nicht als von vornherein aussichtslos angesehen werden, weil der Verpflichteten nach den Behauptungen im Exekutionsantrag gegen einen inländischen Drittschuldner Forderungen zustehen, so daß auch die Eintreibung verhängter Geldstrafen im Inland nicht unmöglich wäre. Auch die Zustellung einer im Inland zu erlassenden Exekutionsbewilligung oder von Strafbeschlüssen in Deutschland sei nach dem bestehenden Rechtshilfevertrag nicht ausgeschlossen. Nur die Zustellung von Geboten oder Verboten im Exekutionsverfahren an den Drittschuldner werde aus Gründen des ordre public abgelehnt, wenn das Verbot oder Gebot Vermögensrechte betreffe, die in Deutschland gelegen seien. Die angefochtene Exekutionsbewilligung habe auch tatsächlich im Rechtshilfeweg zugestellt werden können. Hieraus sei für die betreibende Partei jedoch nichts zu gewinnen, weil die Erlassung einer wirksamen Exekutionsbewilligung die Einbringung des Exekutionsantrags bei dem hiefür zuständigen Bewilligungsgericht voraussetze. Werde der Exekutionsantrag auf einen in § 1 Z 1 EO bezeichneten Exekutionstitel gegründet, dann sei das Gericht, bei dem der Prozeß in erster Instanz anhängig war, gemäß § 4 Abs 1 Z 1 EO zur Exekutionsbewilligung zuständig. Gemäß § 4 Abs 2 EO könne zwar auch in diesen Fällen beim Exekutionsgericht um die Bewilligung der Exekution angesucht werden. Mangle es aber an einem inländischen Sitz des Verpflichteten und daher an der Zuständigkeit eines Exekutionsgerichtes, sei für die Bewilligung der Exekution allein das Titelgericht zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des Exekutionsgerichtes sei in § 18 Z 4 EO geregelt. Danach sei dasjenige inländische Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich bei Beginn des Exekutionsvollzuges die Sachen befinden, auf welche die Exekution geführt wird, oder in Ermangelung solcher Sachen das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die erste Exekutionshandlung tatsächlich vorzunehmen sei, als Exekutionsgericht einzuschreiten berufen. Als erste Exekutionshandlung werde bei der Unterlassungsexekution die Zustellung der Exekutionsbewilligung angesehen. Die örtliche Zuständigkeit des Exekutionsgerichtes bei Exekutionen nach § 355 EO richte sich daher nach dem Ort der Zustellung des Bewilligungsbeschlusses an den Verpflichteten. Bei fehlendem inländischen Sitz des Verpflichteten bestehe daher für den Exekutionsvollzug kein gesetzlicher Gerichtsstand. Die Bestimmung des § 18 Z 3 EO betreffe ausschließlich die Exekution auf Forderungen und könne daher auf die Unterlassungsexekution auch nicht sinngemäß angewendet werden. Der Mangel der örtlichen Zuständigkeit eines Exekutionsgerichtes könne jedoch durch Ordination nach § 28 JN behoben werden. Das Erstgericht sei daher weder zur Bewilligung noch zum Vollzug der beantragten Unterlassungsexekution zuständig gewesen. Da der Exekutionstitel vom Handelsgericht Wien stamme, sei dieses Gericht zur Entscheidung über den Exekutionsantrag zuständig. Die vom unzuständigen Erstgericht erlassene Exekutionsbewilligung sei daher nichtig. Aus Anlaß des Rekurses sei die Exekutionssache in sinngemäßer Anwendung des § 44 JN an das zuständige Handelsgericht Wien zur Entscheidung über den Exekutionsantrag zu überweisen.

Das Rekursgericht gab im Punkt 2. seines Beschlusses den Rekursen der verpflichteten Partei gegen die Beschlüsse vom 21.1.1994 Folge, hob die Beschlüsse als nichtig auf und wies die Strafanträge zurück. Hiezu führte es aus, die fehlende örtliche Zuständigkeit eines Exekutionsgerichtes könne erst im Wege der Ordination nach § 28 JN durch den Obersten Gerichtshof begründet werden. Da zur Entscheidung über Strafanträge gemäß § 355 Abs 1 EO in jedem Fall nur das Exekutionsgericht zuständig sei und bisher nicht feststehe, welches Gericht als örtlich zuständig zu gelten haben werde, sei das Erstgericht zur Erlassung der angefochten Strafbeschlüsse jedenfalls unzuständig. Dieser Mangel der Zuständigkeit zur Entscheidung über den Strafantrag sei im Vollzugsverfahren in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Der gemäß § 78 EO wahrzunehmende Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 3 ZPO sei gegeben.

Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu den angesprochenen Fragen (insbesondere der Zulässigkeit der Unterlassungsexekution gegen eine verpflichtete Partei mit dem Sitz in der Bundesrepublik Deutschland) aus jüngster Zeit fehle.

Die betreibende Partei ficht diesen Beschluß seinem ganzen Inhalt nach mit Revisionsrekurs an und beantragt, der Oberste Gerichtshof möge die örtliche Zuständigkeit des Erstgerichtes bejahen und in Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Exekutionsbewilligung und die Strafbeschlüsse des Erstgerichtes wieder herstellen, allenfalls vor der Entscheidung über den Revisionsrekurs gemäß § 28 JN das Bezirksgericht Döbling als das für diese Exekutionssache örtlich zuständige Gericht bestimmen und sohin in Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Exekutionsbewilligung und die Strafbeschlüsse des Erstgerichtes wiederherstellen, allenfalls den angefochtenen Beschluß zwar insoweit als (für diesen Eventualfall) unangefochten unberührt lassen, als die Exekutionsbewilligung und die Strafbeschlüsse wegen örtlicher Unzuständigkeit des Erstgerichtes aufgehoben wurden, dazu aber gemäß § 28 JN das Exekutionsgericht Wien als das für diese Exekutionssache örtlich zuständige Gericht bestimmen, wobei die Überweisung des Exekutionsantrags an das Handelsgericht unberührt bliebe, sohin aber den rekursgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß und die Kostenentscheidung aufheben und die Strafanträge ON 2 bis 20, 22 bis 25, 27, 28 und 30 bis 39 gemäß § 44 JN an das nunmehr örtlich zuständige Exekutionsgericht Wien überweisen, welches über diese Strafanträge zu entscheiden hätte.

Die Verpflichtete ficht den Beschluß insoweit an, als er im Punkt 1. die Überweisung des Exekutionsantrags an das Handelsgericht Wien zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Exekution ausspricht, und beantragt, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß (auch) der Exekutionsantrag zurückgewiesen werde.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist teilweise berechtigt, nicht aber derjenige der Verpflichteten.

Da die verpflichtete Partei ihren Sitz im Ausland hat, ist bei der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Exekution und über die folgenden Strafanträge, die sämtlich auf eine Änderung der Willensrichtung der verpflichteten Partei abzielen, vorweg die Frage der inländischen Gerichtsbarkeit zu prüfen. Dies ist eine Exekutionsvoraussetzung, die bis zur Beendigung des Exekutionsverfahrens in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen ist. Deren Mangel führt zur Zurückweisung des Exekutionsantrages bzw zur Einstellung des Verfahrens (Rechberger-Simotta Exekutionsverfahren2 Rz 42). Es ist also zu prüfen, inwieweit der inländische Vollzug einer nach § 355 EO ausgesprochenen Strafe zur Erzwingung eines vom ausländischen Verpflichteten im Ausland zu setzenden Verhaltens - also der Versuch grenzüberschreitender Willensbeugung - nicht als "extraterritoriale" Exekutionsführung und damit zumindest indirekter Eingriff in die fremde Gerichtshoheit zu werten ist (so Böhm in JBl 1988, 462).

Entgegen den Ausführungen im Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist aber die inländische Gerichtsbarkeit zu bejahen. Nach Art 9 B-VG gelten die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts als Bundesrecht. Auf die völkerrechtlichen Grundsätze verweist auch Art IX EGJN. Zu den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts gehört der Grundsatz der Territorialhoheit. Die Achtung der Territorialintegrität der Staaten verbietet alle Staatshandlungen im Ausland, durch die in die Gebietshoheit des Territorialstaates ohne dessen Einwilligung oder ohne Vorliegen eines anderen völkerrechtlichen Rechtstitels eingegriffen wird (Verdross/Simma Universelles Völkerrecht3 § 456; Fischer/Köck, Allgemeines Völkerrecht4 122; Dahm/Delbrück/Wolfrum Völkerrecht2 I/1, 326). Ein Staat ist nach allgemeinem Völkerrecht nicht verpflichtet, in seinem räumlichen Herrschaftsbereich die Vornahme oder Vollstreckung von Hoheitsakten eines anderen Staates zu dulden oder seine Hand zu reichen (Verdross/Simma aaO § 1020). Die Gebietshoheit erstreckt sich dabei auf alle auf dem Staatsgebiet befindlichen Menschen und Sachen, soweit sie nicht auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen ist oder die Immunität ausländischer Staaten oder die Privilegien und die Immunität von Diplomaten und Konsuln entgegensteht (Seidl-Hohenveldern Die Staaten, Handbuch des Völkerrechts2 I Rz 703). Die Völkerrechtswidrigkeit liegt schon in der Anmaßung, auf dem Gebiet eines anderen Staates die eigene Staatsgewalt ohne dessen Zustimmung auszuüben. Ein Eingriff, der sich auf dem Gebiet des betreffenden Staates tatsächlich auswirkt, ist jedenfalls verboten (Seidl-Hohenveldern Völkerrecht8 Rz 1505); daraus folgt, daß ein Staat auf dem Gebiet eines anderen Staates ohne dessen Zustimmung keine Hoheitsakte setzen darf (Seidl-Hohenveldern aaO Rz 1363). Ein Zeuge darf demnach zwar nicht mit Brachialgewalt von ausländischem auf inländisches Territorium verbracht werden, wohl aber kann der Staat eine solche im Ausland begangene Mißachtung seiner Rechtsvorschriften zum Anlaß nehmen, auf inländische Vermögenswerte des Betreffenden zu greifen (Seidl-Hohenveldern aaO 1364). Dabei ist Staatsgebiet der Raum, in dem die staatliche Rechtsordnung gilt, das heißt in dem die Organe des Staates zur Vollstreckung von Rechtsnormen gemäß Völkerrecht zuständig erscheinen (Guggenheim Lehrbuch des Völkerrechts I 336).

Hess in Staatenimmunität bei Distanzdelikten 365 bezeichnete die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit inländischer Gerichte bei Distanzdelikten als den klassischen Anwendungsfall internationaler Jurisdiktionskonflikte (vgl JBl 1991, 800; MuR 1988, 208; ÖBl 1989, 74). Einigkeit besteht im wesentlichen darin, daß die Rechtssetzungsbefugnis (der Anwendungsbereich; jurisdiction to prescribe) keinen oder nur marginalen Grenzen unterworfen ist, während die Befugnis zur Rechtsdurchsetzung (Geltungsbereich; jurisdiction to enforce) den durch die Territorialhoheit der Staaten gezogenen Grenzen unterliegt (Hess aaO 367); für die gegenseitige Abgrenzung der staatlichen Zuständigkeitsräume kommt kraft Völkerrechts nur der rechtsfolgen-(= sanktionen-)orientierte Raum in Betracht (Graf Vitzthum in Isensee/Kirchhof Handbuch des Staatsrechts I § 16 Rz 5); kein Gericht darf ohne Zustimmung eines anderen Staates aktiv in dessen Hoheitssphäre tätig werden (Gottwald in FS Habscheid 120; Geimer Internationales Zivilprozeßrecht2 Rz 1221; Münzberg in ZZP 97, 489).

Nach der älteren Rechtsprechung war Voraussetzung für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung durch ein österreichisches Gericht, daß sie vollzogen werden könne (SZ 59/128; EvBl 1962/328; Moschner in IPRAX 1988, 41). Eine von vornherein zwecklose einstweilige Verfügung sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses nicht zu erlassen (ÖBA 1989, 1134; Moschner aaO; Hess JBl 1989, 286). Eine Beurteilung, ob Unterlassungsgebote an Personen, die ihren Sitz im Ausland haben und nicht der Personalhoheit des erkennenden Staates unterliegen, im Inland vollstreckt werden können, erfolgte in diesen Fällen nicht. Auch Konecny ÖBA 1990, 306 f prüft - unter Ablehnung der Entscheidung JBl 1990, 304 - nur die Frage, ob die einstweilige Verfügung im Ausland vollstreckt werden könnte und hält schon aus diesem Grund die Erlassung der einstweiligen Verfügung für unzulässig, weil wirkungslose Sicherheitsmaßnahmen gesetzlich nicht vorgesehen seien. Nach der neueren schon gefestigt scheinenden Rechtsprechung wird nun aber nicht mehr gefordert und geprüft, ob die Durchsetzung der einstweiligen Verfügung mangels eines Vollstreckungsübereinkommens im Ausland aus rechtlichen Gründen oder im Inland aus tatsächlichen Gründen (Fehlen eines Vermögens des Gegners der gefährdeten Partei) überhaupt möglich sein werde; es könne vielmehr davon ausgegangen werden, daß sich der Antragsgegner, auch wenn eine zwangsweise Durchsetzung gegen ihn nicht möglich wäre, an ein solches Verbot halten werde (JBl 1990, 328; MuR 1988, 208; ÖBl 1989, 74). Es wurde daher in diesen Fällen ein Rechtsschutzinteresse an der Erlassung der einstweiligen Verfügung ohne Prüfung der Möglichkeit der Vollstreckung im In- oder im Ausland in jedem Falle angenommen. Entscheidend sei nur, daß die Gefahr durch Maßnahmen im Inland gebannt werden könne (WBl 1994,412 = RdW 1995,57 = ecolex 1994,673 = ZfRV 1994,248). Die inländische Gerichtsbarkeit folgt schon aus der Zuweisung der Entscheidungsbefugnis an inländische Gerichte, wonach diese Handlungen und Unterlassungen, die im Ausland vorzunehmen wären, anordnen können (JBl 1980, 328; ÖBl 1983, 70; Gottwald in FS Habscheid 120 f; Geimer Internationales Zivilprozeßrecht2 Rz 176; Schumann in Stein/Jonas ZPO20 Rz 771 Einleitung FN 90; Birk Schadenersatz und andere Restitutionsfolgen im internationalen Recht 190). Die Anordnung, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen, wird jedenfalls noch nicht als ein Akt der Zwangsvollstreckung angesehen (Schack Internationales Zivilverfahrensrecht Rz 979).

Hier geht es aber nicht um die Anordnung, sondern um die Durchsetzung der Anordnung derart, daß auf die Willensbetätigung von Personen zwangsweise Einfluß genommen werden soll, die weder der Personalhoheit Österreichs unterliegen noch sich selbst auf österreichischem Gebiet befinden. In der Tat vertreten einige Autoren (Nachweise bei Hess Staatenimmunität 367 FN 326) die Ansicht, daß eine solche durch Griff auf inländisches Vermögen erfolgende indirekte Erzwingung gegen die Gebietshoheit verstoße. Dem kann aber nicht gefolgt werden. Zur Territorialhoheit eines souveränen Staates gehört auch die Möglichkeit der Durchsetzung von Unterlassungsgeboten, die ein inländisches Rechtsgut schützen (Schutzprinzip; Walter/Mayer Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts7 Rz 176), sofern nur auf Rechtsgüter gegriffen wird, die im Staatsgebiet liegen (RdW 1990, 313; EvBl 1972/288 = ZfRV 1972, 301 [Hoyer]; Geimer aaO Rz 320). Es sind grundsätzlich alle Gegenstände, die sich im Inland befinden, der inländischen Gerichtsbarkeit unterworfen (Fasching Lehrbuch2 Rz 56). Durch einen solchen Eingriff wird daher fremde Souveränität nicht verletzt. Dies entspricht auch der deutschen Rechtslehre. So führt Wengler in BGB-RGRK12 VI 406 aus, bei Verletzung von Verhaltenspflichten, die ein inländisches Gericht vollsteckbar auferlegt habe, könne ein Eingriff in das Vermögen des Urteilsschuldners im Urteilsland erfolgen, selbst wenn sich das zu erzwingende Verhalten in einem Staat abspielt, der die Entscheidung nicht anerkennt, ohne daß es damit allein zu einem rechtswidrigen Verhalten würde. Eine Ausnahme wird also nur für den Fall gemacht, daß das Verhalten im Aufenthaltsstaat des Verpflichteten verboten ist (Gottwald in IPRAX 1991, 291; derselbe in FS Habscheid 121; Thomas/Putzo ZPO18 Rz 9 zu § 888; Geimer aaO Rz 400 ff 1219, 1221). Dies ist hier nicht der Fall. Die unter diesen Voraussetzungen erfolgte Erzwingung rechtmäßigen Verhaltens dient somit der Aufrechterhaltung und Beachtung der inländischen Rechtsordnung. Der erkennende Senat hält daher an seiner schon in RdW 1990, 313 ausgesprochenen Rechtsansicht fest, daß durch Verhängung von Geldstrafen bei einer Unterlassungsexekution nach § 355 EO aufgrund einer gegen ein ausländisches Unternehmen gerichteten einstweiligen Verfügung ein Eingriff in die Gebietshoheit des ausländischen Staates nicht erfolgt.

Nach nunmehr herrschender Lehre und Rechtsprechung besteht die

österreichische inländische Gerichtsbarkeit in Zivilsachen für alle

Rechtssachen, die durch positive gesetzliche Anordnung, durch

völkerrechtliche Regeln oder zufolge eines durch die inländischen

Verfahrensordnungen anerkannten Anknüpfungspunktes an das Inland vor

die österreichischen Gerichte verwiesen sind (EvBl 1994/154; SZ

62/101 = JBl 1990, 396 [Pfersmann]; SZ 62/31; SZ 60/106 ua; Fasching,

ZPR2 Rz 76). Besteht eine ausreichende inländische Nahebeziehung,

fehlt es aber an einem inländischen Gerichtsstand, dann hat § 28 JN

Abhilfe zu schaffen (EvBl 1994/154; EvBl 1991/182; EvBl 1992/8 = JBl

1992, 331 [Pfersmann]; JBl 1992, 330; SZ 62/101 = JBl 1990, 396

[Pfersmann]; RZ 1987/74; SZ 55/95 = EvBl 1983/13 = JBl 1983, 541

[hiezu Schwimann in JBl 1984, 9] = ZfRV 1983, 187). Jeder Gläubiger,

der einen im Inland vollstreckbaren Titel hat, kann verlangen, daß die österreichischen Vollstreckungsorgane tätig werden. Dem Gläubiger kann nicht entgegengehalten werden, er könne in einem anderen Staat leichter, besser oder mit mehr Aussicht auf Erfolg vollstrecken (Geimer aaO 1081, 1218, 1990, 3242).

Eine ausreichende Inlandsbeziehung ist für die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs schon deshalb gegeben, weil der Exekutionstitel ein Verbot bestimmter wettbewerbswidriger Handlungen in Österreich ausspricht und nach den Behauptungen der betreibenden Partei im Exekutionsantrag die Verpflichtete weiterhin derartige Handlungen setzt.

Auch ein weiters zur Begründung der inländischen Gerichtsbarkeit erforderliches besonderes Rechtsschutzbedürfnis nach einer Rechtsdurchsetzung der gegen eine Partei mit Sitz in Deutschland ergangenen einstweiligen Verfügung im Inland ist gegeben. Für die betreibende Partei besteht nämlich keine Möglichkeit einer exekutiven Durchsetzung der einstweiligen Verfügung gegen die Verpflichtete in der Bundesrepublik Deutschland. Im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland ist der österreichisch-deutsche Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag BGBl 1960/105 maßgeblich, der nach dessen Art 14 Abs 2 Z 3 auf einstweilige Verfügungen nicht anzuwenden ist. Davon ausgenommen sind nur einstweilige Verfügungen auf Leistung des Unterhalts oder eine andere Geldleistung (Art 14 Abs 2). Einstweilige Verfügungen werden somit aufgrund dieses Abkommens weder anerkannt noch vollstreckt. Der betreibenden Partei ist jedoch nicht zuzumuten, daß sie auch nach Vorliegen dieser einstweiligen Verfügung Wettbewerbshandlungen, die gegen diese einstweilige Verfügung verstoßen, duldet und etwa erst nach Vorliegen eines - auch in Deutschland vollstreckbaren - Urteils Exekution führt. Dies würde auch zu einer krassen Ungleichbehandlung von Parteien führen, die als Mitbewerber in Österreich auftreten. Gegen eine Partei, die ihren Sitz in Österreich hat, kann aufgrund einer einstweiligen Verfügung Exekution geführt werden, gegen eine andere mit Sitz im Ausland, wo das betreffende Vollstreckungsabkommen eine Exekutionsführung im Ausland nicht möglich macht, wäre eine Durchsetzung der einstweiligen Verfügung nicht möglich, so daß sie weiterhin ungehindert trotz Vorliegen einer einstweiligen Verfügung wettbewerbswidrige Handlungen in Österreich setzen könnte. In Fällen, in denen das betreffende Vollstreckungsabkommen eine Vollstreckung einer einstweiligen Verfügung im Ausland nicht vorsieht, besteht somit immer ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis an einer Rechtsdurchsetzung im Inland.

Die betreibende Partei vertritt auch in ihrem Revisionsrekurs die Ansicht, daß die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Döbling als Vollzugsgericht gegeben sei. Hiezu ist zu erwägen:

Für die Unterlassungsexekution ist der zweite Fall des § 18 Z 4 EO maßgeblich, wonach als Exekutionsgericht das Bezirksgericht einzuschreiten hat, in dessen Sprengel die erste Exekutionshandlung tatsächlich vorzunehmen ist. Die erste Exekutionshandlung ist jene erste Handlung, die nach der Exekutionsordnung zur Durchführung der bewilligten Exekution führt, hier also die Zustellung der Exekutionsbewilligung an den Verpflichteten. Demnach richtet sich im allgemeinen die örtliche Zuständigkeit der Exekutionsgerichte immer dann, wenn die Exekution nicht auf eine Sache geführt wird, nach dem Ort der Zustellung der Exekutionsbewilligung an den Verpflichteten, nach dessen Wohnort, Aufenthaltsort, Betriebsstätte, Sitz usw (Heller/Berger/Stix 313). Bei der Unterlassungsexekution nach § 355 EO stellt diese die Zuständigkeit begründende erste Exekutionshandlung die Zustellung der Exekutionsbewilligung dar; für die örtliche Zuständigkeit maßgeblich ist demnach der Wohnort bzw Sitz der verpflichteten Partei (RdW 1990, 313; ÖBl 1985, 110; EvBl 1979/26; Heller/Berger/Stix 2584).

Eine Anwendung des § 18 Z 3 EO, wonach bei Exekutionen auf Forderungen, sofern sie nicht bücherlich sichergestellt sind, bei fehlendem allgemeinen Gerichtsstand des Verpflichteten im Inland dasjenige Bezirksgericht als Exekutionsgericht einzuschreiten hat, in dessen Sprengel sich der Wohnsitz, Sitz oder Aufenthalt des Drittschulders befindet, ist schon deshalb nicht möglich, weil bei der Unterlassungsexekution keineswegs auf eine Forderung Exekution geführt wird.

Nach dem Inhalt des Unterlassungsanspruchs wird zu dessen Durchsetzung nicht Exekution auf eine Sache geführt, sondern soll dieser Anspruch durch Beugung des Willens des Verpflichteten durchgesetzt werden. Dementsprechend ist hier auch nicht der erste Fall des § 18 Z 4 EO heranzuziehen, wonach dasjenige inländische Bezirksgericht zur Vollstreckung berufen ist, in dessen Sprengel sich bei Beginn des Exekutionsvollzuges die Sachen befinden, auf welche Exekution geführt wird.

Bei fehlendem inländischen Wohnort bzw Sitz des Verpflichteten besteht somit bei der Unterlassungsexekution gemäß § 4 Abs 1 Z 1 EO wohl für die Exekutionsbewilligung ein Gerichtsstand, wenn - wie hier - der Exekutionstitel von einem inländischen Gericht stammt, es fehlt aber an der örtlichen Zuständigkeit eines Exekutionsgerichtes. Daraus ergibt sich noch nicht das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit; vielmehr sind die Voraussetzungen der grundsätzlich auch im Exekutionsverfahren zulässigen (RdW 1990, 313) Ordination nach § 28 JN zu prüfen.

Bei der Entscheidung über den nunmehr vorliegenden Antrag auf Bestimmung der Zuständigkeit durch den Obersten Gerichtshof nach § 28 JN ist hier - wie bereits ausgeführt - davon auszugehen, daß die inländische Gerichtsbarkeit gegeben ist. Nach § 28 Abs 2 Satz 1 JN hat die Ordination im Exekutionsverfahren von Amts wegen zu erfolgen; aus dem Umstand, daß die betreibende Partei einen ausdrücklichen Antrag auf Ordination erst jetzt gestellt hat, kann somit nicht abgeleitet werden, daß eine Ordination nicht vorzunehmen wäre. Vielmehr hätte das Erstgericht schon anläßlich der Entscheidung über den Exekutionsantrag den Akt von Amts wegen dem Obersten Gerichtshof zur Ordination vorlegen müssen.

Eine Ordination kommt nur in Frage, wenn bei Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit im Inland kein Gericht örtlich zuständig ist. Diese Voraussetzung ist hier für die Bewilligung der Exekution nicht gegeben. Nach § 4 Abs 1 Z 1 EO ist für die Bewilligung der Unterlassungsexekution aufgrund einer einstweiligen Verfügung (auch) dasjenige Gericht zuständig, das diese einstweilige Verfügung erlassen hat. Das Rekursgericht hat somit den Exekutionsantrag zutreffend gemäß § 44 JN an das Handelsgericht Wien zur Entscheidung über den Exekutionsantrag überwiesen.

Die Begründung der Zuständigkeit im Wege einer Ordination nach § 28 JN durch den Obersten Gerichtshof kommt somit hier nur für das Vollzugsgericht in Frage. Die Ordination erfolgt ungeachtet einer auch hier bestehenden Möglichkeit einer Anregung durch die Parteien von Amts wegen (Fasching, Handbuch2, Rz 206). Zweckmäßigerweise war hiezu nicht das Exekutionsgericht Wien - wie von der betreibenden Partei beantragt -, sondern das Bezirksgericht Döbling zu bestimmen, bei dem die betreibende Partei den Exekutionsantrag und die Strafanträge bereits eingebracht hat und das bereits mit der Behandlung dieser Anträge befaßt war.

Im weiteren Verfahren wird das Handelsgericht Wien als Titelgericht über den Antrag auf Bewilligung der Unterlassungsexekution zu entscheiden haben. Falls das Handelsgericht Wien die beantragte Exekution bewilligt, hat das Bezirksgericht Döbling als nunmehr aufgrund der Ordination örtlich zuständiges Gericht über die Verhängung der Strafe aufgrund des Exekutionsantrags und über die weiteren vorliegenden Strafanträge neuerlich zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO, §§ 40, 41, 50 ZPO.

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