OGH 3Nc77/24i

OGH3Nc77/24i17.12.2024

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Ordinationssache der betreibenden Partei E* M*, vertreten durch Dr. Sven Rudolf Thorstensen, Rechtsanwalt in Wien, gegen die verpflichtete Partei M* Limited, *, wegen 38.877,21 EUR sA, über den Antrag auf Ordination nach § 28 JN, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0030NC00077.24I.1217.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Für die Bewilligung und Vollziehung der von der betreibenden Partei beabsichtigten Rechteexekution wird das Bezirksgericht Salzburg als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Der Antrag der betreibenden Partei auf Kostenzuspruch wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Nach dem Vorbringen im Ordinationsantrag und im angeschlossenen Exekutionsantrag hat die Betreibende gegen die Verpflichtete, eine Gesellschaft mit Sitz in Malta, ein rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil (wie aus den dem Antrag beigelegten Urteilen ersichtlich: auf Rückzahlung von Spielverlusten) erwirkt. Da sich die Verpflichtete weigere, das Urteil zu erfüllen, beabsichtige die Betreibende, die Domain „www.m*.com“ pfänden und verkaufen zu lassen. Malta habe ein Gesetz erlassen, das besage, dass rechtskräftige und vollstreckbare Urteile aus Österreich gegen Gesellschaften in Malta, die über eine maltesische Glücksspiellizenz verfügten, nicht vollstreckt werden dürften. Zudem sei – aus über einen Vertrauensanwalt des Betreibendenvertreters für zwei andere Mandanten in Malta eingeleiteten Vollstreckungsverfahren – geklärt, dass sich die maltesischen Gerichte auf besagtes Gesetz beriefen und die Vollstreckung von österreichischen Urteilen in Glücksspielfällen ablehnten und sich auch weigerten, die Frage der Vereinbarkeit des maltesischen Gesetzes mit dem Unionsrecht dem EuGH vorzulegen. Die Rechtsverfolgung in Malta sei daher schwer möglich und jedenfalls unzumutbar.

[2] 1. Eine Ordination ist auch in Exekutionssachen zulässig, wenn es an einem örtlich (bzw international örtlich) zuständigen inländischen Gericht mangelt (RS0053178) und eine der in § 28 Abs 1 JN normierten besonderen Voraussetzungen vorliegt (3 Nc 44/24m [Rz 3] ua).

[3] 1.1. Die Grundvoraussetzung jeder Ordination nach § 28 Abs 1 JN, dass für die betreffende Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts nicht gegeben oder nicht zu ermitteln sind (RS0108569), ist hier erfüllt. Die Domain, deren Pfändung und Verkauf die Betreibende anstrebt, ist nämlich eine „Top-Level-Domain“ („com“), somit keine länderspezifische, sondern eine nicht gesponserte generische, weshalb sie auch nicht bei der (in Österreich ansässigen) n* GmbH registriert ist, sondern (nur) von der in den USA ansässigen Non-Profit-Organisation ICANN kontrolliert wird (3 Ob 152/24k [Rz 8]).

[4] 1.2. Es sind im Anlassfall weiters die besonderen Voraussetzungen der Z 2 des § 28 Abs 1 JN erfüllt:

[5] Nach dieser Vorschrift ist die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichts durch den Obersten Gerichtshof (nur) dann zulässig, wenn der Kläger – bzw im Exekutionsverfahren: der Betreibende – österreichischer Staatsbürger ist oder seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre.

[6] 1.2.1. Die Betreibende hat in Österreich ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt.

1.2.2. Zur Voraussetzung der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung im Ausland – hier in Malta – ist auszuführen:

[7] Im Anwendungsbereich der EuGVVO ist eine Ordination für Verfahren gegen Parteien, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, nur in Ausnahmefällen möglich (RS0053178 [T3, T7]). Eine solche Ausnahme liegt grundsätzlich dann vor, wenn der Versuch einer Exekutionsführung im Ausland gescheitert ist oder die beabsichtigte zwangsweise Rechtsdurchsetzung nach der Rechtsprechung im anderen Mitgliedstaat generell nicht bewilligt würde (3 Nc 12/23d [Rz 4] mwN).

[8] Die Betreibende hat anhand konkreter in Malta eingeleiteter Vollstreckungsverfahren bescheinigt, dass die maltesischen (Exekutions‑)Gerichte das neue Gesetz Nr XXI/2023 zur Anpassung des Glücksspielgesetzes (Kap 583) auf österreichische Urteile in Glücksspielfällen anwenden und die Vollstreckung von Urteilen ablehnen, mit denen ein maltesischer Glücksspielanbieter zur Rückzahlung von Spielverlusten verpflichtet wurde. Zudem ist bescheinigt, dass sich die maltesischen Gerichte weigern, die von der Betreibenden mit guten Gründen vertretene Unionsrechtswidrigkeit des neuen maltesischen Gesetzes – zufolge Verstoßes gegen die Freizügigkeit europäischer gerichtlicher Entscheidungen, insbesondere gegen Art 36 ff und Art 45 f EuGVVO 2012 – vom EuGH im Weg eines Vorabentscheidungsverfahrens überprüfen zu lassen. Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass Exekutionen gegen maltesische Glücksspielanbieter aufgrund österreichischer Urteile in Malta derzeit nicht bewilligt werden und die Rechtsdurchsetzung in Malta daher unzumutbar ist. Die Betreibende hätte zwar noch die Möglichkeit, bei der Europäischen Kommission die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen Malta anzuregen. Da auf die Einleitung eines solchen Verfahrens aber kein Rechtsanspruch besteht, wird durch diese Möglichkeit die Unzumutbarkeit der Rechtsdurchsetzung nicht beseitigt (stRsp, zB 3 Nc 36/24k [Rz 5]; 3 Nc 41/24w [Rz 4]; 3 Nc 44/24m [Rz 4]).

[9] 1.3. In der Fallkonstellation des § 28 Abs 1 Z 2 JN wird die inländische Gerichtsbarkeit (iSd der internationalen Zuständigkeit) der österreichischen Gerichte durch die Ordinationsentscheidung geschaffen (zutr Mayr in Rechberger/Klicka, ZPO5 [2019] § 28 JN Rz 6; Nademleinsky in Höllwerth/Ziehensack, ZPO Taschenkommentar [2019] § 28 JN Rz 12 – Der allgemein zu § 28 JN gebildete Rechtssatz RS0118239, wonach die Bestimmung der Zuständigkeit durch den Obersten Gerichtshof unter anderem voraussetze, „dass sowohl die inländische Gerichtsbarkeit [internationale Zuständigkeit] gegeben, ein österreichisches Gericht jedoch nicht örtlich zuständig ist“, ist insofern irreführend). Zu argumentieren, dass mangels Ordination nach § 28 JN allenfalls hier kein hinreichender Anknüpfungspunkt zu Österreich vorläge, ist daher nicht statthaft (iglS bereits 3 Ob 152/24k [Rz 8]: „mangels Ordination nach § 28 JN“).

[10] Damit erweist sich der Ordinationsantrag als berechtigt. Darauf, ob die beabsichtigte Exekutionsführung aufgrund der Situierung sowohl der Verpflichteten als auch der Organisation ICANN im Ausland erfolgversprechend sein kann, ist hier nicht Bedacht zu nehmen (vgl 3 Ob 72/24d).

[11] 2. Als zuständiges Exekutionsgericht war aus Zweckmäßigkeitsgründen jenes Gericht zu bestimmen, in dessen Sprengel die n* GmbH ihren Sitz hat, also das Bezirksgericht Salzburg.

[12] 3. Im Ordinationsverfahren findet kein Kostenersatz statt, weil es sich dabei um ein einseitiges Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof handelt, dem der Gegner nicht beigezogen wird (3 Nc 12/23d [Rz 10]; vgl RS0114932).

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