Rechtssatz
Im Ordinationsverfahren findet kein Kostenersatz statt, weil es sich dabei um ein einseitiges Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof handelt, dem der Beklagte nicht beigezogen wird. Die Kosten des Ordinationsverfahrens sind vielmehr als Prozesskosten im Sinn des § 41 ZPO zu behandeln.
3 Nd 509/02 | OGH | 18.12.2002 |
Auch; nur: Im Ordinationsverfahren findet kein Kostenersatz statt, weil es sich dabei um ein einseitiges Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof handelt, dem der Beklagte nicht beigezogen wird. (T1) |
7 Ob 11/13p | OGH | 27.03.2013 |
nur: Das Ordinationsverfahren ist ein einseitiges Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof, dem der Beklagte nicht beigezogen wird. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20010322_OGH0002_0100ND00502_0100000_001
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