Rechtssatz
Die Bestimmung der Zuständigkeit durch den Obersten Gerichtshof setzt unter anderem voraus, dass sowohl die inländische Gerichtsbarkeit (internationale Zuständigkeit) gegeben, ein österreichisches Gericht jedoch nicht örtlich zuständig ist.
6 Nc 3/06b | OGH | 20.03.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Für die von der Einschreiterin und ihrer deutschen Alleingesellschafterin beabsichtigte Verschmelzung auf die Alleingesellschafterin (aus österreichischer Sicht also eine Hinaus-Verschmelzung), ist - soweit es die übertragende österreichische Einschreiterin betrifft - das Firmenbuchgericht, in dem die Einschreiterin ihren Sitz hat, gemäß § 120 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Satz 1 JN zur Prüfung der Verschmelzung und deren Eintragung zuständig. (T1) |
4 Nc 6/15t | OGH | 19.03.2015 |
Auch; Beisatz: Bestimmt sich die Zuständigkeit gegen einen nicht in einem EU-Mitgliedstaat domizilierten Beklagten nach Art 6 Abs 1 EuGVVO und behauptet der Kläger bereits im Ordinationsantrag das Vorhandensein verwertbaren (Liegenschafts-)Vermögens im Inland, so kommt eine Ordination schon zufolge des nach § 99 Abs 1 JN ohnedies begründeten Vermögensgerichtsstands nicht in Betracht. (T2) |
9 Nc 24/18f | OGH | 28.02.2019 |
Beisatz: Die von den Vorinstanzen übereinstimmend verneinte internationale Zuständigkeit kann im Ordinationsverfahren nicht mehr nachgeprüft werden. (T3) |
9 Nc 6/19k | OGH | 05.03.2019 |
Beisatz: Die von den Vorinstanzen übereinstimmend verneinte internationale Zuständigkeit kann im Ordinationsverfahren nicht mehr nachgeprüft werden. (T4) |
9 Nc 39/19p | OGH | 04.09.2019 |
nur: Die Bestimmung der Zuständigkeit durch den Obersten Gerichtshof setzt voraus, dass die inländische Gerichtsbarkeit (internationale Zuständigkeit) gegeben ist. (T5) |
2 Nc 32/23p | OGH | 10.05.2023 |
Beisatz: Die EuErbVO regelt bei gewöhnlichem Aufenthalt des Erblassers in Österreich die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte, nicht aber die örtliche. Hat der Beklagte weder seinen allgemeinen Gerichtsstand (hier: Großbritannien) noch Vermögen im Inland und scheidet auch der Gerichtsstand nach § 77 Abs 1 JN wegen rechtskräftigen Abschlusses des Verlassenschaftsverfahrens aus, ist eine Ordination nach § 28 JN geboten. (T6) |
6 Nc 18/23h | OGH | 08.08.2023 |
Beisatz: Dies ist nicht der Fall, wenn die Parteien mittels Gerichtsstandsvereinbarung die örtliche Zuständigkeit inländischer Gerichte vereinbart haben. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Vereinbarung der örtlichen Zuständigkeit der in Wien gelegenen Gerichte. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_20031201_OGH0002_0040NC00032_03Y0000_001
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