European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0020NC00008.19B.0308.000
Spruch:
Die Ordinationsanträge werden abgewiesen.
Begründung:
Mit Beschluss vom 8. Oktober 2018 (ON 11) erklärte sich das Bezirksgericht Salzburg für international unzuständig und wies die Klage gegen den in der Schweiz ansässigen Beklagten zurück. Das Rekursgericht bestätigte dies mit Beschluss vom 3. Jänner 2019 (ON 19). Der Revisionsrekurs war wegen der Höhe des Streitwerts jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 1 ZPO).
Bereits im Rechtsmittelschriftsatz und neuerlich am 16. November 2018 (ON 16) hatte der Kläger einen Ordinationsantrag nach § 28 JN gestellt. Der erste Antrag war nicht näher begründet, den zweiten stellte er, erkennbar gestützt auf § 28 Abs 1 Z 1 JN, „für den Fall, dass das Rekursgericht die örtliche Zuständigkeit des Erstgerichts nicht bejaht“. Die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte sei aus näher dargestellten Gründen gegeben. Ein inländischer Gerichtsstand lasse sich aber nicht ermitteln, wenn das Rekursgericht die örtliche Zuständigkeit des Erstgerichts verneine.
Rechtliche Beurteilung
Die Anträge sind nicht berechtigt.
1. Im Zweifel ist anzunehmen, dass der Kläger den zweiten Antrag auch für den Fall gestellt hat, dass das Rekursgericht die erstgerichtliche Entscheidung bestätigt. Es ist daher auch über diesen Antrag zu entscheiden.
2. Die Ordination nach § 28 Abs 1 Z 1 JN setzt die – durch einen internationalen Rechtsakt begründete – internationale Zuständigkeit Österreichs und das Fehlen eines örtlich zuständigen Gerichts voraus (RIS‑Justiz RS0118239; 3 Nc 3/18y; 3 Nc 3/19z; 6 Nc 2/19z). Die Frage der internationalen Zuständigkeit hat der Oberste Gerichtshof grundsätzlich im Ordinationsverfahren zu prüfen (RIS-Justiz RS0046568 [T1]; 3 Nc 3/18y; 3 Nc 3/19z; 6 Nc 2/19z). Er ist dabei aber an eine darüber bereits ergangene rechtskräftige Entscheidung gebunden (RIS‑Justiz RS0046568 [T5]; 3 Nc 3/19z, 6 Nc 2/19z betreffend Parallelverfahren mit anderen Klägern). Eine solche Entscheidung liegt hier vor.
3. Ein Vorbringen zu anderen Ordinationsgründen hat der Kläger nicht erstattet. Die Anträge sind daher abzuweisen.
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