OGH 4Nc8/19t

OGH4Nc8/19t25.3.2019

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und Hon.‑Prof. Dr. Brenn als weitere Richter in der Ordinationssache der Antragsteller E***** O***** und A***** O*****, vertreten durch Neumayer, Walter & Haslinger Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, wegen 2.080 EUR sA, über den Antrag auf Ordination gemäß § 28 JN den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0040NC00008.19T.0325.000

 

Spruch:

Der Ordinationsantrag wird abgewiesen.

 

Begründung:

Mit Beschluss vom 30. 10. 2018 erklärte sich das Bezirksgericht Salzburg für international und örtlich unzuständig und wies die Klage gegen den in der Schweiz ansässigen Beklagten T***** zurück. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung mit Beschluss vom 3. 1. 2019. Den Revisionsrekurs erachtete es angesichts der Höhe des Streitwerts für jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 1 ZPO). Der Beschluss des Rekursgerichts blieb unbekämpft.

Für den Fall, dass dem Rekurs nicht stattgegeben werde, hatten die Kläger bereits im Rechtsmittelschriftsatz einen Ordinationsantrag gemäß § 28 JN gestellt. Darin beantragten sie, erkennbar gestützt auf § 28 Abs 1 Z 1 JN, die Benennung eines inländischen, örtlich zuständigen Gerichts. Die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte sei gegeben. Ein inländischer Gerichtsstand lasse sich aber nicht ermitteln, wenn das Rekursgericht die örtliche Zuständigkeit des Erstgerichts verneine. Selbst wenn der Oberste Gerichtshof davon ausgehe, dass der Ordinationsantrag nicht sämtlichen Voraussetzungen des § 28 JN entspreche, so sei jedenfalls das Interesse der Kläger an der Benennung eines österreichischen, örtlich zuständigen Gerichts mit dem Interesse, welches § 28 JN berücksichtige, vergleichbar und ein Ordinationsantrag daher zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist nicht berechtigt.

Die Ordination nach § 28 Abs 1 Z 1 JN setzt die internationale Zuständigkeit Österreichs voraus. Diese ist vom Obersten Gerichtshof im Ordinationsverfahren zu prüfen. Der Oberste Gerichtshof ist dabei allerdings an eine darüber bereits ergangene rechtskräftige Entscheidung gebunden. Die von den Vorinstanzen im vorliegenden Fall übereinstimmend verneinte internationale Zuständigkeit kann im Ordinationsverfahren nicht mehr nachgeprüft werden.

Ein gleichwertiges Interesse der Antragsteller, das den in § 28 JN genannten Kriterien entspricht, liegt nicht vor (vgl jüngst 9 Nc 6/19k mwN).

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