OGH 4Nc11/13z

OGH4Nc11/13z24.5.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. R***** W*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Schöberl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien ungeborene eheliche Kinder des Ing. R***** W***** als Nachlegatare gemäß dem Testament des Dr. H***** W***** vom *****, wegen Anfechtung einer pflichtteilswidrigen letztwilligen Verfügung gemäß § 774 ABGB (Streitwert 88.044 EUR), über den Ordinationsantrag des Klägers folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Das Landesgericht Korneuburg wird als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 28 Abs 1 JN hat der Oberste Gerichtshof ein örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen, wenn für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts im Sinne der ZPO oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln sind, vorausgesetzt, dass Österreich aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrags zur Ausübung von Gerichtsbarkeit verpflichtet, oder die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre. Die Bestimmung der Zuständigkeit durch den Obersten Gerichtshof setzt daher unter anderem voraus, dass sowohl die inländische Gerichtsbarkeit (internationale Zuständigkeit) gegeben, ein österreichisches Gericht jedoch nicht örtlich zuständig ist (RIS-Justiz RS0118239).

Ob ein Gerichtsstand im Inland fehlt, hat der Oberste Gerichtshof von Amts wegen zu prüfen, wobei diese Prüfung - in sinngemäßer Anwendung des § 41 Abs 2 JN - aufgrund der Angaben des Antragstellers bzw aufgrund der Aktenlage erfolgt (4 Nc 3/08s mwN; vgl RIS-Justiz RS0117256).

Der Kläger ist nach seinen Angaben österreichischer Staatsbürger und wohnt im Inland; er ist unverheiratet und hat keine ehelichen Kinder. Er erhielt mit Testament seines vorverstorbenen Vaters als Vermächtnis eine im Sprengel des Landesgerichts Korneuburg gelegene Liegenschaft zur Abdeckung seiner Pflichtteilsansprüche, deren eine Hälfte durch eine fideikommissarische Substitution zu Gunsten seiner im Zeitpunkt seines Todes bereits geborenen ehelichen Kinder beschränkt ist. Die beim Bezirksgericht Klosterneuburg anhängig gewesene Verlassenschaftsabhandlung ist beendet.

Der Kläger macht mit der zugleich mit dem Ordinationsantrag überreichten Klage einen Anspruch auf Ungültigerklärung der fideikommissarischen Substitution gemäß § 774 ABGB geltend und beantragt zugleich die Bestellung eines Prozesskurators für die Beklagten.

Der Anspruch eines Pflichtteilsberechtigten, der unter Beschränkung durch eine fideikommissarische Substitution zum Erben eingesetzt oder dem unter einer gleichartigen Beschränkung ein Vermächtnis ausgesetzt wurde, auf Ungültigerklärung der fideikommissarischen Substitution ist als Anfechtungsanspruch gegen den aus der fideikommissarischen Substitution Berechtigten und nicht gegen den Nachlass zu verfolgen (4 Ob 3/13i; RIS-Justiz RS0012874 = 6 Ob 711/87; vgl auch 7 Ob 71/00t; ebenso das einhellige Schrifttum: Bittner/Hawel in Kletecka/Schauer, ABGB-ON 1.01 § 774 Rz 3; Welser in Rummel³ § 774 Rz 7; Eccher in Schwimann³ § 774 Rz 5; Apathy in KBB³ § 774 Rz 2; Feil, Pflichtteilsrecht² 7.2.; Samek, Pflichteilsrecht 60; Kletceka, Ersatz- und Nacherbschaft, 196).

Dem Kläger steht damit zwar auch als Vermächtnisnehmer ein unmittelbarer Anspruch auf Freistellung von pflichtteilswidrigen Bedingungen und Belastungen gegen die aus der Nacherbschaft Berechtigten zu, doch sind derartige Ansprüche im streitigen Verfahren mit Leistungsklage zu verfolgen (4 Ob 3/13i; vgl RIS-Justiz RS0005823, RS0012293; Feil, Pflichtteilsrecht² 7., 7.1. mwN).

Das Klagebegehren bezieht sich auf eine inländische Liegenschaft und wird von einem österreichischen Staatsbürger verfolgt; an der inländischen Gerichtsbarkeit (internationalen Zuständigkeit) eines österreichischen Gerichts besteht daher kein Zweifel. Mangels gesetzlicher Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit ist der Ordinationsantrag berechtigt.

Im Hinblick auf den Wohnsitz der klagenden Partei und den Streitwert ist das Landesgericht Korneuburg zu ordinieren.

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