vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 774 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Beweislast

§ 774

(1) Das Vorliegen eines Enterbungsgrundes muss der Pflichtteilsschuldner beweisen.

(2) Bei Vorliegen eines Enterbungsgrundes wird vermutet, dass dieser für die ausdrückliche oder stillschweigende Enterbung ursächlich war.