OGH 3Nc22/17s

OGH3Nc22/17s13.10.2017

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.

 Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Weixelbraun‑Mohr als weitere Richter in der Ordinationssache des Antragstellers H*****, vertreten durch Mag. Rolf Gabron, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, wegen Exekutionsführung nach § 355 EO, über den Antrag auf Ordination gemäß § 28 JN, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0030NC00022.17S.1013.000

 

Spruch:

Der Ordinationsantrag wird abgewiesen.

 

Begründung:

Der Gegner des im Inland wohnhaften Antragstellers hat seinen Wohnsitz in Deutschland und ist aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs vom 14. April 2015 verpflichtet, das Befahren bestimmter Grundstücke im Sprengel des Bezirksgerichts Villach außerhalb der (näher bezeichneten) Notwegtrasse zu unterlassen.

Der Antragsteller begehrt die Bestimmung des Bezirksgerichts Villach als örtlich zuständiges österreichisches Exekutionsgericht gemäß § 28 JN. Der Anspruch aus dem Vergleich betreffe ausschließlich Liegenschaften im Sprengel des Bezirksgerichts Villach, wobei die Grundstücke des Antragsgegners herrschendes Gut und jene des Antragstellers dienendes Gut seien. Dass sich der Exekutionstitel nur auf Unterlassungen in Österreich beziehe, begründe eine ausreichende Inlandsbeziehung, um die internationale Zuständigkeit Österreichs trotz fehlender örtlicher Zuständigkeit zu bejahen. Der Antragsgegner verfüge auch über ausreichendes Liegenschaftsvermögen im Inland, um Beugestrafen und Kosten in Österreich durchzusetzen.

Rechtliche Beurteilung

Die Voraussetzungen für eine Ordination nach § 28 JN liegen (derzeit) nicht vor.

1. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist eine Ordination auch in Exekutionssachen möglich, wenn bei einer Exekution die inländische Gerichtsbarkeit zu bejahen ist, es aber an einem örtlich zuständigen Gericht mangelt (RIS‑Justiz RS0053178; RS0046326 [T2]).

2. Für eine Unterlassungsexekution ist gemäß § 18 Z 4 zweiter Fall EO jenes Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die erste Exekutionshandlung, nämlich die Zustellung der Exekutionsbewilligung, zu bewirken ist (RIS‑Justiz RS0000652). Wenn die verpflichtete Partei keinen Wohnort oder Sitz im Inland hat, fehlt es an einem Anknüpfungsgrund für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts (3 Nc 6/13g; 3 Nc 11/12s; 3 Nc 5/12h; uva).

3. Als Grundlage für eine Ordination kommt hier nur der Fall des § 28 Abs 1 Z 2 JN in Betracht. Demnach ist die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichts durch den Obersten Gerichtshof dann zulässig, wenn die betreibende Partei ihren Wohnsitz im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre (so auch RIS‑Justiz RS0046320 [T5 und T9]). Die in § 28 Abs 1 Z 2 JN genannten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Fehlt eine davon, hat eine Ordination nicht zu erfolgen (Garber in Fasching/Konecny³ § 28 JN Rz 68; jüngst 3 Nc 16/17h).

In seinem Ordinationsantrag behauptet der Antragsteller jedoch gar nicht, dass die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung in Deutschland nicht möglich oder unzumutbar wäre (vgl dazu 3 Nc 11/15w mwN). Daher liegen die Voraussetzungen nach § 28 Abs 1 Z 2 JN für die beantragte Bestimmung eines zuständigen Gerichts (derzeit) nicht vor.

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