Rechtssatz
Die Zuständigkeit für die Exekution zur Erwirkung von Unterlassungen richtet sich nach dem Ort der Zustellung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses an den Verpflichteten.
3 Ob 56/78 | OGH | 12.09.1978 |
Veröff: EvBl 1979/26 S 77 |
3 Ob 143/84 | OGH | 16.01.1985 |
auch<br/>Anm: Veröff: ÖBl 1985,110 |
3 Ob 125/89 | OGH | 10.01.1990 |
Beisatz: Bei Aufenthalt des Verpflichteten im Ausland ist Ordination möglich. (T1) Veröff: ecolex 1990,235 = RdW 1990,313 |
3 Nc 104/02b | OGH | 18.12.2002 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Da nach dem Inhalt des Unterlassungsanspruchs zu dessen Durchsetzung nicht Exekution auf eine Sache geführt wird, sondern dieser Anspruch durch Beugung des Willens des Verpflichteten durchgesetzt werden soll, ist nicht der erste Fall des § 18 Z 4 EO heranzuziehen. (T2) |
3 Nc 6/13g | OGH | 20.03.2013 |
Auch; Beisatz: Wenn die verpflichtete Partei keinen Wohnort oder Sitz im Inland hat, fehlt es an einem Anknüpfungsgrund für die örtliche Zuständigkeit des inländischen Gerichts. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19780912_OGH0002_0030OB00056_7800000_001
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