OGH 3Nc104/02b

OGH3Nc104/02b18.12.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf und Dr. Pimmer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Ö*****, vertreten durch Dr. Ruth Hütthaler-Brandauer, Rechtsanwältin in Wien, wider die verpflichtete Partei S***** AG, *****, Belgien, wegen Unterlassung, über den Antrag der betreibenden Partei auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts nach § 28 JN, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Für die Bewilligung und den Vollzug der beantragten Unterlassungsexekution wird das Bezirksgericht Innere Stadt Wien als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung

Die Antragstellerin erwirkte gegen die Antragsgegnerin, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Belgien, ein Urteil des österreichischen Obersten Gerichtshofs, wonach die Antragsgegnerin zur Unterlassung im Einzelnen bezeichneter wettbewerbswidriger Handlungen verpflichtet ist.

Die Antragstellerin beantragt gemäß § 28 JN die Bestimmung eines österreichischen Gerichts, möglichst des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien, zur Bewilligung und Vollzug der Unterlassungsexekution. Zur Begründung brachte sie vor, die Antragsgegnerin verstoße mit konkret bezeichneten Handlungen gegen den Unterlassungstitel. Die Antragsgegnerin habe ein bestimmt bezeichnetes österreichisches PSK-Konto. Zur Bescheinigung legte die Antragstellerin einen Nachnahmebeleg vor, aus dem die Existenz und Nummer dieses Kontos hervorgeht. Weiters brachte die Antragstellerin vor, die Exekutionsführung in Belgien sei nicht möglich, wobei sie zur Bescheinigung ein Schreiben belgischer Rechtsanwälte vorlegte.

Rechtliche Beurteilung

Die Antragstellerin macht hiemit den Ordinationsgrund der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit einer Rechtsverfolgung im Ausland gemäß § 28 Abs 1 Z 2 JN geltend. Die Ordination ist auch in Exekutionssachen möglich, insbesondere wenn bei der Unterlassungsexekution zwar die inländische Gerichtsbarkeit gegeben ist, nicht jedoch die Zuständigkeit eines inländischen Gerichts (s Matscher in Fasching I² § 28 JN Rz 104 ff).

Wie der Oberste Gerichtshof in der E SZ 68/81 mwN ausgeführt hat ist, für die örtliche Zuständigkeit bei der Unterlassungsexekution der zweite Fall des § 18 Z 4 EO maßgeblich, wonach als Exekutionsgericht das Bezirksgericht einzuschreiten hat, in dessen Sprengel die erste Exekutionshandlung tatsächlich vorzunehmen ist. Diese die Zuständigkeit begründende erste Exekutionshandlung ist bei der Unterlassungsexekution die Zustellung der Exekutionsbewilligung; für die örtliche Zuständigkeit maßgeblich ist demnach der Wohnsitz bzw Sitz der verpflichteten Partei.

Eine Anwendung des § 18 Z 3 EO, wonach bei Exekutionen auf Forderungen, sofern sie nicht bücherlich sichergestellt sind, bei fehlendem allgemeinen Gerichtsstand des Verpflichteten im Inland dasjenige Bezirksgericht als Exekutionsgericht einzuschreiten hat, in dessen Sprengel sich der Wohnsitz, Sitz oder Aufenthalt des Drittschuldners befindet, ist schon deshalb nicht möglich, weil bei der Unterlassungsexekution keineswegs auf eine Forderung Exekution geführt wird. Nach dem Inhalt des Unterlassungsanspruchs wird zu dessen Durchsetzung nicht Exekution auf eine Sache geführt, sondern soll dieser Anspruch durch Beugung des Willens des Verpflichteten durchgesetzt werden. Dementsprechend ist hier auch nicht der erste Fall des § 18 Z 4 EO heranzuziehen, wonach dasjenige inländische Bezirksgericht zur Vollstreckung berufen ist, in dessen Sprengel sich bei Beginn des Exekutionsvollzugs die Sachen befinden, auf welche Exekution geführt wird.

Bei fehlendem inländischen Wohnort bzw Sitz des Verpflichteten fehlt es somit an der örtlichen Zuständigkeit eines Exekutionsgerichts. Daraus ergibt sich noch nicht das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit; vielmehr sind die Voraussetzungen der grundsätzlich auch im Exekutionsverfahren zulässigen (RdW 1990, 313) Ordination nach § 28 JN zu prüfen (SZ 68/81).

Mangels Zuständigkeit eines inländischen Gerichts ist somit bei der Entscheidung über den Antrag auf Bestimmung der Zuständigkeit durch den Obersten Gerichtshof zu prüfen, ob die inländische Gerichtsbarkeit gegeben ist.

Nach nunmehr herrschender Lehre und Rechtsprechung besteht die österreichische inländische Gerichtsbarkeit in Zivilsachen für alle Rechtssachen, die durch positive gesetzliche Anordnung, durch völkerrechtliche Regeln oder zufolge eines durch die inländischen Verfahrensordnungen anerkannten Anknüpfungspunkts an das Inland vor die österreichischen Gerichte verwiesen sind (SZ 60/106, SZ 62/31, SZ 62/101; EvBl 1994/154; SZ 68/81 ua). Besteht eine ausreichende inländische Nahebeziehung, fehlt es aber an einem inländischen Gerichtsstand, dann hat § 28 JN Abhilfe zu schaffen (SZ 55/95, SZ 62/101, SZ 68/81 ua).

Eine ausreichende Inlandsbeziehung ist für die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs schon deshalb gegeben, weil der Exekutionstitel ein Verbot bestimmter wettbewerbswidriger Handlungen in Österreich ausspricht und nach den Behauptungen der betreibenden Partei im Exekutionsantrag die Verpflichtete weiterhin derartige Handlungen setzt (SZ 68/81). Darüber hinaus muss aber ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis nach einer Rechtsdurchsetzung im Inland gegeben sein (SZ 68/81).

Für die Beurteilung, ob die Exekutionsführung in Belgien, wo die verpflichtete Partei ihren Sitz hat, unzumutbar ist, besteht die Besonderheit, dass im österreichischen Unterlassungstitel ein Zwangsgeld weder dem Grunde noch der Höhe nach feststeht. Demgegenüber wird in Frankreich und anderen Ländern des romanischen Rechtskreises der Schuldner zur Vornahme der Handlung und gleichzeitig zur Zahlung eines Zwangsgeldes (astreinte) an den Kläger für den Fall verurteilt, dass die Handlung nicht rechtzeitig vorgenommen wird (Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht³ Rz 976). Die Vollstreckung eines Unterlassungstitels aus Staaten, die keine astreinte kennen, stößt auf erhebliche Schwierigkeiten, weil von den Gerichten des astreinte-Systems die Festsetzung einer Geldstrafe abgelehnt wird (s hiezu Schack aaO Rz 977; Gärtner, Probleme bei der Auslandsvollstreckung von Nichtgeldleistungsentscheidungen im Bereich der Europäischen Gemeinschaft, 200 ff mit Hinweis auf die Rsp französischer Gerichte).

Wegen der ähnlichen Rechtslage ist anzunehmen, dass auch belgische erstinstanzliche Gerichte in diesem Sinn entscheiden. Dies wurde von der Antragstellerin auch durch Vorlage eines Schreibens belgischer Rechtsanwälte, in dem die Unmöglichkeit der Vollstreckung des Unterlassungstitels in Belgien dargestellt wird, bescheinigt.

Die Antragstellerin müsste daher wohl damit rechnen, dass ein Exekutionsantrag bzw ein Antrag auf Titelergänzung vom belgischen Gericht abgewiesen wird.

Bei dieser Situation liegt im Einzelfall eine Unzumutbarkeit der Exekutionsführung im Ausland vor, weshalb dem Antrag auf Ordination gemäß § 28 Abs 1 Z 2 JN auch wenn der betreffende Staat Vertragsstaat des EuGVÜ/LGVÜ bzw EuGVVO ist, stattzugeben war.

Stichworte